|
|
Lexikon auf Ihrer Homepage |
|
Lexikon als Lesezeichen hinzufügen |
Professur (von lateinisch profiteri in der Bedeutung âsich öffentlich als Lehrer zu erkennen gebenâ) bezeichnet im deutschen Sprachraum primĂ€r eine Funktion im Lehrkörper einer Hochschule.
Professor oder Professorin ist die Amts- und Berufsbezeichnung des Inhabers einer Professur oder Dozentur. Die Bezeichnung ist kein akademischer Grad, anders als etwa der Doktorgrad.
In Deutschland und der Schweiz kann der Titel Professor unter bestimmten UmstĂ€nden auch als Ehrentitel an Personen verliehen werden, die keine Professur bekleiden â beispielsweise an KĂŒnstler. Im Bundesland Baden-WĂŒrttemberg kann die Bezeichnung Professor oder Professorin ohne ZusĂ€tze als nichtakademischer Ehrentitel an verdiente BĂŒrger verliehen werden (siehe Professor (Ehrentitel Baden-WĂŒrttemberg)).
In Ăsterreich ist Professor auch ein Berufs- bzw. Ehrentitel und ein Amtstitel fĂŒr ernannte Lehrer an höheren Schulen.
Die Hauptaufgabe von Professoren an Hochschulen ist die eigenverantwortliche DurchfĂŒhrung von universitĂ€rer Forschung und Lehre (im Sinne des humboldtschen Bildungsideals). Professur und Lehrstuhl sind nicht unbedingt miteinander verbunden â jeder Lehrstuhlinhaber ist Professor, aber nicht umgekehrt.
Wie im Deutschen Reich bis 1918 und danach auch noch lĂ€ngere Zeit in Baden und in Bayern â man denke an Professor Unrat oder an Professor Zeitbloom bei Heinrich bzw. Thomas Mann â wird in einigen LĂ€ndern Europas (wie etwa in Ăsterreich, Frankreich, Italien, Polen, Slowakei und Spanien) auch ein ernannter Lehrer an einer höheren Schule (österr. meist fĂ€lschlich noch âMittelschuleâ) als Professor bezeichnet. Deswegen wird zum Beispiel in Ăsterreich in Abgrenzung dazu auch vom UniversitĂ€tsprofessor (Univ.-Prof.) oder Professor an einer Fachhochschule (FH-Prof.), frĂŒher auch vom Hochschulprofessor, gesprochen. Zudem kann in Ăsterreich der BundesprĂ€sident an Personen, die sich auf dem Gebiet von Kunst oder Wissenschaft verdient gemacht haben, auch ohne Studientitel den Titel Professor verleihen. Auch in Deutschland verleihen einzelne BundeslĂ€nder mitunter diese Titel. Ăsterreich und Deutschland kennen noch weitere, die Transparenz erschwerende Titelformen, wie jene des auĂerordentlichen UniversitĂ€tsprofessors (siehe unten), des Juniorprofessors und auĂerplanmĂ€Ăigen Professors. Zudem tragen seit der Umbenennung der österreichischen Kunsthochschulen in KunstuniversitĂ€ten durch das UniversitĂ€tsgesetz 2002 auch die vormaligen Kunsthochschulprofessoren nun die Bezeichnung âUniversitĂ€tsprofessorâ. Titularprofessor ist in Ăsterreich der verliehene Titel, in der Schweiz der Titel ohne Anspruch auf einen Lehrstuhl.
Professor oder Professorin ist in Deutschland eine Amtsbezeichnung eines Menschen, der Inhaber einer Professur ist. Es stellt keinen akademischen Grad dar.
In einzelnen BundeslĂ€ndern kann die Bezeichnung âProfessorâ oder âProfessorinâ als akademische WĂŒrde auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule nach einer mehrjĂ€hrigen Dienstzeit weiter gefĂŒhrt werden.[1]
2009 gab es in Deutschland an UniversitĂ€ten 21.422 Professoren, 2005 waren es etwa 23.500, 1995 waren es 25.000.[2][3] 2009 gab es an allen Hochschulen zusammen (UniversitĂ€ten, Fachhochschule, âŠ) 39.811 Professoren, 4.267 Dozenten und Assistenten, 145.774 wissenschaftliche und kĂŒnstlerische Mitarbeiter, 8.253 LehrkrĂ€fte fĂŒr besondere Aufgaben, 1.392 Gastdozenten und Emeriti, 70.963 Lehrbeauftragte und 24.475 wissenschaftliche HilfskrĂ€fte.[3]
Amtsbezeichnung vorwiegend an Hochschulen, Fachhochschulen, Kunst- und Musikhochschulen und an PĂ€dagogischen Hochschulen oder Akademien. Professoren an UniversitĂ€ten wurden in die Besoldungsgruppen C 3 und C 4 und sehr selten auch in die Besoldungsgruppe C 2, an Fachhochschulen in die Besoldungsgruppen C 2 und C 3, an den anderen Hochschulen in C 2, C 3 und C 4 eingestuft. Seit spĂ€testens 2005 (die EinfĂŒhrung der Besoldungsordnung W erfolgte in den BundeslĂ€ndern zu unterschiedlichen Zeiten) werden sie in die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 eingestuft. Vorher berufene Professoren bleiben in der C-Besoldung, können auf Antrag aber in die W-Besoldung wechseln. Bei einem Wechsel der Stelle allerdings wird ausschlieĂlich in die W-Besoldung eingestuft (hiervon kann nur bei einem Wechsel innerhalb eines Bundeslandes abgewichen werden). Professoren sind Beamte oder Angestellte, letztere zum Beispiel im Falle einer privaten Hochschule oder bei fehlenden Voraussetzungen zur Beamtung an staatlichen Hochschulen. Meist sind Professuren unbefristet und in Deutschland mit dem Beamtenstatus verbunden, aber inzwischen werden mitunter auch W2- und sogar W3-Professuren befristet. Bei Erstberufungen (wenn der Kandidat zuvor noch keine Professur bekleidet hat) ist daneben eine mehrjĂ€hrige Probezeit ĂŒblich, bevor die Stelle auch formal âentfristetâ wird. Die Amtsbezeichnung Professor allein ist daher kein sicheres Indiz fĂŒr eine Daueranstellung.
Professoren an einer kĂŒnstlerischen Hochschule leiten meist eine Meisterklasse.
UniversitĂ€tsprofessor (Univ.-Prof.) ist eine Amtsbezeichnung fĂŒr beamtete Hochschullehrer an UniversitĂ€ten in einigen BundeslĂ€ndern. Sie werden heute in den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 eingestuft. In einigen BundeslĂ€ndern ist diese Bezeichnung veraltet und wird nicht mehr fĂŒr neu eingestellte Professoren verwendet. In Baden-WĂŒrttemberg kann diese Bezeichnung beispielsweise nur noch auf Antrag von Professoren gefĂŒhrt werden, die diese vor dem Jahr 2000 bereits trugen.[4] Vor 2005/2004 (die EinfĂŒhrung der Besoldungsordnung W erfolgte in den BundeslĂ€ndern zu unterschiedlichen Zeiten) eingestellte Professoren wurden in die Besoldungsgruppen C 3 und C 4, in einigen AusnahmefĂ€llen auch C2 eingestuft. Ein Professor der Besoldungsstufe W 3 beziehungsweise C 4 ist meistens Lehrstuhlinhaber: Er verfĂŒgt dann im Haushaltsplan ĂŒber eine oder mehrere Stellen fĂŒr wissenschaftliche Mitarbeiter und einen gröĂeren Etat. Professoren ohne Lehrstuhl gehören meist zur Besoldungsgruppe W 2 beziehungsweise C 3 (im Ă€lteren Sprachgebrauch teils als Extraordinarien oder auĂerordentliche Professoren, abgekĂŒrzt a. o., bezeichnet), verfĂŒgen ĂŒber deutlich weniger oder gar keine Mitarbeiterstellen und haben auch sonst geringere regulĂ€re Haushaltsmittel. Diese sogenannten auĂerordentlichen Professuren stellen aber dennoch regulĂ€re, im Etat dauerhaft vorgesehene Stellen dar. Sie dĂŒrfen daher nicht mit auĂerplanmĂ€Ăigen Professuren (s. u.) verwechselt werden. In einigen deutschen BundeslĂ€ndern (etwa Baden-WĂŒrttemberg) werden seit 2005 auch die meisten Professoren ohne Lehrstuhl nach W 3 besoldet (âohne Leitungsfunktionâ).
