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Die Rechtslage Deutschlands nach 1945, die Frage nach Untergang oder Fortbestand des deutschen Nationalstaates beziehungsweise des Deutschen Reiches nach der Besetzung des nationalsozialistischen Deutschlands durch die alliierten StreitkrĂ€fte, war bereits im Vorfeld der alliierten Besatzung Gegenstand intensiver juristischer Betrachtungen und Debatten. Das Thema beinhaltet bedeutende rechtstheoretische Aspekte und berĂŒhrt wesentliche Grundlagen des internationalen Rechts.[1]
Den Alliierten war bewusst, dass sie im Falle einer bedingungslosen Kapitulation keine handlungsfĂ€hige Regierung mehr antreffen wĂŒrden. Man wollte eine Vorgehensweise finden, mit der Deutschland nicht abgeschafft oder annektiert, sondern in gemeinsamer Verantwortung ĂŒbernommen wurde, ohne die Rechtsnachfolge anzutreten.[2] Die Gestaltung der Kapitulation der Wehrmacht, nicht einer deutschen Regierung, durch die Alliierten schloss eine Annexion Deutschlands ausdrĂŒcklich aus.
Trotz erheblicher Gebietsabtrennungen, der Zerschlagung des gröĂten Teilstaats PreuĂen wie der Wiedererrichtung der Republik Ăsterreich wurde in der Nachkriegszeit und in der jungen Bundesrepublik ein staatsrechtlicher Anspruch auf eine KontinuitĂ€t des Reiches im westdeutschen Staat erhoben und Teil der bundesrepublikanischen StaatsrĂ€son. Gleichzeitig beriefen sich die vier Alliierten im Rahmen des ViermĂ€chte-Status auf ihre Verantwortung fĂŒr Deutschland (wie Ăsterreich) als Ganzes.
Das Thema wurde erneut aktuell anlĂ€sslich des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des Grundgesetzes 1990 (im Gegensatz zum Rechtsterminus âBeitrittâ oftmals ungenau als âWiedervereinigungâ bezeichnet).
Relevant war die KlĂ€rung der Rechtslage etwa zur Beantwortung der Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland der Nachfolgestaat des Deutschen Reiches (mit allen, damals noch nicht kodifizierten Implikationen der Staatensukzession wie beispielsweise der Weitergeltung von völkerrechtlichen VertrĂ€gen), oder aber mit diesem völkerrechtlich identisch sei. Weiterhin hing von der KlĂ€rung auch ab, wer gegebenenfalls vertretungsberechtigt sei und GebietsansprĂŒche anerkennen oder auf diese verzichten könne.
Auch staats- und verfassungsrechtlich war die Frage von Bedeutung: WĂ€hrend sich die Bundesrepublik im Fall des Untergangs des Deutschen Reiches neu hĂ€tte konstituieren mĂŒssen, wĂ€re andernfalls lediglich eine Neuorganisation nötig gewesen, da bei Kriegsende der deutsche Staat durch die Zerschlagung des nationalsozialistischen Herrschaftsapparats desorganisiert worden war. Davon hing wiederum die Frage ab, ob zur Schaffung des Grundgesetzes fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland die Zustimmung allein der einzelnen â dann insofern souverĂ€nen â deutschen LĂ€nder nötig war, oder ob die konstitutive Gewalt originĂ€r bei der Gesamtheit des auf die einzelnen LĂ€nder verteilten deutschen Volkes lag.[3]
Völkerrechtlich ist die Rechtslage insoweit komplex, als die Besetzung und Ăbernahme der Regierungsverantwortung nicht nach den MaĂgaben der Haager Landkriegsordnung verlief oder an der klassischen Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek zu messen war. FĂŒr die Qualifikation eines Staates als Völkerrechtssubjekt sind demnach die drei Merkmale Staatsgebiet, Staatsvolk und effektive Staatsgewalt konstitutiv. Bei der bedingungslosen Kapitulation der deutschen StreitkrĂ€fte am 7. und 8. Mai 1945, welche nach Auffassung von Dieter Blumenwitz âauch nur ein militĂ€rischer Akt [war] und deshalb die rechtliche Substanz der deutschen Staatsgewalt nicht entscheidend treffen [konnte]â, wurde Deutschland faktisch dennoch jeglicher exekutiver Gewalt enthoben, existierte als völkerrechtliches Subjekt jedoch weiter.[4]
Nach Anselm Doering-Manteuffel ist eine davon nicht beeintrÀchtigte, auffÀllige KontinuitÀt von Verwaltung und Verwaltungsstrukturen in Umbruch und Krisenzeiten eine Konstante der deutschen Geschichte.[5]
In der Zeit des Nationalsozialismus war die Staatsgewalt immer mehr auf den âFĂŒhrer und Reichskanzlerâ Adolf Hitler, der ab 2. August 1934 zugleich Regierungschef und Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches war,[6] personalisiert worden. Nach dessen Suizid am 30. April 1945 trat auf der Kabinettssitzung am 2. Mai auch die durch sein politisches Testament bestimmte letzte Reichsregierung zurĂŒck. Die daran anschlieĂende geschĂ€ftsfĂŒhrende Reichsregierung unter dem von Admiral Dönitz (der ebenfalls von Hitler in dessen Testament zum ReichsprĂ€sidenten ernannt worden war) mit der Regierungsbildung beauftragten leitenden Reichsminister Johann Ludwig Graf Schwerin von Krosigk verfĂŒgte ĂŒber keine effektive Staatsgewalt mehr.
Es folgte die bedingungslose Kapitulation der Wehrmacht am 7. Mai in Reims und am 8. Mai in Berlin-Karlshorst (oftmals fĂ€lschlicherweise als âKapitulation Deutschlandsâ bezeichnet), aus der aber aufgrund ihrer Natur als rein militĂ€rischer Kapitulation keine Folgen fĂŒr die Rechtslage des Deutschen Reiches erwuchsen.[7][8]
Am 5. Juni verkĂŒndeten die Oberbefehlshaber der alliierten StreitkrĂ€fte in der Berliner ErklĂ€rung die Ăbernahme der âoberste[n] Regierungsgewaltâ (âsupreme authorityâ â was treffender mit âStaatsgewaltâ zu ĂŒbersetzen gewesen wĂ€re, da die Alliierten nicht nur die Regierungsgewalt ĂŒbernahmen) in Deutschland. Eine Annexion fand ausdrĂŒcklich nicht statt:
âDie deutschen StreitkrĂ€fte zu Lande, zu Wasser und in der Luft sind vollstĂ€ndig geschlagen und haben bedingungslos kapituliert, und Deutschland, das fĂŒr den Krieg verantwortlich ist, ist nicht mehr fĂ€hig, sich dem Willen der siegreichen MĂ€chte zu widersetzen. Dadurch ist die bedingungslose Kapitulation Deutschlands erfolgt, und Deutschland unterwirft sich allen Forderungen, die ihm jetzt oder spĂ€ter auferlegt werden.â âEs gibt in Deutschland keine zentrale Regierung oder Behörde, die fĂ€hig wĂ€re, die Verantwortung fĂŒr die Aufrechterhaltung der Ordnung, fĂŒr die Verwaltung des Landes und fĂŒr die AusfĂŒhrung der Forderungen der siegreichen MĂ€chte zu ĂŒbernehmen.â âDie Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und die Provisorische Regierung der Französischen Republik ĂŒbernehmen hiermit die oberste Regierungsgewalt in Deutschland, einschlieĂlich aller Befugnisse der deutschen Regierung, des Oberkommandos der Wehrmacht und der Regierungen, Verwaltungen oder Behörden der LĂ€nder, StĂ€dte und Gemeinden. Die Ăbernahme zu den vorstehend genannten Zwecken der besagten Regierungsgewalt und Befugnisse bewirkt nicht die Annektierung Deutschlands.â
Das Land PreuĂen wurde 1947 durch das Kontrollratsgesetz Nr. 46 aufgelöst. Die Staatsgewalt wurde fortan bis zu dessen faktischem Ende 1948 durch den Alliierten Kontrollrat ausgeĂŒbt. Die Legitimation hierzu resultierte aus der völkerrechtlichen Besatzungshoheit.
