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Das sogenannte Republikschutzgesetz ist ein deutsches Gesetz aus der Zeit der Weimarer Republik.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz zum Schutze der Republik |
| Kurztitel: | Republikschutzgesetz nichtamtl. |
| Art: | Reichsgesetz |
| Geltungsbereich: | Deutsches Reich |
| Rechtsmaterie: | Strafrecht, Besonderes Verwaltungsrecht |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 21. Juli 1922 (RGBl. I S. 585) |
| Inkrafttreten am: | 23. Juli 1922 |
| Letzte Neufassung vom: | 25. März 1930 (RGBl. I S. 91) |
| Inkrafttreten der Neufassung am: |
28. März 1930 |
| Letzte Änderung durch: | § 1 G vom 2. Juni 1927 (RGBl. I S. 125) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
23. Juli 1927 (§ 2 G vom 2. Juni 1927) |
| Außerkrafttreten: | 21. Dezember 1932 (§ 12 Abs. 2 VO vom 19. Dezember 1932, RGBl. I S. 548 f.) |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Es wurde in der Amtszeit Gustav Radbruchs als Reichsjustizminister ausgearbeitet und am 21. Juli 1922 (RGBl. 1922 I, S. 585-590) erlassen. Als Anlass dienten neben den vielfältigen kriminellen Aktivitäten von Rechts- und Linksextremisten besonders die Ermordung des Reichsaußenministers Walther Rathenau. Ziel war es, alle republikfeindlichen monarchistischen Organisationen zu verbieten oder handlungsunfähig zu machen.
Diese Paragraphen sollten die Verteidigung der republikanischen Staatsform ermöglichen. Des Weiteren wurde Druck auf die "ehemals regierenden Häuser" ausgeübt und ihre Einreise und ihr Aufenthalt in Deutschland an Bedingungen geknüpft, die ihnen politisches Engagement untersagten; siehe dazu auch Fürstenenteignung.
Der Paragraph 9 dieses Gesetzes bestimmte auch, dass Ausländer, die auf Grundlage des Gesetzes verurteilt wurden, aus dem Deutschen Reich auszuweisen sind. Im Falle Adolf Hitlers ist diese Ausweisung nach seiner Verurteilung wegen des Putsches vom November 1923 jedoch unterblieben.
Das Gesetz wurde am 25. März 1930 in abgeschwächter Form erneuert, jedoch 1932 außer Kraft gesetzt.
Es enthielt Strafbestimmungen und auch die Möglichkeit Vereinigungen und Meinungsäußerungen zu verbieten. Außerdem wurde damit der 1926 wieder aufgelöste "Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik" eingerichtet, dessen Verfassungsmäßigkeit umstritten war (Verbot von Sondergerichten auch bereits in der Weimarer Reichsverfassung).
Das Gesetz stellte folgende Tatbestände unter Strafe:
| I. Tötung eines Regierungsmitgliedes | 1. Vorbereitungshandlungen (§1 Abs. 1 - § 2 - § 4) |
| 2. Nichtanzeige: a) einer Vorbereitungshandlung des § 1 oder § 2; b) eines "Plans" (§ 5). | |
| 3. Begünstigung ( § 6) | |
| 4. Verherrlichung, Billigung, Belohnung (§ 7 Nr. 3) | |
| 5. Beschimpfung oder Verleumdung des Getöteten (§ 7 Nr. 2) | |
| II. Gewalttaten gegen Regierungsmitglieder | 1. Vollendung (§ 7 Nr. 1) |
| 2. Verabredung und Aufforderung (§ 7 Nr. 1) | |
| 3. Begünstigung (§ 7 Nr. 3) | |
| 4. Verherrlichung, Billigung, Belohnung (§ 7 Nr. 3) | |
| III. Angriffe auf die Staatsform | 1. Teilnahme an verbotenen Verbindungen mit hochverräterischen Zielen (§ 7 Nr. 4) |
| 2. Unterstützung derselben oder ihrer Mitglieder (§ 7 Nr. 4) | |
| 3. Beschimpfung und Herabwürdigung (a. der Staatsform selber § 8 Nr. 1; b. der Farben § 8 Nr. 2) | |
| IV. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit | 1. Verbotene Verbindungen mit unbefugtem Waffenbesitz (§ 7 Nr. 5) |
| 2. Besitz eines Waffenlagers (§ 7 Nr. 5) | |
| 3. Nichtanzeige eines Waffenlagers (§ 8 Nr. 3) | |
| V. Veränderungen des Strafgesetzbuches | 1. Obligatorische Geldstrafe und fakultative Konfinierung bei Hochverrat (§ 9) |
| 2. Verabredung eines Mordes (§ 25 Nr. 1) | |
| 3. Öffentliche Aufforderung zu einer Tötung (§ 25 Nr. 2) |