Sowohl W-3/C-4- als auch W-2/C-3-Professoren wurden bzw. werden durch ein Berufungsverfahren (Bewerbung, Begutachtung, Probevortrag) ausgewÀhlt, das sich aber im Einzelnen von Fach zu Fach und von Hochschule zu Hochschule stark unterscheiden kann.
Vor der Novellierung des Hochschulrahmengesetzes 1976 nannte man einen Lehrstuhlinhaber Ordinarius oder ordentlicher Professor. Hiermit war das Recht verbunden, nach dem Eintritt ins Rentenalter als Emeritus zu wirken (sie verfĂŒgen daher noch ĂŒber bestimmte Privilegien und einen eigenen Etat). Professoren, die vor 1976 auf solche Stellen erstberufen wurden, dĂŒrfen daher noch Emeriti werden, spĂ€ter berufene sind ohne Wahlmöglichkeit Professoren im Ruhestand. In Baden-WĂŒrttemberg durften Professoren an UniversitĂ€ten, die in die Besoldungsgruppe C 4 eingruppiert waren, noch bis zur Aufhebung des UniversitĂ€tsgesetzes den Titel âOrdinariusâ fĂŒhren. Besondere Rechte waren damit aber nicht verbunden.
Der Titel auĂerplanmĂ€Ăiger Professor (apl. Prof., apl. Professor) entstand 1933â35. Vorher wurden diese Hochschullehrer als ânicht beamtete auĂerordentliche Professorenâ, kurz ân. b. ao. Professorâ, genannt. Die Bezeichnung kann von Hochschulen mit Promotions- und Habilitationsrecht an Personen verliehen werden, die promoviert sind, zumeist aufgrund der erworbenen LehrbefĂ€higung (Habilitation) die Lehrbefugnis (venia legendi) besitzen und zudem in Forschung und Lehre nach Ansicht ihrer FakultĂ€t hervorragende Leistungen erbracht haben. Die Verleihung der Bezeichnung (beziehungsweise WĂŒrde/Titel) wird durch die Hochschulgesetze der LĂ€nder und teilweise weitergehend durch die einzelnen Hochschulen in Satzungen geregelt. Die Bezeichnung ist keine Amts- oder Dienstbezeichnung und in der Regel nicht mit einem BeschĂ€ftigungs- oder DienstverhĂ€ltnis an einer Hochschule verknĂŒpft. Zu apl. Professoren sollen in einigen BundeslĂ€ndern Personen an einer Hochschule dann nicht bestellt werden, wenn sie dort zugleich hauptberuflich tĂ€tig sind; in anderen hingegen werden gerade fest angestellte oder verbeamtete habilitierte Angehörige des Mittelbaus oft zu apl. Professoren ernannt. Sie haben nicht in jedem Bundesland die Befugnis, die akademische Bezeichnung âProfessorâ ohne weiteren Zusatz zu fĂŒhren, sind trotzdem fĂŒr AuĂenstehende und Studenten oft nicht von W-2- oder W-3-Professoren zu unterscheiden. In einigen BundeslĂ€ndern ist die FortfĂŒhrung der Bezeichnung nach der Verabschiedung und Beendigung der TĂ€tigkeit an eine Erlaubnis durch die zustĂ€ndige Landesbehörde gebunden.
Privatdozenten kann nach einer mehrjĂ€hrigen (in Baden-WĂŒrttemberg mindestens zweijĂ€hrigen, in Bayern sechsjĂ€hrigen, in Berlin vierjĂ€hrigen, in Nordrhein-Westfalen fĂŒnfjĂ€hrigen) TĂ€tigkeit in Forschung und Lehre die Berechtigung zur FĂŒhrung des Titels âapl. Prof.â von der UniversitĂ€t mit Zustimmung der fĂŒr Hochschulen zustĂ€ndigen Ministerien oder Senatsverwaltungen erteilt werden. An einigen FakultĂ€ten wird die Verleihung der Bezeichnung auch nicht mehr an einen bestimmten Zeitraum, sondern vielmehr die ErfĂŒllung bestimmter wissenschaftlicher Kriterien (insbesondere die Zahl hochwertiger wissenschaftlicher Publikationen nach Erlangung der Habilitation) geknĂŒpft.
Es handelt sich um eine Bezeichnung, die besonders hĂ€ufig an humanmedizinisch tĂ€tige Privatdozenten verliehen wird. Mit der Verleihung dieses Titels können OberĂ€rzte leichter zum Leitenden Oberarzt und zum Stellvertretenden Direktor in den Unikliniken aufsteigen. Oft sind dies leitende Ărzte (Dirigierende Ărzte, Leitende OberĂ€rzte oder ChefĂ€rzte) in auĂeruniversitĂ€ren KrankenhĂ€usern oder niedergelassene Ărzte, die als nebenberufliche, nur korporative Hochschullehrer an UniversitĂ€ten oder in akademischen LehrkrankenhĂ€usern Lehrveranstaltungen (sogenannte Titellehre) in geringem Umfang anbieten mĂŒssen. Sie können aber in angemessenem Umfang auch zu sonstigen Aufgaben von Hochschullehrern herangezogen werden.
Hierbei handelt es sich um Professoren, die auf einen Lehrstuhl berufen werden, der nicht oder nicht ausschlieĂlich aus dem Grundhaushalt einer Hochschule finanziert wird, sondern ganz oder teilweise von einem Drittmittelgeber zur VerfĂŒgung gestellt wird. Solche Professuren können von Stiftungen, Institutionen oder Unternehmen gestiftet werden.
Juniorprofessor (Jun.-Prof.) ist eine Dienstbezeichnung fĂŒr Nachwuchswissenschaftler, die sich zur Berufung auf eine Professur qualifizieren. Vorbild ist der amerikanische assistant professor mit einem höheren MaĂ an SelbststĂ€ndigkeit bei der Akquisition von Forschungsmitteln und einer gröĂeren UnabhĂ€ngigkeit in der Lehre, allerdings fehlt in Deutschland hĂ€ufig der sogenannte tenure track, der eine WeiterbeschĂ€ftigung des Wissenschaftlers zur Regel macht. Juniorprofessuren wurden im Jahre 2002 durch eine Ănderung im Hochschulrahmengesetz eingefĂŒhrt. Sie sind jetzt in allen Landeshochschulgesetzen vorgesehen. Die Juniorprofessur beinhaltet eine auf sechs Jahre befristete Anstellung in einem Beamten- oder AngestelltenverhĂ€ltnis.