Auf dem Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 wurden die deutschen Ostgebiete unter vorlĂ€ufiger Verwaltung Polens bzw. der Sowjetunion gestellt. Das restliche Gebiet wurde in vier Besatzungszonen aufgeteilt und das gemeinsame Besatzungsgebiet GroĂ-Berlin der Verwaltung der Alliierten Kommandantur unterstellt, die ihrerseits dem Alliierten Kontrollrat unterstand.
âDeutschland wird innerhalb seiner Grenzen vom 31. Dezember 1937 fĂŒr Besatzungszwecke in drei Zonen aufgeteilt, von denen jeweils eine jeder der drei MĂ€chte zugewiesen wird, und in ein besonderes Gebiet von Berlin, das der gemeinsamen Besatzung durch die drei MĂ€chte unterworfen ist.â
(Londoner Protokoll vom 12. September 1944; die entsprechende Erweiterung um Frankreich erfolgte erst auf der Jalta-Konferenz 1945.)
Ăsterreich, welches nach dem sogenannten Anschluss Teil des GroĂdeutschen Reiches geworden war, wurde 1945 als Staat in den Grenzen von 1938 wiederhergestellt und ebenso wie Deutschland in vier Zonen aufgeteilt. Genauso wie in Deutschland war damit der Anspruch auf eine gemeinsame Verantwortung der Alliierten fĂŒr das besetzte Nachkriegsösterreich aufrechterhalten worden.
Gleichwohl begann von unten bereits der Wiederaufbau der deutschen Staats- und Verwaltungsorganisation: wĂ€hrend die Kommunalverwaltungen fast ĂŒbergangslos weitergearbeitet hatten und 1946 in allen Besatzungszonen die ersten Kommunalwahlen stattfanden, erhielten die LĂ€nder in den Besatzungszonen der Westalliierten in der Zeit von Mai 1945 bis Juli 1947 wieder Landesregierungen. Es wurden auch verfassungsgebende Landesversammlungen gewĂ€hlt, und ab 1946 traten â zumeist nach Volksabstimmungen â die Landesverfassungen in Kraft.[9]
Siehe auch: Geschichte der deutschen BundeslÀnder ab 1945
Nachdem die Londoner Konferenz vom November und Dezember 1947 erfolglos geblieben war, beschlossen die Westalliierten die Errichtung eines westdeutschen Teilstaates. Dabei setzten sich die USA mit ihrem Wunsch nach einem starken Bundesstaat gegen die Franzosen durch, die eigentlich nur einen schwachen Staatenbund an ihrer Grenze dulden wollten. Das vom Parlamentarischen Rat angenommene und von den BesatzungsmĂ€chten genehmigte Grundgesetz fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland wurde am 23. Mai 1949 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I 1949, S. 1 ff.) und trat am darauffolgenden Tag in Kraft. Durch ihre Organe handlungsfĂ€hig wurde die Bundesrepublik aber erst mit Konstituierung des ersten Deutschen Bundestages am 7. September und Amtsantritt der Bundesregierung am 20. September.[10]
Am 7. Oktober 1949 setzte dann in der sowjetischen Besatzungszone die provisorische Volkskammer die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR-GBl. 1949, S. 5 ff.) in Kraft. Am 12. Oktober trat die DDR-Regierung ihr Amt an.[11]
Bereits am 10. April 1949 war das Besatzungsstatut zur Abgrenzung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten zwischen der zukĂŒnftigen deutschen Regierung und der Alliierten Kontrollbehörde erlassen worden, welches den Westalliierten bestimmte Hoheitsrechte in Bezug auf die Bundesrepublik vorbehielt, so etwa die Wahrnehmung der AuswĂ€rtigen Beziehungen der Bundesrepublik oder die Kontrolle ihres AuĂenhandels, ferner war jede VerfassungsĂ€nderung von einer Genehmigung abhĂ€ngig, Gesetze konnten verworfen werden und die MilitĂ€rgouverneure behielten sich die volle MachtausĂŒbung fĂŒr den Fall vor, dass die Sicherheit bedroht werde.[12]
Diese Vorbehaltsrechte wurden von der dann am 20. Juni gegrĂŒndeten Alliierten Hohen Kommission ausgeĂŒbt, welche damit weiterhin die oberste Staatsgewalt innehatte. Das Besatzungsrecht hatte Vorrang vor dem Grundgesetz, konnte nicht an dessen MaĂstab gemessen werden und nur durch völkerrechtliche VertrĂ€ge zwischen der Bundesrepublik und den BesatzungsmĂ€chten aufgehoben werden.[13] Die Bundesrepublik verfĂŒgte also zunĂ€chst nur ĂŒber begrenzte SouverĂ€nitĂ€t.
Mit den 1955 inkraftgetretenen Pariser VertrĂ€gen vom 23. Oktober 1954 wurde das Besatzungsregime der Westalliierten in der Bundesrepublik beendet. Zu den Pariser VertrĂ€gen gehörte auch der Deutschlandvertrag vom 26. Mai 1952 in der Fassung vom 23. Oktober 1954, in dessen Artikel 1 Absatz 2 es hieĂ:
âDie Bundesrepublik wird [âŠ] die volle Macht eines souverĂ€nen Staates ĂŒber ihre inneren und Ă€uĂeren Angelegenheiten haben.â
Allerdings enthielt gleichzeitig Artikel 2 Vorbehalte bezĂŒglich Berlin und Deutschland als Ganzem:
âIm Hinblick auf die internationale Lage, die bisher die Wiedervereinigung Deutschlands und den AbschluĂ eines Friedensvertrags verhindert hat, behalten die Drei MĂ€chte die bisher von ihnen ausgeĂŒbten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschlieĂlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung.â
Die Bundesrepublik verfĂŒgte also auch mit Inkrafttreten noch nicht wieder ĂŒber ihre volle SouverĂ€nitĂ€t.
