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Richtlinie 2006/24/EG ĂŒber die Vorratsspeicherung von Daten

Flagge der EuropÀischen Union
Basisdaten der
Richtlinie 2006/24/EG
Titel: Richtlinie 2006/24/EG des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 15. MĂ€rz 2006 ĂŒber die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugĂ€nglicher elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG
Kurztitel:
(nicht amtlich)
Richtlinie ĂŒber die Vorratsdatenspeicherung
Rechtsnatur: Richtlinie
Geltungsbereich: EuropÀische Union
Rechtsmaterie: Gefahrenabwehrrecht
Veröffentlichung: 13. April 2006 (ABl. EU Nr. L 105 S. 54–60)
Inkrafttreten: 3. Mai 2006
In nationales Recht
umzusetzen bis:
15. September 2007 / 15. MĂ€rz 2009 (bzgl. Internetdiensten)
Umgesetzt durch: Gesetz zur Neuregelung der TelekommunikationsĂŒberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) und Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Deutschland); Umsetzung in Österreich nur in der Fassung 2002/58/EG
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die Richtlinie ĂŒber die Vorratsdatenspeicherung ist eine Richtlinie der EuropĂ€ischen Union, durch die die unterschiedlichen nationalen Vorschriften der EU-Mitgliedstaaten zur Speicherung von Telekommunikationsdaten auf Vorrat vereinheitlicht werden sollen. Durch die Harmonisierung soll sichergestellt werden, dass die Daten fĂŒr einen bestimmten Zeitraum zum Zweck der Ermittlung und Verfolgung von schweren Straftaten aufbewahrt werden.

Die Richtlinie ist politisch und rechtlich umstritten. WĂ€hrend ihre BefĂŒrworter die Vorratsdatenspeicherung als unverzichtbares Instrument zur TerrorismusbekĂ€mpfung und Strafverfolgung bezeichnen, verweisen ihre Kritiker auf ihre geringe Wirksamkeit und die schweren Eingriffe in die Informationelle Selbstbestimmung und die PrivatsphĂ€re der BĂŒrger, die sie als weiteren Schritt hin zum Überwachungsstaat ansehen.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union, nationale Gesetze zu erlassen, nach denen bestimmte Daten, die bei der Bereitstellung und Nutzung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste anfallen, von den Diensteanbietern mindestens sechs Monate auf Vorrat gespeichert werden mĂŒssen und höchstens zwei Jahre gespeichert werden dĂŒrfen.[1]

Gespeichert werden sollen insbesondere Verkehrs- und Standortdaten. Inhaltsdaten − also die Inhalte von E-Mails und Telefonaten − sollen nicht gespeichert werden.

Zu speichernde Daten

Folgende Datenkategorien mĂŒssen auf Vorrat gespeichert werden:

  1. zur RĂŒckverfolgung und Identifizierung der Quelle einer Nachricht benötigte Daten:
    1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk:
      1. die Rufnummer des anrufenden Anschlusses,
      2. der Name und die Anschrift des Teilnehmers bzw. registrierten Benutzers
    2. betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:
      1. die zugewiesene Benutzerkennung,
      2. die Benutzerkennung und die Rufnummer, die jeder Nachricht im öffentlichen Telefonnetz zugewiesen werden,
      3. der Name und die Anschrift des Teilnehmers bzw. registrierten Benutzers, dem eine IP-Adresse, Benutzerkennung oder Rufnummer zum Zeitpunkt der Nachricht zugewiesen war;
  2. zur Identifizierung des Adressaten einer Nachricht benötigte Daten:
    1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk:
      1. die angewÀhlte(n) Nummer(n) (die Rufnummer(n) des angerufenen Anschlusses) und bei Zusatzdiensten wie Rufweiterleitung oder Rufumleitung die Nummer(n), an die der Anruf geleitet wird,
      2. die Namen und Anschriften der Teilnehmer oder registrierten Benutzer;
    2. betreffend Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:
      1. die Benutzerkennung oder Rufnummer des vorgesehenen EmpfÀngers eines Anrufes mittels Internet-Telefonie,
      2. die Namen und Anschriften der Teilnehmer oder registrierten Benutzer und die Benutzerkennung des vorgesehenen EmpfÀngers einer Nachricht;
  3. zur Bestimmung von Datum, Uhrzeit und Dauer einer NachrichtenĂŒbermittlung benötigte Daten:
    1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk: Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes eines Kommunikationsvorgangs;
    2. betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:
      1. Datum und Uhrzeit der An- und Abmeldung beim Internetzugangsdienst auf der Grundlage einer bestimmten Zeitzone, zusammen mit der vom Internetzugangsanbieter einer Verbindung zugewiesenen dynamischen oder statischen IP-Adresse und die Benutzerkennung des Teilnehmers oder des registrierten Benutzers;
      2. Datum und Uhrzeit der An- und Abmeldung fĂŒr einen Internet-E-Mail-Dienst oder einen Internet-Telefonie-Dienst auf der Grundlage einer bestimmten Zeitzone;
  4. zur Bestimmung der Art einer NachrichtenĂŒbermittlung benötigte Daten:
    1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk: der in Anspruch genommene Telefondienst;
    2. betreffend Internet-E-Mail und Internet-Telefonie: der in Anspruch genommene Internetdienst;
  5. zur Bestimmung der Endeinrichtung oder der vorgeblichen Endeinrichtung von Benutzern benötigte Daten:
    1. betreffend Telefonfestnetz: die Rufnummern des anrufenden und des angerufenen Anschlusses;
    2. betreffend Mobilfunk:
      1. die Rufnummern des anrufenden und des angerufenen Anschlusses,
      2. die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) des anrufenden Anschlusses,
      3. die internationale MobilfunkgerÀtekennung (IMEI) des anrufenden Anschlusses,
      4. die IMSI des angerufenen Anschlusses,
      5. die IMEI des angerufenen Anschlusses,
      6. im Falle vorbezahlter anonymer Dienste Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes und die Kennung des Standorts (Cell-ID), an dem der Dienst aktiviert wurde;
    3. betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:
      1. die Rufnummer des anrufenden Anschlusses fĂŒr den Zugang ĂŒber WĂ€hlanschluss,
      2. der digitale Teilnehmeranschluss (DSL) oder ein anderer Endpunkt des Urhebers des Kommunikationsvorgangs;
  6. zur Bestimmung des Standorts mobiler GerÀte benötigte Daten:
    1. die Standortkennung (Cell-ID) bei Beginn der Verbindung,
    2. Daten zur geographischen Ortung von Funkzellen durch Bezugnahme auf ihre Standortkennung (Cell ID) wÀhrend des Zeitraums, in dem die Vorratsspeicherung der Kommunikationsdaten erfolgt.

Entstehungsgeschichte

Auf europĂ€ischer Ebene wurde die Vorratsdatenspeicherung erstmals 2002 ernsthaft erörtert. Die rechtskonservative dĂ€nische Regierung, die damals die RatsprĂ€sidentschaft innehatte, legte im August 2002 einen Entwurf fĂŒr einen entsprechenden Rechtsakt vor. Der Entwurf sah eine Speicherfrist von zwölf Monaten vor. Er fand allerdings keine Mehrheit.

Nach den Madrider ZuganschlĂ€gen vom 11. MĂ€rz 2004 beauftragte der EuropĂ€ische Rat den Ministerrat, bis Juni 2005 zu prĂŒfen, ob und welche Rechtsvorschriften zur Vorratsdatenspeicherung erlassen werden sollten.

Daraufhin ĂŒbernahmen die Regierungen von Frankreich, Irland, Schweden und des Vereinigten Königreichs die Initiative und brachten am 29. April 2004 den Entwurf eines Rahmenbeschlusses zur Vorratsdatenspeicherung in den Ministerrat ein (Rats-Dokument 8958/04). Im Hinblick auf die zunehmende grenzĂŒberschreitende internationale KriminalitĂ€t und als Reaktion auf die Madrider TerroranschlĂ€ge hielten sie eine einheitliche europĂ€ische Politik der Vorratsdatenspeicherung fĂŒr erforderlich. Der Entwurf sah eine Mindestspeicherfrist von zwölf Monaten und eine Höchstspeicherdauer von 36 Monaten vor. Im Unterschied zum 2002er Entwurf sollte die Vorratsspeicherung auch zur Straftatenverhinderung erfolgen und nicht nur zur AufklĂ€rung und Verfolgung bereits begangener Delikte. Zudem wurde die BeschrĂ€nkung auf besonders schwere Straftaten und Terrorismus aufgehoben. Auch leichtere Delikte, beispielsweise Urheberrechtsverletzungen durch illegales Filesharing, hĂ€tten dann per Vorratsdatenspeicherung verhindert und verfolgt werden können.