Seniorprofessuren (englisch distinguished senior professorship) werden zunehmend auch in Deutschland ernannt. Neben der Ehrung auĂerordentlicher Leistungen soll der Erfahrungsschatz ausgewĂ€hlter Professoren nach ihrer Emeritierung oder Pensionierung weiterhin aktiv genutzt werden, ohne dem Nachwuchs den Zugang auf Professuren zu versperren. Erster Seniorprofessor in Deutschland wurde 2007 Thomas Brandt an der LMU MĂŒnchen.[5][6][7] Ziel ist eine Ernennung in den letzten Jahren vor Eintritt des gesetzlichen Altersruhestandes, damit die Seniorprofessoren sich ausschlieĂlich der Forschung widmen können. Vorzeitig berufene jĂŒngere Nachfolger ĂŒbernehmen sĂ€mtliche mit dem Amt verbundene Aufgaben (Lehre, universitĂ€re Selbstverwaltung u. a.). Die Finanzierung ist dabei so gedacht, dass fĂŒr Seniorprofessuren die regulĂ€re Altersversorgung bereits in Anspruch genommen wird und nur Zusatzmittel zum Ausgleich der Differenz anfallen. Von den ursprĂŒnglich vorhandenen Mitteln fĂŒr die Stelle können dann jĂŒngere Nachfolger noch bezahlt werden, da EinstiegsgehĂ€lter ĂŒblicherweise geringer sind.[8]
Honorarprofessoren (Hon.-Prof.) sind nebenberufliche Hochschullehrer, die aufgrund mehrjĂ€hriger selbststĂ€ndiger LehrtĂ€tigkeit als Lehrbeauftragte oder durch besondere wissenschaftliche oder kĂŒnstlerische Leistungen auĂerhalb der Hochschule bestellt worden und dadurch mit der betreffenden Hochschule in besonderer Weise verbunden sind. Die Leistungen auf dem jeweiligen Fachgebiet mĂŒssen den Anforderungen entsprechen, die an hauptberufliche Hochschullehrer gestellt werden. Sie halten Lehrveranstaltungen in geringem Pflichtumfang ab, sind in der Hauptsache aber weiter in ihrem Beruf auĂerhalb der Hochschule tĂ€tig. Prinzipiell verdienen sie kein Gehalt. Nur im Falle der Verabschiedung auf eigenen Antrag darf die akademische Bezeichnung âProfessorâ weiterhin gefĂŒhrt werden. Ziel der Honorarprofessur ist es, Personen aus der beruflichen Praxis auch fĂŒr die Lehre zu gewinnen. Honorarprofessuren gewinnen zunehmend an AttraktivitĂ€t bei FĂŒhrungskrĂ€ften in Wirtschaft und Politik.
Der Titel âProfessorâ konnte seit dem 19. Jahrhundert in den meisten deutschen Staaten zur WĂŒrdigung besonderer Leistungen an Wissenschaftler und KĂŒnstler im öffentlichen Dienst, freie Wissenschaftler und freie KĂŒnstler ehrenhalber verliehen werden, ohne dass der Geehrte, wie zum Beispiel Adolph Menzel, jemals als Hochschullehrer tĂ€tig gewesen war. Im Jahre 1937 zog Adolf Hitler als Staatsoberhaupt das Recht der Ernennung an sich, wodurch nationalsozialistische Kulturschaffende wie Veit Harlan zu dem Titel kamen. Nach 1945 fiel das Recht den MinisterprĂ€sidenten, Ersten- oder Regierenden BĂŒrgermeistern der einzelnen BundeslĂ€nder zu und auch in der DDR wurde der Ehrentitel zum Beispiel an den populĂ€ren Berliner Tierparkdirektor Heinrich Dathe vergeben. Heute existiert es noch in Baden-WĂŒrttemberg, das Erfinder und Industriemanager wie Artur Fischer und JĂŒrgen Schrempp ehrte, Berlin, wo Billy Wilder den Titel erhielt, und in Hamburg, Schleswig-Holstein, Hessen und dem Saarland.
Gastprofessoren (engl. visiting scholar) sind im Regelfall Professoren, die an einer anderen als der HeimatuniversitĂ€t/-hochschule tĂ€tig sind. Dies geschieht zumeist in einem wissenschaftlichen Austausch ĂŒber Gastsemester oder innerhalb von Forschungsprojekten. Gastprofessoren können aber auch Dritte sein, die befristet an einer Hochschule eine Professur ĂŒbernehmen. Es gibt auch stĂ€ndige Gastprofessoren, die fĂŒr lĂ€ngere Zeit einen Lehrauftrag an einer anderen Hochschule als ihrer Heimathochschule wahrnehmen.
Vertretungsprofessoren/innen sind Wissenschaftler oder KĂŒnstler, die in einer Ăbergangszeit mittels einer zeitlich befristeten Einstellung, unabhĂ€ngig von den ĂŒblichen Bewerbungsverfahren, eine semesterweise Verwaltung einer Professur ĂŒbernehmen. Einen Anspruch auf Daueranstellung und Titel gibt es nicht. Dienstrechtliche Aufgaben, die mit der Professur verbunden sind, gehören zu den mit der Vertretungsprofessur stehenden Verpflichtungen. Die Vertretungsprofessur wird vergeben, wenn eine Professur etwa wegen Pensionierung oder Weggang des Inhabers zeitlich befristet unbesetzt ist. Sie wird im AngestelltenverhĂ€ltnis (also unter erheblichen GehaltseinbuĂen) an einen promovierten, in der Regel bereits habilitierten Wissenschaftler vergeben. Dieser kann dabei entweder Erfahrung sammeln, die ihm in der spĂ€teren Bewerbungsphase auf andere Professuren nĂŒtzlich ist (Vertretung sine spe), oder aber er vertritt mit der Aussicht, diese Professur danach als regulĂ€rer Professor ĂŒbertragen zu bekommen (Vertretung cum spe).
Professor h. c. (lat. honoris causa âehrenhalberâ) war ursprĂŒnglich eine akademische Auszeichnung fĂŒr einen Gelehrten von internationalem Rang, der durch seine wissenschaftlichen Arbeiten die Forschungserkenntnisse seines Fachgebietes erheblich vorangebracht hatte. Historisch wurden Ehrenprofessoren bis Ende des 19. Jahrhunderts auch mit dem Titel Professor honorarius ernannt. Der Titel wird heutzutage â selten â auch fĂŒr besondere wissenschaftliche, kĂŒnstlerische oder politische Verdienste (vor allem in Ăsterreich) verliehen, unabhĂ€ngig von einer ĂŒblichen akademischen Karriere. Ein Professor h. c. hat keine Lehrverpflichtung. Eine weitere gebrĂ€uchliche Schreibform des Professor h. c. im deutschen Sprachraum ist auch âProfessor E. h. (Ehrenhalber)â.
Nach deutschem UniversitĂ€ts- und Promotionsrecht ist die Promotion zum Ehrendoktor (Dr. h. c.) in der Regel den FakultĂ€ten bzw. UniversitĂ€ten vorbehalten, wĂ€hrend die âBerufungâ zum Professor h. c., genau wie eine Berufung zum ordentlichen Professor, durch das Kultus- bzw. Bildungsministerium des jeweiligen Bundeslandes erfolgt.
Gemeinsam berufene Professoren haben neben ihrem Amt an der Hochschule auch eine Leitungsfunktion an einer auĂeruniversitĂ€ren Einrichtung inne. Ihr Lehrdeputat ist dabei meist deutlich herabgesetzt. Das Gehalt wird in der Regel von der auĂeruniversitĂ€ren Einrichtung getragen, das spĂ€tere Ruhegehalt aber oft vom Land. In Berlin ist auch die Bezeichnung Sektoral-Professur (S-Professur) ĂŒblich.
Die Leiter einiger Bundesbehörden und Museen tragen die Amtsbezeichnungen âDirektor und Professorâ, âPrĂ€sident und Professorâ bzw. âMuseumsdirektor und Professorâ. Siehe Direktor und Professor. In der Regel ist damit eine der obengenannten Professuren verbunden.
Eine Voraussetzung zur Berufung als UniversitÀtsprofessor war, je nach Bundesland, bis 2003 beziehungsweise 2005 in der Regel die Habilitation oder eine gleichwertige herausragende wissenschaftliche Leistung, die durch eine Promotion und eine berufliche TÀtigkeit erbracht wurde. Seit 2005 war grundsÀtzlich die Juniorprofessur anstelle der Habilitation Voraussetzung, die Möglichkeit wissenschaftliche Leistungen durch die Berufserfahrung zu erbringen bestand aber weiter. Heute (2007) sind beide Möglichkeiten de facto gleichwertige ZugÀnge zu UniversitÀtsprofessuren, dies differiert jedoch je nach Fach und auch je nach der einzelnen berufenden FakultÀt teils erheblich. In den Ingenieurwissenschaften kann Àhnlich wie an Fachhochschulen praktische Erfahrung in der Industrie einen höheren Stellenwert haben als die Habilitation.