Aufgrund der Entwicklung in der Bundesrepublik gab die Sowjetunion am 25. MĂ€rz 1954 eine einseitige ErklĂ€rung ĂŒber die âHerstellung der vollen SouverĂ€nitĂ€t der Deutschen Demokratischen Republikâ ab:
â1. Die UdSSR nimmt mit der Deutschen Demokratischen Republik die gleichen Beziehungen auf wie mit anderen souverĂ€nen Staaten.â
âDie Deutsche Demokratische Republik wird die Freiheit besitzen, nach eigenem Ermessen ĂŒber ihre inneren und Ă€uĂeren Angelegenheiten einschlieĂlich der Frage der Beziehungen zu Westdeutschland zu entscheiden.â
â2. Die UdSSR behĂ€lt in der Deutschen Demokratischen Republik die Funktionen, die mit der GewĂ€hrleistung der Sicherheit in Zusammenhang stehen und sich aus den Verpflichtungen ergeben, die der UdSSR aus den ViermĂ€chteabkommen erwachsen.â
â zitiert nach Schweitzer[14]
Daraufhin erklÀrte zwei Tage spÀter die DDR ihre SouverÀnitÀt. Beide deutsche Staaten machten 1973 mit ihrem Beitritt zu den Vereinten Nationen von ihrer weitergehenden SouverÀnitÀt Gebrauch.
Berlin verblieb demgegenĂŒber in der Verantwortung der vier BesatzungsmĂ€chte. Zwar hatte die DDR mit Artikel 2 Satz 2 ihrer Verfassung vom 7. Oktober 1949 âBerlinâ zu ihrer Hauptstadt erklĂ€rt, wĂ€hrend die Bundesrepublik âGroĂ-Berlinâ als zu ihr gehörig ansah, was in der alten Fassung des Artikel 23 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 zum Ausdruck kam:
âDieses Grundgesetz gilt zunĂ€chst im Gebiete der LĂ€nder Baden, Bayern, Bremen, GroĂ-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, WĂŒrttemberg-Baden und WĂŒrttemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.â
Doch hatten die (West-)Alliierten weder West- noch Ost-Berlin je als Bestandteil der Bundesrepublik oder der DDR anerkannt, sondern Berlin (bzw. zumindest West-Berlin) entsprechend dem ViermĂ€chte-Status, der fĂŒr Berlin fortgalt, als weiterhin besetztes Gebiet behandelt (vgl. auch BVerfGE 37, 57 (60 f.) â Haftbefehl in Berlin). Dies kommt auch im ViermĂ€chteabkommen ĂŒber Berlin von 1971 zum Ausdruck, nach dem der ViermĂ€chtestatus fĂŒr Berlin fortgalt.
Dieser Zustand in der Bundesrepublik, Berlin und der DDR blieb bestehen und Ànderte sich erst wieder im Rahmen der Wiedervereinigung 1990.
WĂ€hrend die Merkmale âStaatsvolkâ und âStaatsgebietâ des Deutschen Reiches unstrittig bestanden (siehe dazu auch weiter unten), hing die Frage nach der Rechtslage ausschlieĂlich von seinem Merkmal âStaatsgewaltâ ab. Hierzu bestanden verschiedene Untergangs- und Fortbestandstheorien.
Hans Kelsen hatte bereits 1945 argumentiert, dass im Falle einer occupatio bellica Deutschlands durch die Alliierten, bei der die Staatsgewalt nur vorĂŒbergehend verdrĂ€ngt gewesen wĂ€re, diesen nach der Haager Landkriegsordnung[15] ein bestimmtes MaĂ an Verwaltungsbefugnissen zustĂŒnde. Die Alliierten wĂŒrden aber mit ihren MaĂnahmen wie der Entnazifizierung, Umerziehung und Entmilitarisierung ĂŒber dieses MaĂ hinausgehen. Es sei daher von einem Kondominium der Alliierten auszugehen, und Deutschland habe aufgehört als souverĂ€ner Staat zu existieren.[16]
Problematisch an dieser Theorie ist, dass völkerrechtlich zur Ersetzung von Staatsgewalt ein Akt der Unterwerfung (debellatio) stattgefunden haben mĂŒsste. Bei einer Annexion wĂ€re dies unproblematisch zu bejahen gewesen, doch lag im vorliegenden Fall wie oben angesprochen gerade keine Annexion vor. Es war also fraglich, ob die Staatsgewalt ersetzt worden war.[17]
Die Dismembrationstheorie ging davon aus, dass das Deutsche Reich in die beiden deutschen Staaten Bundesrepublik und DDR zerfallen sei, von denen keiner mit dem Deutschen Reich identisch sei, und das Deutsche Reich daher aufgehört habe zu existieren.
Innerhalb der Dismembrationstheorie differierte der Zeitpunkt, zu dem der Zerfall stattgefunden haben sollte: Zum Teil wurde dies an die GrĂŒndung der beiden deutschen Staaten 1949 gekoppelt, nach anderer Ansicht fand der Zerfall mit der Anerkennung der SouverĂ€nitĂ€t der beiden Staaten durch die jeweiligen BesatzungsmĂ€chte 1954 statt und eine weitere Meinung vertrat die Ansicht, dass der Zerfall mit Inkrafttreten des Grundlagenvertrags 1973 eingetreten sei.[18]
In der Zeit nach der Ăbernahme der Staatsgewalt durch die vier HauptsiegermĂ€chte des Zweiten Weltkrieges mag das weitere rechtliche Schicksal des Deutschen Reiches als Völkerrechtssubjekt zunĂ€chst noch gar nicht entschieden gewesen sein. Erst als im weiteren Verlauf des Jahres 1945 die bereits auf der Teheran-Konferenz 1943 und der Jalta-Konferenz vom Anfang des Jahres diskutierten PlĂ€ne zur Dismembration Deutschlands nicht weiter verfolgt wurden, bekamen die Fortbestandstheorien mehr Gewicht.[19]
Ihnen ist gemein, dass sie nicht von einem wie auch immer gearteten Untergang des Deutschen Reiches, sondern seiner Fortexistenz ausgehen. Die Ăbernahme der Staatsgewalt durch die Alliierten habe lediglich die HandlungsunfĂ€higkeit des Deutschen Reiches bewirkt.[20] WĂ€hrend seines Bestehens von 1945 bis 1948 nahm der Alliierte Kontrollrat demzufolge eine Doppelstellung ein; einerseits ĂŒbte er treuhĂ€nderisch die Staatsgewalt des Deutschen Reiches aus, andererseits war er ein gemeinsames völkerrechtliches Organ der vier BesatzungsmĂ€chte und ĂŒbte auch deren Staatsgewalt in Deutschland aus.[21]
Die Dach- beziehungsweise Teilordnungstheorie ging davon aus, dass es unter einem fiktiven Dach des Deutschen Reiches (innerhalb der deutschen AuĂengrenzen vom 31. Dezember 1937) die beiden nicht mit diesem identischen Teilordnungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR gĂ€be.
