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Rechtsgeltung ist ein Begriff aus der Rechtsphilosophie, der die Frage nach der Gültigkeit von Gesetzen aufwirft. Praktische Bedeutung erlangte das Problem der Rechtsgeltung bei den Schandgesetzen der NS-Diktatur und bei den sogenannten Mauerschützenprozessen.
Die Frage nach der Geltung des Rechts wurde bereits von Sokrates aufgeworfen, der sich der Vollstreckung des Todesurteils gegen ihn nicht durch Flucht entziehen wollte:
Sokrates zufolge gebietet es also die Rechtssicherheit, dass auch einzelne ungerechte Gesetze oder rechtskräftige Urteile gelten sollen, weil sonst jeder alles in Frage stellen könnte und ein Chaos ausbrechen würde. Er erkennt an, dass das Recht Ordnung schafft und die ansonsten mannigfaltige Willkür der Einzelnen eingrenzt. Gerade darin liege das Wesen des Rechts.
Die Macht allein vermag die Rechtsgeltung nicht zu begründen. Macht kann zwar Gehorsam erzwingen, sie vermag aber keine Pflicht zu begründen.
Die Anerkennung durch den Einzelnen vermag die Rechtsgeltung auch nicht zu begründen.
Das Recht gilt, weil es dem Kampf aller gegen alle ein Ende setzt und Ordnung schafft:
Die Geltung des Rechts wird also mit der Rechtssicherheit begründet. Jede Rechtsanwendung orientiert sich dabei am vorliegenden Recht. Die Bindung an das Recht setzt ein Gegebenes voraus, dieses wird auch als positives Recht bezeichnet. Als normative Ordnung ist das Recht ein System von Normen. Die einzelnen Normen gelten, wenn sie sich formal richtig aus einer Grundnorm ableiten, die den Geltungsbereich des positiven Rechts bestimmt.[6] Die Grundnorm selbst wird dabei zunächst nicht weiter hinterfragt. Die Änderung des positiven Rechts obliegt der Rechtspolitik. Besonders streng wird die Trennung von Rechtsanwendung und Gesetzgebung im System der Gewaltenteilung institutionalisiert.
Soll das positive Recht aber selbst bei völlig ungerechten und womöglich sogar verbrecherischen Gesetzen gelten? Diese wäre die Konsequenz aus der Lehre eines strengen Rechtspositivismus, der die Geltung von Normen allein auf deren positive Setzung zurückführt. Die obersten deutschen Bundesgerichte befürworten dagegen in ständiger Rechtsprechung eine Geltungsgrenze für gesetzliches Unrecht. Diese bestimmt sich nach der sogenannten Radbruchschen Formel.
Rechtsvorschriften ist die Geltung als Recht dieser Ansicht zufolge dann abzuerkennen, wenn sie fundamentalen Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit sowie den elementaren Menschenrechten so evident widersprechen und in ihnen ein offensichtlicher schwerwiegender Verstoß gegen die Grundgedanken der Gerechtigkeit und der Menschlichkeit zum Ausdruck kommt, dass der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht sprechen würde. Solche "Rechts"-Vorschriften sind als extremes staatliches Unrecht auch nicht dadurch wirksam geworden bzw. erlangen auch nicht lediglich dadurch die Qualität als Recht, dass sie über einige Jahre hin praktiziert worden sind oder dass sich seinerzeit die Betroffenen mit den Maßnahmen im Einzelfall abgefunden haben. Denn einmal gesetztes extremes staatliches Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechts verstößt und das sich nur solange behaupten kann, wie der dafür verantwortliche Träger der Staatsmacht faktisch besteht, wird nicht dadurch zu Recht, dass es angewendet und befolgt wird.[7]