FĂŒr die Berufung an Fachhochschulen werden dagegen in der Regel die Promotion und eine mindestens fĂŒnfjĂ€hrige Berufspraxis (davon drei Jahre auĂerhalb einer Hochschule) sowie besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erwartet. Meist werden auch Erfahrungen in der Lehre vorausgesetzt. Private (Fach-)Hochschulen setzen ebenfalls berufspraktische Erfahrung in der Wirtschaft fĂŒr die Aufnahme einer LehrtĂ€tigkeit voraus; hier können auch Nicht-Promovierte einen Professorentitel fĂŒhren.
An Kunsthochschulen kann berufen werden, wer eine besonders herausragende kĂŒnstlerische Qualifikation besitzt und darĂŒber hinaus ein bedeutendes kĂŒnstlerisches Lebenswerk vorweisen kann. An PĂ€dagogischen Hochschulen sind neben der Promotion zusĂ€tzlich die BefĂ€higung zum entsprechenden Lehramt durch das erfolgreich abgeschlossene Referendariat nachzuweisen.
In Deutschland sind die Einstellungsvoraussetzungen sowie die dienstrechtlichen Verpflichtungen der Professoren im Hochschulrahmengesetz (HRG) und in den Landeshochschulgesetzen geregelt. In Bayern gibt es zudem ein eigenes Hochschullehrergesetz.
In Deutschland gilt â trotz einiger Lockerungen in manchen BundeslĂ€ndern â grundsĂ€tzlich das Hausberufungsverbot: Wer sich auf eine W 2- oder W 3-Professur bewirbt, darf nicht an der Hochschule, an der er sich bewirbt, mit einer festen Stelle angestellt sein. Damit sollen Bevorzugungen und Nepotismus erschwert werden. Privatdozenten, die an einer Hochschule lediglich ihre (nicht bezahlte) Titellehre anbieten, fallen dagegen nicht unter das Hausberufungsverbot. Umstritten ist, ob das Hausberufungsverbot möglicherweise in Widerspruch zum Grundgesetz steht.
W-2- und W-3-Stellen, an den meisten Hochschulen auch W-1-Stellen, werden (so wie zuvor C-3- und C-4-Stellen) durch ein kompliziertes und langwieriges Berufungsverfahren besetzt, das in den Hochschulgesetzen der LĂ€nder geregelt ist und sich nicht selten ĂŒber mehrere Jahre erstreckt (daher Vertretungsprofessuren), bei dem eine Kommission zunĂ€chst eine Vorauswahl unter den Bewerbern trifft, dann einige Kandidaten (typisch: etwa 3-7) ProbevortrĂ€ge halten lĂ€sst (sog. âVorsingenâ), darunter wiederum eine Auswahl trifft und parallel Gutachten von auĂerhalb der UniversitĂ€t einholt und schlieĂlich eine meist drei Personen umfassende gereihte Vorschlagsliste erstellt. In der Regel ergeht dann an den Erstplatzierten der âRufâ auf die Stelle; die endgĂŒltige Entscheidung liegt je nach Bundesland beim zustĂ€ndigen Minister oder HochschulprĂ€sidenten. Durch Absagen der Listenplatzierten kann sich das Verfahren jedoch bis hin zu einer Neuausschreibung verzögern.
Berufungsverfahren und die daraus resultierende Rekrutierung des wissenschaftlichen Nachwuchses sind bisher kaum erforscht, was zum groĂen Teil auf die Vertraulichkeit des Auswahlverfahrens und die Persönlichkeitsrechte zurĂŒckzufĂŒhren ist. Die wenigen Untersuchungen sind historischer Natur (z. B. Schmeiser, 1994; Brezinka, 2000). Fest steht, dass die akademische Laufbahn mit dem Ziel, auf eine Professur berufen zu werden, fĂŒr den wissenschaftlichen Nachwuchs im deutschsprachigen Raum â wie Max Weber 1917 in seinem Vortrag Wissenschaft als Beruf betont hat â in hohem MaĂe ein Wagnis bleibt. Schmeiser spricht treffend von einer âRisikopassageâ, die nicht planbar ist. Welche Rolle bei einer Berufung einzelne Komponenten â wie fachliche Kompetenz, Publikationen/Zitation, GlĂŒck/Tagesform, Zusammensetzung der Berufungskommission und Kompetenz/Ambition der Mitglieder, Einbindung des Kandidaten in bestehende Netzwerke des wissenschaftlichen Umfelds, PrĂ€senz auf einschlĂ€gigen Tagungen â spielen, ist empirisch nicht erforscht und bleibt so Gegenstand der Spekulation.
Bei Erreichen der Altersgrenze fĂŒr die BerufstĂ€tigkeit werden Professoren pensioniert, aber nicht mehr emeritiert, was im Gegensatz zur Pensionierung lediglich die Freistellung von Lehrverpflichtungen bedeutete. Die Besoldung eines emeritierten Professors wurde nur wenig gekĂŒrzt. Diese Professoren wurden bei einer ordnungsgemĂ€Ăen âEmeritierungâ als emeritierte Professoren oder Emeriti (Singular: Emeritus oder Emerita) bezeichnet und blieben ihrer UniversitĂ€t oft eng verbunden (etwa durch weitere Forschungs- und LehraktivitĂ€ten). Die Emeritierung ist faktisch nicht mehr möglich, da sie in den meisten BundeslĂ€ndern gesetzlich nur erlaubt ist, wenn eine Erstberufung vor 1975 stattgefunden hat. Amtsinhaber, auf die diese Voraussetzung zutrifft, gibt es aber nur noch vereinzelt. Seniorprofessuren sind hierfĂŒr ein neuer Ansatz, die Kompetenz hervorragender Wissenschaftler den UniversitĂ€ten zu erhalten.
Alle drei VerbÀnde bieten ihren Mitgliedern ein umfangreiches Serviceangebot.
Die Besoldung von beamteten Professoren und Assistenten an staatlichen Hochschulen in Deutschland erfolgt nach der Bundesbesoldungsordnung W oder der C-Besoldung. Bei Neueinstellungen oder eventuell nach Bleibeverhandlungen kommt je nach Bundesland spĂ€testens seit 2005 nur noch die Besoldungsordnung W zur Geltung, die drei Gruppen umfasst: W 1 (Juniorprofessur), W 2 und W 3 (Besoldungsarten fĂŒr alle anderen Arten von Professoren und Angehörigen der Hochschulleitung). Die Beamten der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden auf Lebenszeit eingestellt, wenn sie bereits Professor waren. Bei Erstanstellungen ist nach den entsprechenden Landesgesetzen die Anstellung zunĂ€chst zu befristen, je nach Bundesland bis zu acht Jahren. Die Befristung entfĂ€llt in der Regel, wenn es sich um einen Bewerber aus dem Ausland handelt oder ein inlĂ€ndischer Bewerber auf eine befristete Stelle nicht gewonnen werden kann oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen werden soll. Nach der Befristung wird das BeamtenverhĂ€ltnis auf Zeit in eines auf Lebenszeit umgewandelt, wenn sich der Professor bewĂ€hrt hat, ansonsten wird er entlassen. FĂŒr Angehörige der Hochschulleitung (Rektor bzw. PrĂ€sident, ihre Stellvertreter und Kanzler) gelten eventuell Sonderregelungen. Ihre Stellen sind landesrechtlich meist befristet (unterschiedliche Zeitspanne). Die Stellen von Juniorprofessoren sind hingegen immer befristet. Die Befristung gilt zunĂ€chst fĂŒr drei Jahre, bei positiver Beurteilung wird die Stelle fĂŒr weitere drei Jahre zur VerfĂŒgung gestellt und auch die Besoldung erhöht sich geringfĂŒgig. Die Besoldung ist in allen drei Besoldungsgruppen nicht aufsteigend, sondern bleibt fĂŒr die gesamte Dauer des AmtsverhĂ€ltnisses gleich. Es gibt aber Zulagen bei guter Leistung.