Die Staatskerntheorie ging davon aus, dass die Bundesrepublik mit dem Deutschen Reich identisch sei, differenzierte aber zwischen dem Staatsgebiet, welches das des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 sei, und dem Geltungsbereich des Grundgesetzes, das dem Gebiet der Bundesrepublik entsprÀche.
Weniger verbreitet ist die Variante der Staatskerntheorie, dass die DDR mit dem Deutschen Reich identisch sei. Diese Annahme wurde von der DDR selbst in den 1950ern aufgegeben (s.u.), ist jedoch gerade deswegen interessant, weil diese Variante faktisch bedeuten wĂŒrde, dass das Deutsche Reich 1990 der Bundesrepublik Deutschland âbeigetretenâ wĂ€re.
Die Kernstaats- beziehungsweise Schrumpfstaatstheorie ging ebenso von der IdentitÀt der Bundesrepublik mit dem Deutschen Reich aus, nahm aber an, dass das Staatsgebiet des Deutschen Reiches auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik geschrumpft sei.
Dies war die zur Zeit der GrĂŒndung der Bundesrepublik im Westen vorherrschende Theorie.[22] In seiner Antrittsrede scheint dann auch der StaatsprĂ€sident der DDR Wilhelm Pieck sich auf diese Theorie zu beziehen und sie fĂŒr die gerade gegrĂŒndete DDR in Anspruch zu nehmen.
âNiemals wird die Spaltung Deutschlands, die Verewigung der militĂ€rischen Besetzung Westdeutschlands durch das Besatzungsstatut, die LosreiĂung des Ruhrgebietes aus dem deutschen Wirtschaftskörper von der Deutschen Demokratischen Republik anerkannt werden, und nicht eher werden wir ruhen, bis die widerrechtlich von Deutschland losgerissenen und dem Besatzungsstatut unterworfenen Teile Deutschlands mit dem deutschen Kerngebiet, mit der Deutschen Demokratischen Republik in einem einheitlichen demokratischen Deutschland vereinigt sind.â
â Wilhelm Pieck, erster PrĂ€sident der DDR: Antrittsrede vom 11. Oktober 1949[23]
Die TeilidentitĂ€tstheorie schlieĂlich ging von der IdentitĂ€t beider deutscher Staaten mit dem Deutschen Reich aus, jeweils bezogen auf ihr Gebiet.
Die DDR ging anfangs vom Fortbestand des Deutschen Reiches aus und vertrat zunĂ€chst die Auffassung, mit ihm identisch zu sein, woraus sie einen Alleinvertretungsanspruch fĂŒr ganz Deutschland herleitete.[24][25] SpĂ€ter ging sie dann von einer TeilidentitĂ€t mit ihm aus.
Mitte der 1950er Jahre vertrat sie dann die Debellationstheorie und datierte den Untergang des Deutschen Reiches auf den 8. Mai 1945, den Tag der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Wehrmacht. Mit GrĂŒndung der Bundesrepublik und der DDR 1949 seien dann zwei neue Staaten entstanden.[26]
Siehe auch: Zwei-Staaten-Theorie
Die Bundesrepublik geht von Anfang an vom Fortbestand des Deutschen Reiches aus[27] und vertrat zunĂ€chst die Auffassung, mit diesem sowohl als Rechtssubjekt als auch in staatsrechtlicher Hinsicht identisch zu sein. Hieraus leitete sie ebenfalls einen Alleinvertretungsanspruch fĂŒr ganz Deutschland ab, den sie auch mittels der Hallstein-Doktrin durchzusetzen versuchte.
Auch das Bundesverfassungsgericht war in zahlreichen Entscheidungen vom Fortbestand des Deutschen Reiches ausgegangen:
âIn wissenschaftlichen Erörterungen ist die Tatsache, daĂ nur die Wehrmacht und nicht die Regierung bedingungslos kapituliert hat, lediglich als Beweis fĂŒr die KontinuitĂ€t eines einheitlichen Deutschland gewertet worden. Die Alliierten haben danach die Staatsgewalt in Deutschland kraft eigenen Okkupationsrechtes, nicht kraft Ăbertragung durch eine deutsche Regierung ausgeĂŒbt; die Staatsgewalt der spĂ€ter neu gebildeten deutschen Regierungsorgane beruht nicht auf einer RĂŒckĂŒbertragung durch die Alliierten, sondern stellt ursprĂŒngliche deutsche Staatsgewalt dar, die mit dem ZurĂŒcktreten der Okkupationsgewalt wieder frei geworden ist.â
â BVerfGE 2, 1 (56, Zit. Abs. 254) von 1952 â SRP-Verbot
âDiese Auslegung des Art. 11 GG ergibt sich nicht nur aus der im Grundgesetz verankerten grundsĂ€tzlichen Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk, sondern nicht minder aus der ebenfalls grundsĂ€tzlichen Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsgebiet, und insbesondere von der gesamtdeutschen Staatsgewalt: Die Bundesrepublik Deutschland als der berufene und allein handlungsfĂ€hige Teil Gesamtdeutschlands, der staatlich wieder organisiert werden konnte, hat den Deutschen der sowjetischen Besatzungszone die FreizĂŒgigkeit auch wegen dieser grundsĂ€tzlichen Auffassung von dieser ihrer Position gewĂ€hrt. Sie hat damit zugleich den Anspruch auf Wiederherstellung einer umfassenden deutschen Staatsgewalt gerechtfertigt und sich selbst als die Staatsorganisation des Gesamtstaates legitimiert, die bisher allein in Freiheit wieder errichtet werden konnte.â
â BVerfGE 2, 266 (277, Zit. Abs. 30) von 1953 â Notaufnahme
âDie Annahme eines solchen Restbestandes gegenseitiger Rechtsbeziehungen setzt voraus, daĂ das Deutsche Reich als Partner eines solchen RechtsverhĂ€ltnisses ĂŒber den 8. Mai 1945 hinaus fortbestanden hat, eine Rechtsauffassung, von der das Bundesverfassungsgericht [âŠ] ausgegangen ist.â
â BVerfGE 3, 288 (319 f., Zit. Abs. 92) von 1954 â BerufssoldatenverhĂ€ltnisse
âDie rechtliche Struktur des staatlichen Partners hat sich freilich grundlegend gewandelt. Die Gewaltherrschaft brach zusammen. Das Ă€nderte aber nach herrschender und auch vom Gericht geteilter Auffassung nichts am Fortbestand des Deutschen Reichs und daher auch nichts am Fortbestand der von ihm geschlossenen internationalen VertrĂ€ge, âŠâ
âDas Deutsche Reich, welches nach dem Zusammenbruch nicht zu existieren aufgehört hatte, bestand auch nach 1945 weiter, wenn auch die durch das Grundgesetz geschaffene Organisation vorlĂ€ufig in ihrer Geltung auf einen Teil des Reichsgebiets beschrĂ€nkt ist, so ist doch die Bundesrepublik Deutschland identisch mit dem Deutschen Reich.â
â BVerfGE 6, 309 (336 ff., Zit. Abs. 160, Abs. 166) von 1957 â Reichskonkordat
Die Haltung der Bundesrepublik hinsichtlich ihrer staats- und völkerrechtlichen IdentitĂ€t bzw. ihres Alleinvertretungsanspruchs Ă€nderte sich erst in den 1960er Jahren im Rahmen der neuen Ostpolitik, in der die Hallstein-Doktrin zugunsten eines âWandels durch AnnĂ€herungâ aufgegeben wurde. Aspekte verschiedener Fortbestandstheorien wurden vereinigt. Man gelangte zu der Auffassung, dass die beiden deutschen Staaten fĂŒreinander nicht Ausland sein könnten. Aus der neuen Ostpolitik ging auch der Grundlagenvertrag hervor.
