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Eine Privatuniversität ist eine private Hochschule mit dem Rang einer Universität. In Österreich ist Privatuniversität eine durch den Österreichischen Akkreditierungsrat akkreditierte, nicht staatliche Universität. Sie kann einen privaten Träger haben, Träger kann aber auch z. B. ein Bundesland oder eine Religionsgemeinschaft sein.
In Deutschland wird der Begriff Privathochschule verwendet, da die Bezeichnung Universität in der Regel staatlichen Hochschulen vorbehalten ist.
Da in einigen deutschen Ländern der Begriff der Universität staatlichen Hochschulen vorbehalten ist, wird in Deutschland für private Universitäten, Fachhochschulen sowie Kunst- und Musikhochschulen die Bezeichnung Private Hochschule oder Privathochschule verwendet. Es gibt aber einige Ausnahmen wie z.B. die Universität Witten/Herdecke, die Deutsche Universität für Weiterbildung in Berlin, die Jacobs University Bremen oder die Zeppelin Universität.
Eine vollständige Liste der derzeit 71 staatlich anerkannten Privathochschulen in Deutschland, darunter auch 14 private Universitäten und gleichgestellte Hochschulen in privater Trägerschaft, findet sich im Artikel Private Hochschule (Stand 19. Dezember 2007). Eine vollständige Liste der 45 kirchlichen Hochschulen in Deutschland, darunter 17 kirchliche Universitäten, findet sich im Artikel Kirchliche Hochschule (Stand 1. Januar 2008).
Seit 2001 ist auch in Österreich die Akkreditierung von Privatuniversitäten möglich. Die Genehmigung erfolgt durch den Österreichischen Akkreditierungsrat (ÖAR) auf Basis des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG)[1]. Bis einschließlich 2008 gab es 103 Projektbetreiber, von denen 39 die Akkreditierung beantragt haben und 14 akkreditiert wurden.[2]
Vom ÖAR werden gemäß UniAkkG folgende Voraussetzungen geprüft:
Ein anderer Vorteil ist die unechte Umsatzsteuer-Befreiung, d. h. eine Privatuniversität muss für die Studiengebühren keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, im Gegensatz zu nicht akkreditierten Bildungseinrichtungen.
Akkreditierte Privatuniversitäten dürfen das Qualitätssiegel des Akkreditierungsrates verwenden. Dieses soll Studierenden und Arbeitgebern die Einschätzung der Angebote erleichtern und den Privatuniversitäten helfen, sich besser zu positionieren.[3]
Die Akkreditierung ist jeweils für fünf Jahre gültig; nach zwei Akkreditierungsperioden kann die dritte Akkreditierung auf zehn Jahre ausgesprochen werden. Der Rat kann von den Privatuniversitäten jederzeit Auskunft über akkreditierungsrelevante Sachverhalte fordern. Die Akkreditierung kann bei schwerwiegenden Mängeln auch entzogen werden.
Nach österreichischem Verwaltungsrecht ist der ÖAR verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten einen Bescheid über einen Reakkreditierungsantrag zu erlassen. Dieser muss, um Rechtskraft zu erlangen, vom zuständigen Minister unterschrieben werden. Die Vorsitzende des ÖAR hat in Medieninterviews geklagt, dass dieser Zeitraum zu kurz sei. Es wird eine Verlängerung auf neun Monate vorgeschlagen.[4]
Der Akkreditierungsrat ist ausschließlich für Privatuniversitäten zuständig; staatliche Universitäten unterliegen keinerlei Akkreditierungserfordernis. Der Rat hat mehrmals öffentlich gefordert, dass zumindest postgraduale Universitätslehrgänge an staatlichen Universitäten akkreditierungspflichtig werden, zuletzt im „Positionspapier des ÖAR“,[5] bislang allerdings ohne Erfolg.
Der Österreichische Akkreditierungsrat (ÖAR) vertritt die Ansicht, dass nach österreichischer wie auch internationaler Praxis ausschließlich solche Grade ehrenhalber verliehen werden können, die an der Privatuniversität auch im Regelstudium verliehen werden. Somit wäre z. B. die Vergabe eines „Dr.h.c.“ durch eine Privatuniversität dann erlaubt, wenn sie über ein Promotionsrecht verfügt. Zumindest drei Privatuniversitäten – die mit Promotionsrecht ausgestattete Katholisch-Theologische Privatuniversität Linz und die Private Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik sowie die nicht promotionsberechtigte IMADEC University – verliehen Ehrendoktorate wie auch andere Ehrentitel. Nachdem der ÖAR mehrmals schriftlich moniert hatte,[6] wurde gegen den Geschäftsführer der IMADEC University ein Verwaltungsstrafverfahren angestrengt, das bis zum Verwaltungsgerichtshof ausgefochten wurde und mit einer Bestätigung der Verurteilung endete.