In der ausgelaufenen C-Besoldung, in denen vor 2005 berufene Hochschulangehörige freiwillig verbleiben können, wird die Eingruppierung nach C 1 (wissenschaftliche Assistenten), C 2 (Oberassistenten, Hochschuldozenten und 40 Prozent der Professoren an Fachhochschulen), C 3 (60 % der Fachhochschulprofessoren und auĂerordentliche Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen) und C 4 (ordentliche Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen) unterschieden. C-2-, C-3- und C-4-Professoren sind auf Lebenszeit eingestellt (Befristung bei Ersteinstellung wie oben). Sie mussten sich im Rahmen eines Berufungsverfahrens gegen Mitbewerber durchsetzen. Das Verfahren wird vom Fachbereich organisiert, dem der kĂŒnftige Professor angehört. Am Ende des Verfahrens steht eine Rangliste, von der das zustĂ€ndige Kultusministerium ĂŒblicherweise den ersten Vorschlag beruft. C-2- und C-3-Professoren an Fachhochschulen unterscheiden sich in ihren Rechten und Pflichten nicht. Auch an wissenschaftlichen Hochschulen haben sie grundsĂ€tzlich dieselben Rechte und Pflichten, doch verfĂŒgt ein C-3-Professor oftmals ĂŒber weniger Mitarbeiterstellen.
Um Mitarbeitern in Fachbereichen, in welchen die Juniorprofessur unerwĂŒnscht ist, die Möglichkeit zur Habilitation bei Ă€hnlichen Gehaltskonditionen zu geben, wurde in 13 BundeslĂ€ndern die Möglichkeit geschaffen, Akademische RĂ€te in ein BeamtenverhĂ€ltnis auf Zeit zu berufen. Dies ersetzt die frĂŒher ĂŒbliche Einstellung als Wissenschaftlicher Assistent (C 1).
Der VorlÀufer der bundeseinheitlichen C-Besoldung ist die lÀnderspezifische H-Besoldung. Im Unterschied zur C- beziehungsweise H-Besoldung gibt es bei der (vergleichsweise deutlich niedrigeren) W-Besoldung einen unverÀnderlichen festen Grundbetrag, zu dem leistungsorientierte, oft nicht ruhegehaltsfÀhige Zulagen geleistet werden können, angesichts knapper Kassen der öffentlichen Hand aber oft nur in geringem Umfang. Die Àlteren Besoldungsstufen C und H enthalten dagegen eine Altersprogression: die Besoldung steigt mit zunehmendem Dienstalter; Zulagen sind hier nur auf der C-4-Stufe bei weiteren Berufungen anderer UniversitÀten und geeigneten Verhandlungen möglich. Sie können ein Mehrfaches der C-4-Besoldung betragen, insbesondere, um hochdotierte Mitarbeiter der Wirtschaft oder des Auslands an Hochschulen zu holen.
Zu Details der VergĂŒtung siehe weiter unten.
In Ăsterreich unterscheidet man:
UniversitĂ€tsprofessor (ohne Zusatz; AbkĂŒrzung Univ.-Prof.) ist die aktuelle Bezeichnung (Funktionsbezeichnung, kein Amts- oder Berufstitel) fĂŒr in einem Berufungsverfahren bestellte Professoren in Ăsterreich. Sie hat die Bezeichnung âordentlicher UniversitĂ€tsprofessorâ wie auch die frĂŒhere Bezeichnung âauĂerordentlicher UniversitĂ€tsprofessorâ (nicht zu verwechseln mit der heutigen gleichlautenden Bezeichnung) abgelöst und entspricht den deutschen W2- und W3-Professuren. UniversitĂ€tsprofessoren, die nach 2001 (zunĂ€chst) befristet berufen wurden und alle UniversitĂ€tsprofessoren, die ab 2004 berufen wurden, sind privatrechtliche Angestellte der jeweiligen UniversitĂ€t (keine Bundesbeamten mehr).
Die alte Bezeichnung ordentlicher UniversitĂ€tsprofessor oder âOrdinariusâ (AbkĂŒrzung O. Univ.-Prof. oder o. Univ.-Prof.) entsprach der C4-Professur in Deutschland. Seit Ende der 1990er Jahre wird der Titel nicht mehr vergeben; er darf jedoch von den zuvor Berufenen weiterhin gefĂŒhrt werden. Ordentliche Professoren (Amtstitel) sind Bundesbeamte.
âAuĂerordentlicher UniversitĂ€tsprofessorâ (AbkĂŒrzung Ao. Univ.-Prof. oder ao. Univ.-Prof.) bezeichnet heute einen an einer österreichischen UniversitĂ€t tĂ€tigen UniversitĂ€tslehrer und Wissenschaftler mit Beamtenstatus (in diesem Fall ist die Bezeichnung ein Amtstitel) oder einen an der UniversitĂ€t angestellten ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes, der nach § 55a Vertragsbedienstetengesetz 1948 berechtigt ist, diese Bezeichnung zu fĂŒhren (in diesem Fall ist die Bezeichnung kein Amtstitel, sondern eine Funktionsbezeichnung). Der Titel wird seit Ende der 1990er Jahre an bestimmte beamtete Hochschullehrer sowie bestimmte (ehemalige) Vertragsbedienstete des Bundes in Folge der Habilitation automatisch verliehen. Es handelt sich somit um eine Beförderung (Ernennung) qua erbrachter Habilitation und nicht um eine Berufung. Seit dem UniversitĂ€tsgesetz 2002 schlieĂen UniversitĂ€ten, die vom Staat die Arbeitgeberfunktion ĂŒbernommen haben, mit ihren Mitarbeiten nur noch ArbeitsvertrĂ€ge im privatrechtlichen AngestelltenverhĂ€ltnis ab. Damit wird der Amtstitel bzw. die Funktionsbezeichnung âAo. Univ.-Prof.â in Ăsterreich nur mehr an bestimmte Personen verliehen, deren Dienst- oder ArbeitsverhĂ€ltnis spĂ€testens 2001 begonnen hat.
AuĂerordentliche Professoren sind, nach den Bestimmungen des österreichischen UniversitĂ€tsgesetzes 2002 nicht Mitglieder der Professorenkurie, sondern des sogenannten âakademischen Mittelbausâ. Dies könnte jedoch mit der EinfĂŒhrung einer von manchen Teilen der UniversitĂ€ten seit langem geforderten einheitlichen UniversitĂ€tslehrerkurie zukĂŒnftig geĂ€ndert werden.
Zum Teil, insbesondere in Medizinerkreisen (dort auch auf offiziellen Websites, TĂŒrschildern oder Ordinationsplaketten), wird das differenzierende âAo.â gerne weggelassen; auch weil der Unterschied dort bare MĂŒnze bedeuten kann.
SelbstverstĂ€ndlich ist der RĂŒckschluss, dass (ordentliche) UniversitĂ€tsprofessoren stets qualifizierter oder bekannter wĂ€ren als auĂerordentliche UniversitĂ€tsprofessoren, in der Praxis nicht richtig. Es gibt genĂŒgend Beispiele fĂŒr namhafte und besonders öffentlichkeitswirksame Wissenschaftler in Ăsterreich, die ânurâ auĂerordentliche Professoren sind. Zugleich spielen auch das Karrierealter und die fĂŒr auĂerordentliche UniversitĂ€tsprofessoren manchmal effektiv besseren Arbeitsbedingungen (weniger Belastung, mehr Zeit fĂŒr Forschung und Veröffentlichungen) eine Rolle.