In seinem Urteil von 1973 ĂŒber den Grundlagenvertrag, ĂŒber den es nach einem Antrag der Bayerischen Staatsregierung auf abstrakte Normenkontrolle zu entscheiden hatte, stellte auch das Bundesverfassungsgericht unter Kombination verschiedener Fortbestandstheorien fest:
âDas Grundgesetz â nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! â geht davon aus, daĂ das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 ĂŒberdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch AusĂŒbung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten OkkupationsmĂ€chte noch spĂ€ter untergegangen ist; das ergibt sich aus der PrĂ€ambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der stĂ€ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhĂ€lt. Das Deutsche Reich existiert fort [âŠ], besitzt nach wie vor RechtsfĂ€higkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfĂ€hig.â
âMit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegrĂŒndet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates â StenBer. S. 70). Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht âRechtsnachfolgerâ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat âDeutsches Reichâ, â in bezug auf seine rĂ€umliche Ausdehnung allerdings âteilidentischâ, so daĂ insoweit die IdentitĂ€t keine AusschlieĂlichkeit beansprucht. Die Bundesrepublik umfaĂt also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, daĂ sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts âDeutschlandâ (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet âDeutschlandâ (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt. Sie beschrĂ€nkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den âGeltungsbereich des Grundgesetzesâ [âŠ], fĂŒhlt sich aber auch verantwortlich fĂŒr das ganze Deutschland (vgl. PrĂ€ambel des Grundgesetzes). Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten LĂ€ndern, einschlieĂlich Berlin; der Status des Landes Berlin der Bundesrepublik Deutschland ist nur gemindert und belastet durch den sog. Vorbehalt der Gouverneure der WestmĂ€chte [âŠ]. Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im VerhĂ€ltnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werdenâŠâ
â BVerfGE 36, 1 (15 ff.) â Grundlagenvertrag
Im Teso-Beschluss von 1987 fĂŒhrte das Bundesverfassungsgericht aus:
âDer Parlamentarische Rat hat das Grundgesetz nicht als Akt der NeugrĂŒndung eines Staates verstanden; er wollte âdem staatlichen Leben fĂŒr eine Ăbergangszeit eine neue Ordnungâ geben, bis die âEinheit und Freiheit Deutschlandsâ in freier Selbstbestimmung vollendet sei (PrĂ€ambel des Grundgesetzes). PrĂ€ambel und Art. 146 GG fassen das gesamte Grundgesetz auf dieses Ziel hin ein: der Verfassungsgeber hat dadurch den Willen zur staatlichen Einheit Deutschlands normiert, der wegen der zwischen den BesatzungsmĂ€chten ausgebrochenen weltpolitischen Spannungen ernsthafte Gefahr drohte. Er wollte damit einer staatlichen Spaltung Deutschlands entgegenwirken, soweit dies in seiner Macht lag. Es war die politische Grundentscheidung des Parlamentarischen Rates, nicht einen neuen (âwestdeutschenâ) Staat zu errichten, sondern das Grundgesetz als Reorganisation eines Teilbereichs des deutschen Staates â seiner Staatsgewalt, seines Staatsgebiets, seines Staatsvolkes â zu begreifen. Dieses VerstĂ€ndnis der politischen und geschichtlichen IdentitĂ€t der Bundesrepublik Deutschland liegt dem Grundgesetz zugrunde. Das Festhalten an der deutschen Staatsangehörigkeit in Art. 116 Abs. 1, 16 Abs. 1 GG und damit an der bisherigen IdentitĂ€t des Staatsvolkes des deutschen Staates ist normativer Ausdruck dieses VerstĂ€ndnisses und dieser Grundentscheidung.â
âSchon Art. 116 Abs. 1 Halbsatz 2 GG zeigt, daĂ das Grundgesetz von einer Regelungskompetenz ĂŒber Fragen der deutschen Staatsangehörigkeit von Personen ausgeht, fĂŒr die eine AnknĂŒpfung an den Gebietsstand des Deutschen Reiches am 31. Dezember 1937 â und damit auch ĂŒber den rĂ€umlichen Anwendungsbereich des Grundgesetzes hinaus â gegeben ist.â
âDer Senat hat wiederholt ausgesprochen, daĂ das Grundgesetz vom Fortbestand des deutschen Staatsvolkes ausgeht [âŠ] und die Bundesrepublik, was ihr Staatsvolk und Staatsgebiet angeht, nicht ganz Deutschland umfaĂt. Auch nach AbschluĂ des Grundlagenvertrages ist die Deutsche Demokratische Republik âein anderer Teil Deutschlandsâ, sind etwa ihre Gerichte âdeutsche Gerichteâ [âŠ]. Erst wenn eine Trennung der Deutschen Demokratischen Republik von Deutschland durch eine freie AusĂŒbung des Selbstbestimmungsrechts besiegelt wĂ€re, lieĂe sich die in der Deutschen Demokratischen Republik ausgeĂŒbte Hoheitsgewalt aus der Sicht des Grundgesetzes als eine von Deutschland abgelöste fremdstaatliche Gewalt qualifizieren.â
âWeder das Grundgesetz selbst [âŠ] noch die auf seiner Grundlage gebildeten Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland haben diesen Vorgang als Untergang des deutschen Staates bewertet. Die Bundesrepublik Deutschland betrachtete sich vielmehr von Beginn an als identisch mit dem Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich. An dieser SubjektsidentitĂ€t hat nichts zu Ă€ndern vermocht, daĂ sich die gebietsbezogene Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland auf den rĂ€umlichen Anwendungsbereich des Grundgesetzes beschrĂ€nkt. Selbst eine endgĂŒltige StatusĂ€nderung von Teilen seines Staatsgebiets Ă€ndert nach Völkerrecht die IdentitĂ€t eines staatlichen Völkerrechtssubjekts nicht.â
â BVerfGE 77, 137 (150 ff.) â Teso
Diese staatsrechtlichen Beurteilungen durch die Bundesrepublik bzw. ihre Organe hatten allerdings nur insofern Bedeutung fĂŒr die völkerrechtliche Frage nach der Rechtslage des Deutschen Reiches, als dass damit die Rechtsauffassung der Bundesrepublik dargelegt war.[28]
Von verschiedenen deutschen Historikern und Politikwissenschaftlern wird die Theorie, das Deutsche Reich sei nicht untergegangen, sondern bestehe als Völkerrechtssubjekt fort, als Rechtsfiktion bezeichnet.[29]
Völkerrechtlich wurde das Deutsche Reich zumeist als fortbestehend behandelt, was insbesondere Zweifel am Bestehen effektiver Staatsgewalt kompensieren kann.[30] Die BesatzungsmĂ€chte erlieĂen zahlreiche Rechtsakte, in denen implizit oder explizit auf die Rechte und Verantwortlichkeit fĂŒr âDeutschland als Ganzesâ bezuggenommen wurde.[28] Bevor die DDR die Debellationstheorie vertrat, ging auch sie vom Fortbestand des Deutschen Reiches aus (s. o.). Der Heilige Stuhl ging vom Fortbestehen des Deutschen Reiches in Gestalt der Bundesrepublik aus, indem er das am 20. Juli 1933 zwischen ihm und dem Deutschen Reich geschlossene Konkordat (RGBl. II S. 679) als zwischen ihm und der Bundesrepublik fortbestehend behandelte, und rĂŒgte, dass das Land Niedersachsen durch den Erlass des Gesetzes ĂŒber das öffentliche Schulwesen in Niedersachsen vom 14. September 1954 gegen dieses Konkordat verstoĂen habe (vgl. BVerfGE 6, 309 â Reichskonkordat).
