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Rechtmäßigkeit ist die Übereinstimmung eines Aktes mit geltendem Recht. Der Rechtsbegriff findet Anwendung in allen Situationen, bei denen Entscheidungen mit Rechtswirksamkeit getroffen werden, z. B. im Verwaltungsrecht, im Staatsrecht und in der Rechtsprechung.
Inhaltsverzeichnis |
Die Rechtmäßigkeit im Allgemeinen Verwaltungsrecht ist das Handeln durch einen Amtsträger oder eine Behörde sowie die rechtsfehler- und ggfs. ermessensfehlerfreie Anwendung des Rechts.
Maßnahmen/Verwaltungsakte können auf dem Verwaltungsgerichtsweg auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.
Beispiel: Das Vergehen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) ist tatbestandsmäßig nur möglich, wenn der Grund für die Anwendung unmittelbaren Zwanges rechtmäßig war.
Auch Gesetze, Verordnungen und andere Normen müssen rechtmäßig zustande kommen und dem Recht entsprechen, da sie sonst durch ein Gericht für unwirksam erklärt werden können. Ein Beispiel hierfür ist das Volkszählungs-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 1983, das das Volkszählungsgesetz von 1982 „kippte“. Ebenfalls müssen Urteile, Beschlüsse u. Ä. von Gerichten rechtmäßig sein (Richter sind an Recht und Gesetz gebunden).
Die Rechtswidrigkeit ist das Gegenteil der Rechtmäßigkeit.
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