In der Schweiz werden auch auĂerordentliche Professoren durch die StaatsrĂ€te der UniversitĂ€tskantone ernannt. Sie sind in der Regel hauptamtlich angestellt. Ihre Amtsdauer kann zunĂ€chst befristet sein, praktisch werden sie aber wie ordentliche Professoren in der Regel auf Lebenszeit gewĂ€hlt. Zwischen ordentlichen und auĂerordentlichen Professorinnen / Professoren bestehen Unterschiede hinsichtlich ihrer Verpflichtungen, jedoch kaum noch bzgl. ihrer rechtlichen Stellung.
Der Begriff des Assistenzprofessors (AbkĂŒrzung Ass.-Prof.) bezeichnet einen nicht-habilitierten UniversitĂ€tslehrer mit dauerhaftem DienstverhĂ€ltnis und Beamtenstatus. Er unterscheidet sich damit wesentlich vom Gebrauch des Titels in der Schweiz und (wiederum spezifisch) in den USA. Der österreichische Assistenzprofessor Ă€hnelte stark dem Akademischen Rat in Deutschland. Weil Titel und Status nur an Beamte vergeben werden konnten, stand sie fĂŒr nach 2001 an der UniversitĂ€t neu beschĂ€ftigte UniversitĂ€tslehrer nicht mehr offen. Im UG 2002 wurde fĂŒr eine Ă€hnliche Verwendungsgruppe, primĂ€r mit Systemerhaltungsaufgaben, die Bezeichnung âStaff Scientistâ vorgesehen. Mit dem 2009 beschlossenen Kollektivertrag fĂŒr die UniversitĂ€ten wurde der Begriff des Assistenzprofessors fĂŒr UniversitĂ€tslehrer wieder eingefĂŒhrt. Assistenzprofessor wird man dabei nach Abschluss einer Qualifikationsvereinbarung genannt und ist, nicht notwendiger Weise, aber vornehmlich, fĂŒr UniversitĂ€tslehrer nach dem Doktorat im Habilitationsstadium gedacht. Es handelt sich dabei um Karrierestellen (da die Vergabe solcher Stellen bzw. solcher Qualifikationsvereinbarungen nur nach MaĂgabe des Stellenplans zu erfolgen hat), die in weiterer Folge (nach ErfĂŒllung der jeweiligen Qualifikationsvereinbarung, z. B. Abschluss der Habilitation) zum Status eines Assoziierten Professors fĂŒhren sollen.
Zum Vergleich: Der schweizerisch-liechtensteinische Begriff des Assistenzprofessors entspricht am ehesten jenem des Juniorprofessors in Deutschland (jedoch stĂ€rker in der Art einer âProfessur auf Probeâ). Dabei handelt es sich um eine vollwertige Professur, welche auch mit âProf. Dr.â abgekĂŒrzt werden darf, allerdings ohne eigenen Lehrstuhl/Mitarbeiter.
Beim US-Begriff des âAssistant Professorâ muss unterschieden werden zwischen Stellen mit oder ohne âTenure-Trackâ. Wenn es eine Stelle ohne "Tenure-Track" ist, entspricht der Assistant Professor am ehesten einem promovierten UniversitĂ€tsassistenten in Ăsterreich oder einem Juniorprofessor in Deutschland. Wenn es sich um eine Stelle mit Tenure-Track handelt, ist sie etwas ĂŒber dem deutschen Juniorprofessor anzusiedeln. Anders als der deutsche Juniorprofessor hat der Assistant Professor in der Regel seine eigenen Doktoranden und Mitarbeiter. Er besitzt auch FakultĂ€ts-Stimmrechte, und hat im Vergleich zum deutschen Juniorprofessor ein höheres MaĂ an SelbststĂ€ndigkeit bei der Akquisition von Forschungsmitteln und eine gröĂere UnabhĂ€ngigkeit in der Lehre.
Der BundesprĂ€sident hat seit einer auf Bestreben von Thomas Klestil 2002 zustande gekommenen Regelung das Recht, an UniversitĂ€tslehrer (meist an AuĂerordentliche UniversitĂ€tsprofessoren) die Bezeichnung UniversitĂ€tsprofessor als Berufstitel zu verleihen,[9] wovon eher selten Gebrauch gemacht wird. Eine HĂ€ufung ergibt sich allerdings daraus, dass die Bezeichnung auch von all jenen, die vor Inkrafttreten zu tit.ao.-Professoren ernannt worden waren und das 50. Lebensjahr vollendet haben, gefĂŒhrt werden darf. Beispiele fĂŒr TrĂ€ger dieses Berufstitels sind der Jurist Andreas Khol, ehemaliger NationalratsprĂ€sident (ĂVP) und zuvor Ao. Univ.-Prof. an der UniversitĂ€t Wien, oder der habilitierte Sozialgeschichtler Hubert Christian Ehalt, Wissenschaftsreferent der Stadt Wien. Die Regelung ist einigermaĂen unglĂŒcklich, da â im Unterschied zu anderen prĂ€sidentiell verliehenen Berufstiteln â kein ersichtlicher Unterschied zwischen dem Amtstitel bzw. der Funktionsbezeichnung âUniv.-Prof.â (nach Berufung) und dem identisch lautenden Berufstitel besteht.
AuĂerhalb der SphĂ€re der Hochschulen und UniversitĂ€ten kann die Bezeichnung Professor (ohne âUniversitĂ€ts-â) in Ăsterreich auch als Berufstitel verliehen werden. Hierbei handelt es sich um eine durch den BundesprĂ€sidenten[10] verliehene Auszeichnung fĂŒr besondere Leistungen, die besonders fĂŒr Verdienste im kĂŒnstlerischen und kulturellen Bereich (z. B. bildende Kunst, Unterhaltung, Erwachsenen- und Weiterbildung) verliehen wird. Kandidaten mĂŒssen ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben. Der Berufstitel Professor wurde beispielsweise an Karl Farkas, Paul Flora, Udo JĂŒrgens, Richard Billinger, Friedrich Torberg, Johannes Urzidil, Herbert Prikopa, Thomas SchĂ€fer-Elmayer, Hademar Bankhofer und Robert Seeger verliehen.
Ohne formelle Verleihung fĂŒhren den Amtstitel âProfessorâ zudem pragmatisierte Lehrer an allgemein- und berufsbildenden höheren Schulen der Entlohnungsgruppen LPA und L1 sowie Lehrer der Entlohnungsgruppen l pa und l 1. Die Regel geht auf eine 1866 publizierte EntschlieĂung von Kaiser Franz Joseph I. zurĂŒck.[11] Manche L1- und LPA-Professoren sind auch UniversitĂ€ten zugewiesen worden.
Weder der Berufstitel âProfessorâ noch der âProfessorâ an einer höheren Schule hat einen Bezug zur TĂ€tigkeit an einer UniversitĂ€t oder sonstigen Hochschule. Dies ist der Grund, warum an den österreichischen UniversitĂ€ten â im Unterschied zu Deutschland oder der Schweiz â in aller Regel der Langtitel âUniv.-Prof.â (statt nur âProf.â) gefĂŒhrt wird.
Allerdings wird der Berufstitel âProfessorâ auch an Persönlichkeiten, die auĂerhalb des universitĂ€ren Lebens wissenschaftliche Leistungen erzielt haben, verliehen; so z. B. an den Dirigenten Karl Böhm, an Hans Hass (Tauchpionier und Meeresforscher) oder an Heinrich Harrer (Bergsteiger und Tibetologe). Verleihungen des Berufstitels âProfessorâ an Ărzte erfolgen in der Regel nach Begutachtung durch die Medizinische UniversitĂ€t Wien.
Ordentliche Professoren an UniversitĂ€ten und Eidgenössischen Hochschulen werden von den entsprechenden Gremien gewĂ€hlt. Es wird dabei unterschieden zwischen Ordinariaten, Extraordinariaten und Titularprofessuren (in Liechtenstein, deren staatliche UniversitĂ€t seit 2011/12 Teil des schweizerischen UniversitĂ€tssystems ist, wird der Extraordinarius Assoziierter Professor genannt). An Fachhochschulen ist die Bezeichnung âProfessorâ zumeist ein Ehrentitel fĂŒr Hochschulangehörige in Lehre und Forschung. Die Amtsbezeichnung ist Dozent. Dozenten können hauptamtlich (Pensum >50 %) oder nebenamtlich (Pensum <50 %) beschĂ€ftigt sein.