Weitere Nachweise finden sich im Teso-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 77, 137 (157 ff.)).
Es wird auch darauf hingewiesen, dass âdie Bundesrepublik Deutschland den westlichen Staaten gegenĂŒber von der in stĂ€ndiger, durch RechtsĂŒberzeugung getragener Praxis der Bundesrepublik und der Drittstaaten behaupteten IdentitĂ€t der Bundesrepublik mit dem Deutschen Reich möglicherweise nicht mehr abrĂŒcken [kann], weil diese Praxis [âŠ] Völkergewohnheitsrecht begrĂŒndet hat; durch die einfache Behauptung der IdentitĂ€tsthese durch die Bundesrepublik und ihre Anerkennung durch Drittstaaten wĂŒrde eine solche völkerrechtliche Bindung allein nicht eingetreten seinâ.[31]
Schweitzer weist daneben aber auch auf die seiner EinschĂ€tzung nach vertretbare Meinung hin, dass das Deutsche Reich durch Dismembration untergegangen sei, und mit der GrĂŒndung von Bundesrepublik und DDR zwei neue Staaten entstanden seien.[28]
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik ĂŒber die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 regelte in Artikel 1 Absatz 1, dass âmit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschlandâ am 3. Oktober 1990 (âWiedervereinigungâ) âdie LĂ€nder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und ThĂŒringen LĂ€nder der Bundesrepublik Deutschlandâ wurden, womit die DDR als Völkerrechtssubjekt unterging, wĂ€hrend die Bundesrepublik fortbestand (davon gingen auch die Vertragsparteien selbst aus, vgl. Artikel 11 und 12). Folgt man der Fortbestandstheorie, so war die Bundesrepublik nun nicht mehr nur teilidentisch, sondern ist subjektidentisch mit dem Deutschen Reich geworden.
Ein Staatsvolk ist die Gesamtheit der physischen Staatsangehörigen. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit richten sich nach dem innerstaatlichen Recht des jeweiligen Staates, das â sofern tatsĂ€chlich eine genuine Verbindung zwischen Staat und Person besteht â auch völkerrechtlich relevant ist.[32]
Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit richten sich nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. 1913 S. 583), das mit einigen Ănderungen auch heute noch unter dem Titel Staatsangehörigkeitsgesetz fortgilt. Ob darĂŒber hinaus auch Artikel 116 Absatz 1 GG eine völkerrechtlich relevante Aussage ĂŒber den Umfang der deutschen Staatsangehörigkeit enthĂ€lt, ist umstritten.[33]
Bereits im Teso-Beschluss von 1987 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass auch die Personen, denen die StaatsbĂŒrgerschaft der DDR verliehen worden war, im Rahmen des ordre public deutsche Staatsangehörige waren:
âDer Erwerb der StaatsbĂŒrgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik durch den BeschwerdefĂŒhrer bewirkte, daĂ er zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne der Art. 16 Abs. 1, 116 Abs. 1 GG erworben hat. Diese Rechtswirkung trat nicht kraft oder aufgrund eines Erwerbstatbestandes des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes ein [âŠ]. Indes folgt aus dem Gebot der Wahrung der Einheit der deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 116 Abs. 1, 16 Abs. 1 GG), das eine normative Konkretisierung des im Grundgesetz enthaltenen Wiedervereinigungsgebots ist, daĂ dem Erwerb der StaatsbĂŒrgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik fĂŒr die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen des ordre public die Rechtswirkung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit beizumessen ist.â
(BVerfGE 77, 137 (148 f., Zit. Abs. 31))
Dieses Staatsmerkmal stand nie wirklich in Frage.
Staatsgebiet ist der das Landgebiet, das KĂŒstenmeer und das Luftgebiet umfassende Raum, der unter territorialer SouverĂ€nitĂ€t eines Staates steht. Das Staatsmerkmal âStaatsgebietâ war nicht als solches umstritten, wohl aber in Hinsicht auf die Ausdehnung auf dem Land.
Bereits in Artikel 7 Absatz 1 des 1955 inkraftgetretenen Deutschlandvertrags von 1952 (s. o.) hatten die Vertragsparteien Bundesrepublik Deutschland, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich von GroĂbritannien und Nordirland sowie die Französische Republik festgestellt, dass die endgĂŒltige Festlegung der Grenzen Deutschlands bis zu einer frei verhandelten Friedensvereinbarung aufgeschoben werden mĂŒsse:
âDie Unterzeichnerstaaten sind darĂŒber einig, daĂ ein wesentliches Ziel ihrer gemeinsamen Politik eine zwischen Deutschland und seinen ehemaligen Gegnern frei vereinbarte friedensvertragliche Regelung fĂŒr ganz Deutschland ist, welche die Grundlage fĂŒr einen dauerhaften Frieden bilden soll. Sie sind weiterhin darĂŒber einig, daĂ die endgĂŒltige Festlegung der Grenzen Deutschlands bis zu dieser Regelung aufgeschoben werden muĂ.â
Neben eher unproblematischen VertrĂ€gen der Bundesrepublik zur Grenzberichtigung mit Belgien (24. September 1956), Luxemburg (11. Juli 1959), den Niederlanden (8. April 1960 und 30. Oktober 1980), der Schweiz (23. November 1964 und 25. April 1977) und Ăsterreich (29. Februar 1972 und 20. April 1977) gab es um die Grenze zu Polen lange Zeit Meinungsverschiedenheiten.
