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Der Reichspräsident war das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches von 1919 bis 1945. Er wurde vom Volk für sieben Jahre gewählt; eine Wiederwahl war zulässig.
Der Verfassung zufolge war der Reichspräsident der Oberbefehlshaber der Streitkräfte, er ernannte und entließ den Reichskanzler, und er konnte den Deutschen Reichstag auflösen und dessen Gesetzgebung ergänzen, solange der Reichstag nicht widersprach. Letzteres geschah in den Jahren 1919–1923 und vor allem ab 1930, als der Reichspräsident mit Notverordnungen die Gesetzgebung des Reichstags ergänzte bzw. ganz ersetzte. Aus diesem Grund wird im Rückblick seine Stellung im politischen System oft als zu stark beurteilt (was vielfach mit dem Schlagwort Ersatzkaiser beschrieben wurde). 1949 wurde der Bundespräsident mit ausdrücklicher Berücksichtigung der Weimarer Jahre bewusst mit wenig Macht ausgestattet.
Der Sozialdemokrat Friedrich Ebert wurde in der Reichspräsidentenwahl 1919 noch von der Weimarer Nationalversammlung gewählt, sein parteiloser Nachfolger Paul von Hindenburg in den beiden Reichspräsidentenwahlen (Wahl 1925 und Wahl 1932). Nach Hindenburgs Tod im Jahre 1934 vereinigte Hitler das Amt des Reichspräsidenten mit dem des Reichskanzlers in seiner Person.
Inhaltsverzeichnis |
Im Gegensatz zum Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland hatte der Reichspräsident nicht nur überwiegend repräsentative Aufgaben, sondern konnte durchaus politische Macht ausüben:
Dem gegenüber standen aber auch Möglichkeiten des Reichstags:
In der Realität hatte der Reichspräsident eine starke Stellung und großen Einfluss, auch wegen der faktischen Schwäche des Reichstages, in dem sich teilweise keine konstruktiven Mehrheiten bildeten.
Der Reichspräsident wurde unmittelbar vom Volk für jeweils sieben Jahre gewählt (Artikel 43 Abs. 1 WRV).
Zudem gab es bis in die eigentlich die Republik tragenden Parteien der so genannten Weimarer Koalition hinein Kräfte, die der parlamentarischen Demokratie skeptisch gegenüber standen. So kamen keine kontinuierlichen Mehrheiten zustande, die eine stabile Reichsregierung hätten tragen können. Wäre dies anders gewesen, hätte der Reichspräsident viel weniger die politische Initiative übernehmen müssen.[2]
In der Weimarer Zeit wurde bis weit in die politische Mitte die Auffassung vertreten, der Präsident habe eher noch zu wenig Macht, um die Schwächen des (damaligen) parlamentarischen Systems auszugleichen.[3] Diese Tendenz gab es auch in anderen Ländern, wo sie häufig zu sehr autoritären Lösungen geführt hat (zum Beispiel in Polen).
Dass eine parlamentarischere Entwicklung möglich gewesen wäre, beweist Österreich: Es hatte 1929 seine Verfassung nach deutschem Vorbild geändert, sodass der österreichische Bundespräsident formal gesehen mehr oder weniger dieselben Befugnisse erlangte wie der Reichspräsident. Und diese Verfassung gilt im Kern heute noch. Trotzdem hat der Bundespräsident aufgrund der stabilen Mehrheiten im Nationalrat in der Praxis, wie sein deutscher Amtskollege, lediglich eine repräsentative Stellung und ist weitgehend ohne Einfluss auf die Politik der vom Nationalrat getragenen Bundesregierung.
Das Deutsche Reich hatte folgende Reichspräsidenten:
| Nr. | Bild | Name (Lebensdaten) | Partei | Beginn der Amtszeit | Ende der Amtszeit |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | |
Friedrich Ebert (1871–1925) |
SPD | 11. Februar 1919 | 28. Februar 1925 (Tod im Amt) |
| 2 | |
Paul von Hindenburg (1847–1934) |
parteilos | 12. Mai 1925 | 2. August 1934 (Tod im Amt) |
| 3 | |
Adolf Hitler (1889–1945) („Führer und Reichskanzler“[4]) |
NSDAP | 2. August 1934 | 30. April 1945 (Suizid) |
| 4 | |
Karl Dönitz (1891–1980) |
NSDAP | 30. April 1945 | 23. Mai 1945 (Verhaftung; Amt aufgelöst) |
1. Friedrich Ebert: Die Nationalversammlung hatte am 10. Februar 1919 ein Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt angenommen und einen Tag darauf nach § 7 dieses Gesetzes Ebert mit absoluter Mehrheit zum Reichspräsidenten gewählt. Er sollte das Amt solange ausüben, bis ein Reichspräsident nach der am 11. August verabschiedeten neuen Verfassung gewählt werden würde.[5] Seine Amtszeit wurde am 24. Oktober 1922 bis zum 30. Juni 1925 verlängert. Da dies der Verfassung widersprach, bedurfte die Verlängerung einer „verfassungsdurchbrechenden“ Zweidrittelmehrheit im Reichstag. Ebert verstarb am 28. Februar 1925 im Amt.
* Walter Simons: Vom 11. März bis 30. April 1925 übte Simons als Präsident des Reichsgerichts das Reichspräsidentenamt aus. Das hatte der Reichstag am 10. März durch Gesetz beschlossen.[6]
2. Paul von Hindenburg: Hindenburg wurde in der Reichspräsidentenwahl 1925 und dann in der Reichspräsidentenwahl 1932 für jeweils sieben Jahre verfassungsgemäß gewählt. Am 2. August 1934 verstarb er im Amt.
3. Adolf Hitler vereinigte als Reichskanzler unmittelbar nach Hindenburgs Tod das Amt des Reichspräsidenten mit dem seinen. Durch eine Volksabstimmung vom 19. August 1934[7] wurde die Vereinigung der Ämter bestätigt. Die Wahlbeteiligung lag bei über 95 %, davon 89 % Ja-Stimmen. Hitler verzichtete auf den Titel „Reichspräsident“ und trug fortan den Titel Führer und Reichskanzler.[8]
4. Karl Dönitz, von Hitler testamentarisch zum Reichspräsidenten bestimmt, übernahm das Amt nach dessen Tod am 1. Mai 1945, als Deutschland bereits größtenteils von den Alliierten besetzt war. Mit der Verhaftung der geschäftsführenden Regierung Dönitz durch die Alliierten am 23. Mai 1945 endete de facto seine Amtszeit.
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