Die Verleihung an den Fachhochschulen basiert auf kantonaler Gesetzgebung; es gibt keine schweizweit einheitliche Regelung. Voraussetzungen fĂŒr eine Verleihung sind zumeist ein Pensum von mindestens 50 %, der Nachweis einer hochschuldidaktischen BefĂ€higung, mehrjĂ€hrige Berufserfahrung sowie entsprechendes Engagement in Lehre und/oder Forschung. Ausnahmen werden restriktiv gehandhabt.[12][13]
AuĂerhalb der Vereinigten Staaten und Kanada wird der Titel âProfessorâ meistens nur selten gebraucht und ist den ranghöchsten Akademikern â Head of Department â vorbehalten. Professoren sind wie die âReaderâ dort ĂŒberwiegend in der Forschung und nur mehr selten in der Lehre tĂ€tig. Anstelle von Professoren lehren daher an UniversitĂ€ten in diesen LĂ€ndern ĂŒberwiegend sogenannte âLecturerâ. Die meisten Lecturer sind fest angestellt (das heiĂt nach einigen Jahren auch auf Lebenszeit) und sowohl in der Forschung als auch der Lehre tĂ€tig. Die Titel âLecturerâ und âSenior Lecturerâ entsprechen dabei ungefĂ€hr den US-amerikanischen âAssistantâ und âAssociateâ Professoren. Der in GroĂbritannien verwendete Begriff âReaderâ entspricht im Hinblick auf Leistungen in Lehre und Forschung einer vollen Professur. Ein âChairâ wird einem âReaderâ in der Regel nach etwa zwei Jahren verliehen, zumeist auf der Grundlage von Verwaltungs- und Managementfunktionen.
Die Position des âLecturersâ oder des âAssistant Professorsâ ist traditionell der Einstiegstitel in das angloamerikanische System nach der Graduierung. Eine Promotion ist in Britannien nicht selbstverstĂ€ndliche Voraussetzung. Die Einstellung auf Lebenszeit (in den USA und in Kanada: âpromotion to tenureâ) erfolgt oft gleichzeitig mit der Beförderung zum âAssociate Professorâ.
Doktoranden oder âPh. D. Candidatesâ sind nicht automatisch als âTeaching Assistantâ (in GroĂbritannien: âTutorâ) oder âResearch Assistantâ beschĂ€ftigt. Dies hĂ€ngt von der UniversitĂ€t, der individuellen Finanzierung (beispielsweise der Höhe der Stipendien) und den Forschungsprojekten des Doktorvaters oder der Doktormutter ab.
| Deutschland | USA/Kanada | GB/AUS/NZ |
|---|---|---|
| Wissenschaftlicher Mitarbeiter als Doktorand | Graduate/Teaching Assistant (Ph. D. Candidate) | Teaching Assistant (Ph. D. Candidate) |
| Wissenschaftlicher Mitarbeiter als âPostdocâ | Staff Scientist or Senior Scientist | Staff Scientist or Senior Scientist |
| Wissenschaftlicher Assistent (vor 2005), Juniorprofessor oder Akademischer Rat auf Zeit (ab 2005) | Assistant Professor | Lecturer |
| AuĂerordentlicher Professor | Associate Professor | Senior Lecturer |
| Ordentlicher Professor | (Full) Professor | Reader/Associate Professor/Professor |
| auĂerplanmĂ€Ăiger (apl.) Professor | Adjunct Professor | Adjunct Professor |
| Lehrbeauftragter | Adjunct Professor/Associate Professor (je nach Lehrauftrag) | Lecturer |
Das US-amerikanische System sieht in der Regel drei Stufen von Professuren vor:
SelbstverstĂ€ndlich gibt es daneben auch in den USA Ehrenprofessuren und Professoren, die ausschlieĂlich in der Forschung tĂ€tig sind (zum Beispiel in firmeneigenen Forschungsinstituten).
Im Folgenden sind typische WerdegĂ€nge zur Erlangung einer ordentlichen Hochschulprofessur aufgelistet. Die einzelnen Beispiele stehen dabei exemplarisch fĂŒr ein bestimmtes Fachgebiet, d. h., sie können jeweils auch auf andere Fachgebiete bezogen werden.
Beispiel eins (Abschluss in einem grundstÀndigen Studiengang, Promotion, Habilitation, Verleihung der Venia Legendi & Privatdozent/in, ordentliche Professur):
alternativ:
Beispiel zwei (Abschluss in einem grundstÀndigen Studiengang, Promotion, Juniorprofessur, ordentliche Professur):
Beispiel drei (Abschluss in einem grundstÀndigen Studiengang, Promotion, Berufspraxis, ordentliche Professur):
Beispiel eins (Abschluss in einem Bachelorstudiengang (8-semestrig), Abschluss eines Doktorstudiums, wissenschaftliche Assistenz, Assistenzprofessur, ordentliche Professur)
Beispiel zwei (Abschluss in einem Bachelorstudiengang (6-semestrig) & konsekutivem Masterstudiengang (4-semestrig), Abschluss eines Doktorstudiums, wissenschaftliche Assistenz, Assistenzprofessur, ordentliche Professur):
Bis in die beginnende Neuzeit war Bildung primĂ€r eine Sache des Standes und nach einem jahrhundertelangen Prozess wird â durch Druck der Frauenbewegung und in Zuge der allgemeinen Gleichbehandlung der Geschlechter â die Zulassung an UniversitĂ€ten erst im frĂŒhen 20. Jahrhundert rechtlich verankert.
Dabei war insbesondere der MĂ€nnermangel des ersten Weltkriegs ausschlaggebend, in dem praktizierende Wissenschaftlerinnen zu einem wichtigen Faktor wurden. Bis 1933 wurden nur 24 Frauen, vornehmlich in der Medizin, Professorinnen, obwohl mehr als 10.000 Frauen promoviert wurden.
Frauen sind unter den Professoren an den Hochschulen des deutschen Sprachraums stark unterdurchschnittlich vertreten, obwohl die Studentinnen bereits seit einiger Zeit an den meisten Hochschulen in Deutschsprachigen mehr als die HĂ€lfte der Studenten ausmachen.
| Deutschland | Ăsterreich | Schweiz | OECD/EU-25 | |
| UniversitÀten /Fachhochschulen | 2003 | WS 2004/05 | 2006 | 2004 |
| Studentinnen | 48,4 % | 53 % / 40 % | ||
| Promotionen/Absolventinnen | 37,9 % | 40 % / 34 % | 43 % | |
| Assistentinnen | 31 % / â | |||
| Professorinnen/Lehrende | 12,8 % | 14 % / 22 % | 9,2 % | 15 % |
| Forschungspersonal gesamt 2003 | 19 % | 21 % | 21 % | 29 % |
| GlÀserne Decke UniversitÀten 2004 | 1,9 | 2,7 | 1,8 | 2,1 |
Werte und Quellen:
Die Frauenquote ist jedoch regional sehr verschieden und hÀngt stark vom Fachgebiet ab. In Studienrichtungen wie z. B. Theologie, Soziologie, Architektur und Medizin reicht der Anteil der Frauen an den Hochschullehrern der höheren RÀnge etwa an ein Viertel heran, wÀhrend er unter den Assistenten auch höher liegt. In der bundesdeutschen Ethnologie liegt der Frauenanteil an den Professuren mit 29 % besonders hoch (2008).