Eine Regelung bezĂŒglich der deutschen Ostgrenze gab es erstmals im Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945, in dem die östlich der Oder-NeiĂe-Linie gelegenen Gebiete des Deutschen Reiches als âehemalige deutsche Gebieteâ bezeichnet wurden. Die endgĂŒltige Grenzziehung wurde gleichwohl einem Friedensvertrag vorbehalten. Auch im Grenzvertrag zwischen der Sowjetunion und Polen vom 16. August 1945 wurde die endgĂŒltige Grenzziehung noch einem Friedensvertrag vorbehalten. In dem am 6. Juli 1950 zwischen der DDR und Polen geschlossenen Görlitzer Vertrag gingen die Vertragsparteien dann von einer SouverĂ€nitĂ€t Polens ĂŒber die Gebiete östlich der Oder-NeiĂe-Linie aus. Im Warschauer Vertrag vom 7. Dezember 1970 zwischen der Bundesrepublik und Polen erkannte auch die Bundesrepublik diese Grenze an.[34]
Im Vorfeld der Wiedervereinigung Deutschlands forderte dann insbesondere Polen eine endgĂŒltige Regelung. Daraufhin fassten der Deutsche Bundestag und die Volkskammer der DDR am 21. Juni 1990 gleichlautende EntschlieĂungen, in denen sie ihren Willen zum Ausdruck brachten, die in den vorangegangenen VertrĂ€gen festgelegte Grenze endgĂŒltig durch völkerrechtlichen Vertrag festzulegen. Dies geschah noch im selben Jahr durch den zwischen der Bundesrepublik und der DDR sowie den vier SiegermĂ€chten abgeschlossenen Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September und den zwischen der Bundesrepublik und Polen geschlossenen Deutsch-polnischen Grenzvertrag vom 14. November[35]:
âDie Vertragsparteien bestĂ€tigen die zwischen ihnen bestehende Grenze, deren Verlauf sich nach dem Abkommen vom 6. Juni 1950 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Polen ĂŒber die Markierung der festgelegten und bestehenden deutsch-polnischen Staatsgrenze und den zu seiner DurchfĂŒhrung und ErgĂ€nzung geschlossenen Vereinbarungen (Akt vom 27. Januar 1951 ĂŒber die AusfĂŒhrung der Markierung der Staatsgrenze zwischen Deutschland und Polen; Vertrag vom 22. Mai 1989 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen ĂŒber die Abgrenzung der Seegebiete in der Oderbucht) sowie dem Vertrag vom 7. Dezember 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen ĂŒber die Grundlagen der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen bestimmt.â
(Artikel 1 des Deutsch-polnischen Grenzvertrags)
Vom völkerrechtlichen Aspekt her war nicht von einer IllegitimitÀt der deutschen Bundesregierung auszugehen. Selbst wenn die Regierung sich an die Macht geputscht hÀtte, wÀre der von ihr geschlossene Grenzvertrag wirksam, da es im Völkerrecht nur auf das Bestehen von Staatsgewalt, nicht auf ihre Art ankommt.
Nachdem damit die Grenzziehung endgĂŒltig geregelt war, waren nur noch die in diesem Kontext irrelevanten Fragen nach eventuellen EntschĂ€digungen zu klĂ€ren.
Heute ist lediglich noch ein Teil des Grenzverlaufs am Bodensee ungewiss. Anders als bei GrenzflĂŒssen, wie beim Dollart, durch die der Grenzverlauf bei Fehlen eines grenzvertraglichen Vereinbarung nach einheitlichen völkerrechtlichen Regelungen bestimmt wird, gibt es fĂŒr Grenzseen nĂ€mlich keine solchen völkerrechtlichen Regelungen. WĂ€hrend der Grenzverlauf im Untersee und in der Konstanzer Bucht durch VertrĂ€ge zwischen Baden und der Schweiz (20. und 31. Oktober 1854 sowie 28. April 1878) und zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz (24. Juni 1878) festgelegt und der Ăberlinger See unbestritten deutsches Staatsgebiet ist, ist der Grenzverlauf im restlichen Teil des Obersees zwischen Deutschland, Ăsterreich und der Schweiz noch nicht geklĂ€rt.[36]
Siehe auch: Geschichte des Saarlandes nach 1945, Elten
Staatsgewalt im Sinne des Völkerrechts ist das souverĂ€ne Recht zur AusĂŒbung von Gewalt gegen Menschen und Sachen und schlieĂt die Personalhoheit ĂŒber die eigenen Staatsangehörigen wie auch die Gebietshoheit gegenĂŒber Menschen und Sachen innerhalb des Staatsgebietes mit ein.[37]
In Artikel 7 des Zwei-plus-Vier-Vertrags vom 12. September 1990 hieĂ es dazu:
â(1) Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich GroĂbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhĂ€ngenden vierseitigen Vereinbarungen, BeschlĂŒsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier MĂ€chte aufgelöst.
(2) Das vereinte Deutschland hat demgemÀà volle SouverĂ€nitĂ€t ĂŒber seine inneren und Ă€uĂeren Angelegenheiten.â
Damit war die Wiedererlangung der vollen SouverĂ€nitĂ€t festgeschrieben. Da der Vertrag jedoch erst mit der Ratifikation aller Vertragsstaaten am 13. April 1991 wirksam wurde, gaben die vier SiegermĂ€chte fĂŒr den Zeitraum ab dem 3. Oktober 1990 die ErklĂ€rung zur Aussetzung der Wirksamkeit der Vier-MĂ€chte-Rechte und -Verantwortlichkeiten ab.[38]
Mit der Wiedervereinigung ist die Frage nach der Unterscheidung zwischen der gesamtdeutschen Staatsgewalt als der Staatsgewalt des Deutschen Reiches und der Staatsgewalt der Bundesrepublik hinfĂ€llig. Folgte man der Dismembrationstheorie, so war das Deutsche Reich bereits 1949, 1954 oder 1973 untergegangen (s. o.). Folgt man hingegen der Fortbestandstheorie, so kann rĂŒckblickend die GrĂŒndung der DDR als missglĂŒckter Sezessionsversuch angesehen werden.[28]
Die selbsternannten Kommissarischen Reichsregierungen und andere, meist rechtsextreme Gruppierungen propagieren mit Verweis auf einige der oben beschriebenen Aspekte, das Deutsche Reich wĂŒrde aus völkerrechtlicher Sicht immer noch bestehen und die Bundesrepublik Deutschland wĂ€re ein illegitimes Regime. Hierzu zitieren sie einige â allerdings nur sehr ausgewĂ€hlte Teile â der genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und wissenschaftliche AufsĂ€tze, interpretieren diese jedoch auf eine allgemein nicht akzeptierte Weise bis ins Gegenteil. Insbesondere werden die rĂ€umliche IdentitĂ€t und die IdentitĂ€t als Völkerrechtssubjekt nicht voneinander getrennt: Die rĂ€umliche war 1973 unstrittig nicht gegeben. Aber als Völkerrechtssubjekt betrachtete sich die Bundesrepublik stets als identisch mit dem Deutschen Reich und ist somit quasi das Deutsche Reich, nur unter einem anderen Namen. Ebendies schreibt auch das BVerfG: â[âŠ] als Staat identisch mit dem Staat âDeutsches Reichâ [âŠ]â.