Die Initiatoren verstanden den geplanten Rahmenbeschluss als Maßnahme der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Über derartige Maßnahmen im Rahmen der so genannten „Dritten SĂ€ule der EU“, die auf Grundlage der Artikel 29–42 des EU-Vertrags ergehen, entscheidet der Rat grundsĂ€tzlich alleine und einstimmig. Das EuropĂ€ische Parlament wird zwar angehört; der Rat kann sich aber ĂŒber die Meinung des Parlaments hinwegsetzen.

Gegner der Vorratsdatenspeicherung und Angehörige des EuropĂ€ischen Parlaments reagierten auf das Vorhaben mit Kritik und warfen dem Ministerrat Kompetenzanmaßung vor. Sie vertraten die Ansicht, die Vorratsdatenspeicherung greife zumindest zum Teil auch in den Bereich der „Ersten SĂ€ule der EU“ und damit in die ZustĂ€ndigkeit des EU-Parlaments ein. Die Vorratsdatenspeicherung mĂŒsse deshalb – wenn ĂŒberhaupt â€“ durch eine vom EU-Parlament verabschiedete Richtlinie eingefĂŒhrt werden. Ein Rahmenbeschluss des Rats reiche nicht aus.

Im MÀrz 2005 schloss sich die EuropÀische Kommission dieser Rechtsauffassung offiziell an. EU-Justizkommissar Franco Frattini forderte den Rat auf, vom Erlass des geplanten Rahmenbeschlusses abzusehen.

Ungeachtet dessen arbeitete der Rat auch 2005 weiter an einem mehrheitsfĂ€higen Rahmenbeschluss zur Vorratsdatenspeicherung. Als problematisch erwiesen sich dabei u. a. die unterschiedlichen Vorstellungen der nationalen Regierungen hinsichtlich der Speicherfristen.

Die notwendige Einstimmigkeit im Ministerrat konnte allerdings fĂŒr den Rahmenbeschluss nie erreicht werden.

Die TerroranschlĂ€ge am 7. Juli 2005 in London und die fast zeitgleiche Übernahme der RatsprĂ€sidentschaft durch das Vereinigte Königreich verliehen dem Vorhaben neuen Schwung. Die EU-Kommission, die dem Vorhaben spĂ€testens seit den jĂŒngsten TerroranschlĂ€gen positiv gegenĂŒberstand, legte am 21. September 2005 einen eigenen Entwurf fĂŒr eine Richtlinie vor. Dies stellt eine entscheidende VerĂ€nderung in der Wahl der Harmonisierungsinstrumente dar. Eine Richtlinie wird nĂ€mlich erstens im EuropĂ€ischen Parlament mit abgestimmt, und zweitens steht sie zwingend auf der Grundlage von Artikel 95 EGV, also zur Angleichung des Binnenmarktes – und nicht mehr im Rahmen der 3. SĂ€ule. Dieser Entwurf sollte einen Kompromiss zwischen den widerstreitenden Interessen darstellen: Internetdaten sollten mindestens sechs Monate gespeichert werden, Telefoniedaten mindestens zwölf Monate. LĂ€ngere Fristen sollten zulĂ€ssig sein.

Das EuropĂ€ische Parlament griff den Entwurf der Kommission auf, Ă€nderte ihn aber unter der Leitung des Ausschusses fĂŒr bĂŒrgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres in einigen entscheidenden Punkten: So wurde z.B. die Liste der zu speichernden Datentypen gekĂŒrzt. Zudem sollten die Daten selbst nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten ausgewertet werden dĂŒrfen. Insgesamt hatte der federfĂŒhrende Berichterstatter des Parlaments, der deutsche Abgeordnete Alexander Alvaro, mehr als 200 ÄnderungsantrĂ€ge aus den Reihen der Parlamentarier zu berĂŒcksichtigen. Der neue Entwurf gewĂ€hrleistete, laut Alexander Alvaro, eine ausgewogene Balance von Sicherheit und Freiheit.

Der Alvaro-Entwurf stieß sowohl bei den BefĂŒrwortern als auch bei den Gegnern der Vorratsdatenspeicherung auf Kritik. Der Ministerrat ergriff schließlich abermals die Initiative und verhandelte hinter dem RĂŒcken des Berichterstatters mit einflussreichen EU-Parlamentariern unter dem Vorbehalt den vorhandenen Rahmenplan zu verabschieden. Dem britischen Innenminister Charles Clarke gelang am 30. November 2005 schließlich, die Vorsitzenden der christ- und sozialdemokratischen Fraktionen des Europaparlaments in wesentlichen Punkten auf die Position des Rats einzuschwören.