In technischen FĂ€chern liegt er bei nur einigen Prozent - und dies trotz Förderung mit speziellen Programmen (z. B. Hertha-Firnberg- und Else-Richter-Stellen in Ăsterreich und Ă€hnlicher Programme in Deutschland). Im Durchschnitt der OECD betrĂ€gt die Quote nur 5,8 %.[15]
Inzwischen lĂ€sst sich zumindest regional und fĂŒr bestimmte Fachbereiche, wie etwa fĂŒr die Politik- und Sozialwissenschaften in Berlin, ein stetiger Zuwachs an Habilitationen von Frauen feststellen, welche immer wieder auch in Professuren gerufen werden. In den letzten Jahren stellten diese dort sogar die HĂ€lfte der Habilitanden. Wie sich diese Tendenz jedoch im Zusammenhang der neusten hochschulpolitischen VerĂ€nderungen und der Etablierung des Bachelor/Master-Systems entwickeln wird, bleibt offen.[19]
Die GrĂŒnde sind vielfĂ€ltig und offenbar auch von lĂ€nderspezifischen sozialen Geschlechtermodellen abhĂ€ngig. Eine groĂe Rolle spielen wahrscheinlich die im Durchschnitt geringere Bereitschaft von Frauen zur bedingungslosen Verfolgung lebenslanger Vollzeitkarrieren,[20] unterschiedliche Fachkulturen und damit einhergehend eine unterschiedliche Bedeutung von Dissertation oder Habilitation fĂŒr die weitere Karriereplanung in spezifischen FĂ€chern,[21] und die Schwierigkeit, Partnerschaft, Kinder und hochqualifizierten Beruf zu vereinen. Es gibt in vielen LĂ€ndern auch im Post-Doc-Bereich oft nur Stipendien ohne soziale Rechte wie Mutterschutz.
Schon 1785 betonte der Mathematiker und Astronom JérÎme Lalande die Bedeutung weiblicher Forscher. Seine LebensgefÀhrtin Louise-Elizabeth-Félicité du Piery wurde spÀter erste Astronomie-Professorin.
An vielen Hochschulen gibt es Gleichstellungsbeauftragte (frĂŒher: âFrauenbeauftragteâ) und auch spezielle, gesetzlich vorgeschriebene Regelungen fĂŒr Berufungsverfahren, die Bewerberinnen bei gleicher Eignung den Vorrang geben. An der Ruhr-UniversitĂ€t Bochum lautet z. B. ein Passus:
âJeder Berufungskommission muss mindestens eine Professorin angehören. Falls dies nicht möglich ist, muss mindestens eine stimmberechtigte Wissenschaftlerin des betreffenden Faches der Berufungskommission angehören. In FĂ€chern, in denen keine Wissenschaftlerin vertreten ist, sind Professorinnen oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen als stimmberechtigtes Mitglied aus verwandten FĂ€chergruppen hinzuzuziehen.[22]â
Dies soll sicherstellen, dass Bewerbungen von Frauen angemessen berĂŒcksichtigt werden.
HĂ€ufiger ist jedoch eine Formulierung, dass die UniversitĂ€t den Anteil an Professorinen erhöhen möchte und daher Frauen ausdrĂŒcklich zur Bewerbungen auffordert.
In Berufungsverfahren soll dann darauf geachtet werden, dass das VerhĂ€ltnis der in die engere Wahl gezogenen MĂ€nner und Frauen dem VerhĂ€ltnis in den Bewerbungen entspricht. Bei 20 % Bewerbungen von Frauen werden dann z. B. etwa zwei Frauen eingeladen und acht MĂ€nner. Die Chancen, als Frau eingestellt zu werden, sind also nicht kĂŒnstlich erhöht. Echte Quotenregelungen - also eine Einstellung von Frauen bis ein VerhĂ€ltnis von gleichviel Professorinnen wie Professoren erreicht wird, bleiben umstritten.
In einem Bericht ĂŒber Margarete von Wrangell, die 1923 Deutschlands erste Hochschulprofessorin wurde, ist zu lesen:
Viele bezweifelten zudem grundsĂ€tzlich, ob eine Frau ein Institut mit ĂŒberwiegend mĂ€nnlichem Personal leiten könne. Einige Wissenschaftler gingen sogar noch weiter und beschuldigten sie, ihre Forschung sei nicht ausreichend belegt oder sogar abgeschrieben, sie habe âgetĂ€uschtâ und âbetrogenâ. Allerdings erklĂ€rte das damalige wĂŒrttembergische Kultusministerium die Sache zu einem rein wissenschaftlichen Streit - zu einem rechtlichen Nachspiel oder anderen Konsequenzen fĂŒhrten die VorwĂŒrfe daher nicht.
Der Titel Professorin ist in Ăsterreich seit 2001 laut BGBl. II Nr. 261/2002 Schaffung von Berufstiteln im Bundes-Verfassungsgesetz verankert.
Im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) ist in Bezug auf Ausschreibungen öffentlicher Dienststellen unter § 7.(3) gefordert, dass unbeschadet der Formulierung, âdass sie Frauen und MĂ€nner gleichermaĂen betreffenâ (Abs. 2) die Ausschreibung jedoch den Hinweis zu enthalten hat, âdass Bewerbungen von Frauen fĂŒr ArbeitsplĂ€tze einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder fĂŒr eine bestimmte Funktion besonders erwĂŒnscht sind, wenn der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer solchen Verwendung oder Funktion unter 50 % liegtâ (UnterreprĂ€sentation nach § 11 Abs. 2) oder FördermaĂnahmen im Sinne des Frauenförderungsgebot (§ 11) angebracht sind. Eine Bevorzugung von Frauen in öffentlichen Ămtern â ungeachtet der allgemeinen geforderten Gleichbehandlung â solange die Frauenquote nicht erreicht ist, schreibt der Gesetzgeber vor.
Die Besoldung eines Professors erfolgt nach Besoldungsordnung W. In Deutschland gilt die W-Besoldung. Es gibt drei Besoldungsgruppen: W1, W2, und W3. Die Professorenbesoldung besteht aus einem Grundgehalt und einer Leistungszulage. Seit der Föderalismusreform besitzen die LĂ€nder das Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht fĂŒr die Landesbeamten. In dieser Folge unterscheiden sich die GrundgehĂ€lter, und zwar zum Teil deutlich.
Durchschnittliche Besoldungen Deutschland, Ăsterreichs und der Schweiz im Vergleich mit der USA:
Die Besoldung in Deutschland wird von der Interessenvertretung der Professoren als ânicht wettbewerbsfĂ€higâ beurteilt[26]. Ein direkter Vergleich der deutschen zur internationalen Professorenbesoldung ist schwierig, da in anderen LĂ€ndern andere Pensionsregelungen bestehen, andere Lebenshaltungskosten entstehen (Schweiz) und andere SteuersĂ€tze gelten.
Der Hochschullehrerbund als die Standesvertretung der Professoren an den Fachhochschulen sieht die W2-Besoldung im Vergleich zu anderen VergĂŒtungen im öffentlichen Dienst als nicht amtsangemessen an. Dem hat das Bundesverfassungsgericht am 14. Februar 2012 zugestimmt. BezĂŒglich einer Klage eines Hessischen Professors entschied es, dass die GrundvergĂŒtung der Hessische Besoldungsgruppe W 2 âevident unangemessenâ ist und dies durch die Ausgestaltung der PrĂ€mien, die zudem nicht pensionswirksam sind, nicht ausgeglichen wird und somit gegen das âAlimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG verstöĂt und daher verfassungswidrig istâ. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, âverfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spĂ€testens vom 1. Januar 2013 zu treffenâ[27]. Das Urteil wird fĂŒr die ĂŒbrigen BundeslĂ€nder als gleichermaĂen wirksam angesehen.
In Deutschland ist die Bezeichnung âProfessorâ in § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen Missbrauch geschĂŒtzt. Wer unbefugt diese Amtsbezeichnung fĂŒhrt, macht sich danach strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Dabei schĂŒtzt die Vorschrift ausdrĂŒcklich auch auslĂ€ndische Dienstbezeichnungen.