Die Ansichten dieser Personen und Gruppen sind fĂŒr die Beurteilung der Rechtslage von keinerlei Bedeutung. Gerichtliche Entscheidungen bezeichnen sie als âideologisch bedingte[n] Wahnvorstellungenâ, die âgemeinhin allenfalls von rechtsradikalen Agitatoren [âŠ] oder von Psychopathen vertretenâ wĂŒrden.[39]
Vieles spricht fĂŒr den Fortbestand des Deutschen Reiches in Gestalt der Bundesrepublik Deutschland. Davon geht auch die herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft aus, genau wie die fĂŒr sie sprechenden Organe der Bundesrepublik Deutschland. Letztendlich kann dies jedoch weder bewiesen noch widerlegt werden, da es sich nicht um einen wie in den Naturwissenschaften experimentell untersuchbaren Zustand handelt.
Geht man vom Fortbestehen aus, so stellt sich die Frage nach dessen Bedeutung. Unmittelbar wĂŒrde das Fortbestehen nur die völkerrechtliche KontinuitĂ€t der Rechtspersönlichkeit des Staates als Völkerrechtssubjekt bedeuten. Viel interessanter erscheint jedoch, was die Fortexistenz mittelbar ausschlieĂen wĂŒrde. Wenn etwa Verschwörungstheoretiker vom Fortbestand ausgehen, so schlieĂt das bereits ihre weitergehende Behauptung, dass die Bundesrepublik Deutschland ânicht existentâ und/oder âillegalâ sei, aus. Denn legt man die fĂŒr einen Staat konstitutiven, aber eben auch essentiellen Elemente âStaatsgebietâ, âStaatsvolkâ und âStaatsgewaltâ zugrunde, so ist spĂ€testens mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland und der (Wieder-)Erlangung der vollen SouverĂ€nitĂ€t der Bundesrepublik entweder das Deutsche Reich ermangels effektiver Staatsgewalt endgĂŒltig untergegangen und auf seinem Staatsgebiet ein neuer Staat, die Bundesrepublik, entstanden, oder aber die Bundesrepublik ist völkerrechtlich vollidentisch mit dem Deutschen Reich (mit â wiederum seit spĂ€testens dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland und der Wiedererlangung der vollen SouverĂ€nitĂ€t der Bundesrepublik â rechtswirksam verkleinertem Staatsgebiet,[40] wobei fĂŒr das Staatsmerkmal âStaatsgebietâ aber auch gar nicht dessen GröĂe, sondern ausschlieĂlich seine Existenz von Belang ist).
Mit der âIllegalitĂ€tâ der Bundesrepublik könnte in diesem Kontext auch gar nicht völkerrechtliche IllegalitĂ€t gemeint sein. Die drei Staatselemente sind konstitutiv fĂŒr die StaatsqualitĂ€t, es bedarf heute ganz herrschend also bei deren Vorliegen keines weiteren expliziten oder konkludenten Anerkennungsaktes durch andere Völkerrechtssubjekte respektive eines Urteils der Staatengemeinschaft. Die Anerkennung durch andere Staaten hat nur deklaratorischen Charakter und demnach keine Bedeutung fĂŒr das Bestehen eines Staates.[41] Die Kategorien legal/illegal gibt es in diesem Zusammenhang also nicht. Ebenso wenig Sinn ergibt die Behauptung, die Bundesrepublik sei verfassungsrechtlich illegal. Die zugrundezulegende Verfassung ist in jedem der beiden möglichen FĂ€lle (siehe oben) das deutsche Grundgesetz: Geht man vom Untergang des Deutschen Reiches aus, so hĂ€tte sich die neu entstandene Bundesrepublik Deutschland eine neue Verfassung, das Grundgesetz, gegeben. Bei Fortbestehen des Deutschen Reiches hĂ€tte sich die mit diesem vollidentische Bundesrepublik eine neue Verfassung gegeben, wie schon zuvor in der Geschichte des Deutschen Reiches (die Bismarcksche Reichsverfassung vom 16. April 1871 wurde mit EinfĂŒhrung der Verantwortlichkeit der Regierung gegenĂŒber dem Parlament und damit der parlamentarischen Monarchie durch die Oktoberreform vom 28. Oktober 1918 gravierend geĂ€ndert; die Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 war dann völlig neu). Die Bundesrepublik unter dem Bonner Grundgesetz muss aber an sich selbst gemessen mit sich selbst ĂŒbereinstimmen, kann also nicht âverfassungsrechtlich illegalâ sein.
âDas Deutsche Reich in seiner historischen Gestalt ist spĂ€testens mit der bedingungslosen Kapitulation aller StreitkrĂ€fte vom 7. und 8. Mai 1945 institutionell vollstĂ€ndig zusammengebrochen.[42] Seine damals noch vorhandenen Organe und sonstigen staatsrechtlichen Strukturen sind im Mai 1945 auf allen Ebenen endgĂŒltig weggefallen, an ihre Stelle sind in den folgenden Jahren, zuletzt durch die deutsche Wiedervereinigung vom 3. Oktober 1990, neue, durch allgemeine Wahlen historisch und rechtlich uneingeschrĂ€nkt legitimierte Strukturen getreten.â
â Amtsgericht Duisburg: Beschluss vom 26. Januar 2006 (Az.: 46 K 361/04, abgedruckt in: NJW 2006, S. 3577â3588)
Joachim RĂŒckert sieht anhand des Umgangs mit der Rechtslage Deutschlands nach 1945 eine eigenstĂ€ndige Bedeutung des Faktors Recht, die von den Sichtweisen der Geschichtsschreibung nur ungenĂŒgend erfasst wird. Wurde das Deutsche Reich 1945 beseitigt? Das Reich verschwand als Begriff, aber blieb als Subjekt unter anderem des internationalen Rechts bestehen. Deutschland ging seiner Staatlichkeit und damit seiner RechtsfĂ€higkeit verlustig, wurde aber weder annektiert noch mit fremdem Recht der Sieger angefĂŒllt. Die Einschnitte 1918/19, 1933/34 wie 1945/48 prĂ€gen das Bewusstsein, wie stark politische BrĂŒche dennoch mit den kohĂ€renzstiftenden Faktoren der Entwicklung, unter anderem den Verwaltungsstrukturen, verbunden bleiben.[5]