Das Urteil stellte darüber hinaus klar, dass Privatuniversitäten – unabhängig von einem etwaigen Promotionsrecht – nach geltender Rechtslage (UniAkkG) keinerlei Ehrengrade vergeben dürfen[7]. Dies wird von Rechtswissenschaftlern als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen, da staatlichen Bildungseinrichtungen ein solches Recht selbst dann zusteht, wenn sie über kein Promotionsrecht verfügen (Pädagogische Akademien, Donau-Universität Krems). Eine Bekämpfung vor dem Verfassungsgerichtshof wird aber als schwierig angesehen, weil dieser Zustand nicht durch ein Gesetz, sondern durch Untätigkeit des Gesetzgebers hervorgerufen wird.[8] Der ÖAR setzt sich für eine Gesetzesänderung im Sinne der Privatuniversitäten ein und fordert die Ergänzung des UniAkkG dahingehend, dass die Verleihung von Ehrengraden explizit darin vorgesehen sein soll.[9]
Nach Ansicht der zitierten Rechtswissenschaftler folgt aus dem Urteil des VwGH, dass auch andere akademische Titel wie z. B. „Ehrensenator“ von Privatuniversitäten nicht vergeben werden dürfen. Die Führung von Bezeichnungen und Titeln des Universitätswesens ist ausschließlich den an der Privatuniversität tätigen Personen vorbehalten. Dies ist ein schwerer Schlag für die Privatuniversitäten, da aufgrund des Finanzierungsverbots durch den Bund das Fundraising durch die Nahbeziehung zu Förderern und die damit verbundene mediale Aufmerksamkeit eine noch größere Rolle spielt als für die staatlichen Universitäten. Privatuniversitäten müssen sich daher derzeit ausschließlich auf die Finanzierung durch Studiengebühren sowie in vielen Fällen durch Bundesländer stützen.
Die Eigentümerstruktur österreichischer Privatuniversitäten ist heterogen. Manche sind zu 100% in Privatbesitz, andere werden teilweise von öffentlichen Körperschaften (z. B. Bundesländern oder Religionsgemeinschaften) finanziert. Laut Gesetz ausgeschlossen ist nur die Finanzierung durch die Republik Österreich.
Derzeit sind folgende Privatuniversitäten akkreditiert:
Nicht mehr akkreditiert sind:
Irrtümlich wird die Universität für Weiterbildung Krems von den Medien manchmal zur Kategorie der Privatuniversitäten gezählt. Diese vom Land Niederösterreich getragene Einrichtung wurde jedoch durch ein eigenes Bundesgesetz zur Hochschule erhoben.
2010 wurden 159 Studiengänge an Privatuniversitäten angeboten. Davon entfielen 67 (42%) auf künstlerische, 30 (19%) auf sozial- und wirtschaftswissenschaftliche, 28 (18%) auf medizinische und gesundheitswissenschaftliche sowie 18 (11%) auf geistes- und kulturwissenschaftliche Programme. Außerdem gab es je sieben informationswissenschaftliche und theologische sowie zwei technische Studien. Insgesamt studierten 6301 Personen an Privatuniversitäten. [13]
Die Interessenvertretung der Privatuniversitäten ist die Österreichische Privatuniversitätenkonferenz (ÖPUK).
In der Schweiz gibt es eine große Zahl von privaten Hochschulen. Die Abschlüsse einiger dieser Hochschulen sind international anerkannt, andere sind nur in der Schweiz anerkannt, wieder andere nur auf kantonaler Ebene.
(Liste möglicherweise noch unvollständig)
Ob ein Abschluss in Deutschland anerkannt wird, kann in der Website der deutschen Kultusministerkonferenz eingesehen werden.[14]
Folgende Bildungsinstitutionen werden dort als Hochschultyp „H-“ (Nichtanerkannte Hochschule) geführt:
Dies wird wie folgt begründet: „Es handelt sich um eine Institution, die nicht in der Liste der anerkannten Hochschulen zum Äquivalenzabkommen Deutschland - Schweiz geführt wird. Es ist durchaus möglich, dass eine kantonale Anerkennung vorhanden ist; sie ist jedoch nicht maßgebend für die Anerkennung in Deutschland.“
Einige Ausbildungsinstitutionen in der Schweiz führen Bezeichnungen wie „Universität“ oder „Hochschule“, ohne jedoch als Hochschule anerkannt zu sein,[15] z. B.: