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Reichsversicherungsordnung

Basisdaten
Titel: Reichsversicherungsordnung
Abkürzung: RVO
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht
Fundstellennachweis: 820-1
Ursprüngliche Fassung vom: 19. Juli 1911
(RGBl. I S. 509)
Inkrafttreten am: schrittweise vom 19. Juli 1911 bis zum 1. Januar 1914
Neubekanntmachung vom: 15. Dezember 1924
(RGBl. I S. 779)
Letzte Änderung durch: Art. 15a G vom 17. März 2009
(BGBl. I S. 550, 554)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2009
(Art. 25 G vom 17. März 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Briefmarke zum 100-jährigen Bestehen der RVO

Die Reichsversicherungsordnung war von 1914 bis 1992 das Kernstück des deutschen Sozialrechts. Seit 1975 wird sie schrittweise durch das Sozialgesetzbuch abgelöst.

Der Rechtshistoriker Michael Stolleis bezeichnete die Reichsversicherungsordnung als „Musterbeispiel für den hohen Standard der […] Gesetzgebungskunst“ des frühen 20. Jahrhunderts.[1]

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Die Reichsversicherungsordnung wurde am 19. Juli 1911 als gesetzliche Grundlage des Sozialstaates in Deutschland verabschiedet. In ihr war das Recht der Arbeiterkrankenversicherung, das Unfallversicherungsrecht sowie das Invaliditäts- und Altersversicherungsrecht in einem Regelwerk zusammengefasst. Die RVO bestand ursprünglich aus 1805 Paragrafen. Sie war damit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch das umfangreichste Gesetz des Deutschen Reichs.

Aufbau

Die Reichsversicherungsordnung bestand aus sechs „Büchern“ genannten Teilen:

Das Erste Buch – Gemeinsamer Teil – beinhaltete Vorschriften, die für alle Sozialversicherungszweige galten. Das Zweite Buch beinhaltete das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, das Dritte Buch das der gesetzlichen Unfallversicherung und das Vierte Buch das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter. Das Fünfte Buch regelte die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten sowie die Wanderversicherung. Das Sechste Buch beinhaltete Verfahrensvorschriften.

Reform

Schon bald nach ihrem Inkrafttreten bemängelten die Rechtsanwender die Unhandlichkeit der RVO: „Das Arbeiten mit der Reichsversicherungsordnung ist nachgerade zu einer Qual geworden“, klagte der bayerische Regierungsrat Franz Eichelsbacher im Jahr 1921. „Das Gesetzeswerk hat seit dem Jahre 1914 und insbesondere seit dem Umsturze so viele Ergänzungen und Abänderungen erfahren, daß häufig nur derjenige die wirkliche Rechtslage zu erkennen vermag, der sich ständig mit dem Gesetze beschäftigen muß.“

In der Nachkriegszeit wurde deutlich, dass die RVO durch viele Zusätze und Ergänzungen unübersichtlich geworden war. Daher wurde ab 1975 schrittweise das Sozialgesetzbuch (SGB) erarbeitet, das die RVO in vielen Bereichen ersetzt.

1988 wurde durch das Gesundheitsreformgesetz die gesetzliche Krankenversicherung als Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs ausgegliedert, 1992 die gesetzliche Rentenversicherung als Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs. Zum 1. Januar 1997 wurde das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung von der Reichsversicherungsordnung in das neue Siebtes Buch Sozialgesetzbuch überführt.

Heute regelt die RVO nur noch die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 179, 195–200), die Rechtsverhältnisse der Beamten und Dienstordnungsangestellten bei Krankenkassen (§§ 349–360) sowie das Recht der sogenannten Kassenverbände (§§ 407–414b).

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Michael Stolleis: Das Maschinenhaus des Sozialstaats. In: FAZ vom 14. Juli 2011, S. 6.
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