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Die Reichsfilmkammer (RFK) war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die während der Zeit des Nationalsozialismus das deutsche Filmwesen regelte. Jede Person die im Deutschen Reich an Filmproduktionen mitwirken wollte, musste Mitglied der Reichsfilmkammer sein. Eine Nicht-Mitgliedschaft kam einem Berufsverbot gleich. Die RFK war Teil der Gleichschaltung der Gesellschaft im Dritten Reich und hatte ihren Sitz in Berlin.
Inhaltsverzeichnis |
Historischer Vorläufer der Reichsfilmkammer war die Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO).
Eingerichtet wurde die Reichsfilmkammer auf der Grundlage des "Gesetzes über die Errichtung einer vorläufigen Filmkammer" vom 14. Juli 1933. Mit dem "Reichskulturkammergesetz" vom 22. September 1933 wurde sie als Unterabteilung in die neu gegründete Reichskulturkammer eingegliedert.
Der Einrichtung der Reichsfilmkammer war eine Verordnung des Propagandaministeriums vorausgegangen, die Juden und Ausländern die Betätigung in der deutschen Filmindustrie untersagte.
In der nationalsozialistischen Filmpolitik hatte die Reichsfilmkammer eine Schlüsselstellung inne. Ihre Aufgaben der waren u. a.:
Die Reichsfilmkammer umfasste 10 Abteilungen:
I. Allgemeine Verwaltung
II. Politik und Kultur
III. Künstlerische Betreuung des Filmschaffens
IV. Filmwirtschaft
VI. Fachgruppe Filmproduktion
VII. Fachgruppe inländischer Filmvertrieb
VIII. Filmtheater
IX. Fachgruppe Film- und Kinotechnik
X. Fachgruppe Kultur-, Werbefilm und Lichtspielstellen
Die Präsidenten der Reichsfilmkammer, die unmittelbar dem Präsidenten der Reichskulturkammer - Joseph Goebbels - unterstanden, waren nacheinander:
Schrifttum | Film | Musik | Theater | Presse | Bildende Künste | Rundfunk (bis 1939)