Dem EuropĂ€ischen Parlament wurde der abermals geĂ€nderte Entwurf dann als so genannter Kompromissvorschlag zur Entscheidung vorgelegt. Berichterstatter Alvaro bezeichnete das Vorgehen des Rats als „skandalös“ und zog seinen Namen von der Parlamentsvorlage zurĂŒck.

Am 14. Dezember 2005 stimmte das Europaparlament mit 378 zu 197 Stimmen fĂŒr den „Kompromissvorschlag“.[2] Der von Charles Clarke ausgehandelte Entwurf hatte damit nach nur drei Monaten die parlamentarische HĂŒrde genommen und wurde somit zur schnellsten verabschiedeten Richtlinie der EU. Der Ministerrat stimmte seinerseits am 21. Februar 2006 mehrheitlich fĂŒr den Entwurf. Lediglich die Slowakei und Irland stimmten aus formalen GrĂŒnden gegen die Richtlinie. (NĂ€heres im Abschnitt Klage vor dem EuropĂ€ischen Gerichtshof.)

Umsetzung in nationales Recht

Unmittelbare Geltung erlangen die Regelungen der Richtlinie erst, wenn sie von den einzelnen EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Der Deutsche Bundestag hat dazu am 9. November 2007 das Gesetz zur Neuregelung der TelekommunikationsĂŒberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG beschlossen, das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist.

Die Frist fĂŒr die Umsetzung der Richtlinie lief gemĂ€ĂŸ Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie bereits am 15. September 2007 ab. Somit hat Deutschland die Vorgaben der EU sowie neunzehn weitere Mitgliedstaaten nicht einhalten können. FĂŒr die Dienste Internetzugang, Internet-Telefonie und E-Mail durfte die Umsetzung allerdings bis lĂ€ngstens zum 15. MĂ€rz 2009 aufgeschoben werden. Hierzu ist eine besondere ErklĂ€rung der Mitgliedstaaten notwendig. Eine solche ErklĂ€rung haben sechzehn der fĂŒnfundzwanzig Mitgliedstaaten abgegeben, darunter Deutschland und Österreich.

Klage vor dem EuropÀischen Gerichtshof

Am 6. Juli 2006 hat Irland vor dem EuropĂ€ischen Gerichtshof (EuGH) Klage gegen die EG-Richtlinie erhoben.[3] Irland beantragt, die Richtlinie ĂŒber die Vorratsspeicherung aus formellen GrĂŒnden fĂŒr nichtig zu erklĂ€ren: Sie sei nicht auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden, da sie sich unzulĂ€ssiger Weise ausschließlich auf die Binnenmarktkompetenz (Artikel 95 EG) als Rechtsgrundlage und nicht auf die dritte SĂ€ule und zwar die fĂŒr Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen als Rechtsgrundlage, beruft. Der Inhalt der Richtlinie habe aber mit dem Binnenmarkt und dessen Harmonisierung nichts zu tun [4]. Die Vorratsdatenspeicherung hĂ€tte deswegen durch einen einstimmigen Rahmenbeschluss des Ministerrats eingefĂŒhrt werden mĂŒssen. Ähnlich begrĂŒndete auch die Slowakei ihre Gegenstimme im Ministerrat. Am 10. Februar 2009 stellte der EuropĂ€ische Gerichtshof fest, dass die Richtlinie auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden ist.[5]

In seinem Urteil zur Übermittlung von Fluggastdaten in die USA vom 30. Mai 2006 hat der EuropĂ€ische Gerichtshof bereits entschieden, dass EG-Rechtsakte zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zu Strafverfolgungszwecken unzulĂ€ssig sind. Nach Bekanntwerden des Urteils erklĂ€rte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, damit stehe das Klageverfahren auch fĂŒr die Vorratsdatenspeicherung offen.

Hingegen lehnte es der Deutsche Bundestag am 20. Juni 2006 ab, ebenfalls vor dem EuropĂ€ischen Gerichtshof gegen die Richtlinie zu klagen. Ein entsprechender Antrag der Opposition wurde von den Abgeordneten der Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD abgelehnt.

Auf nationaler Ebene hatte in Deutschland u. a. der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung eine Verfassungsbeschwerde gegen die Umsetzung der Richtlinie eingereicht[6]; am 2. MĂ€rz 2010 verkĂŒndete das Bundesverfassungsgericht sein Urteil, in dem es die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung fĂŒr verfassungswidrig und die entsprechenden Vorschriften fĂŒr nichtig erklĂ€rte.

Siehe auch

Literatur

  • Alexander Alvaro: Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. In: Datenschutz Nachrichten 2/2006, S. 52–55.
  • Mark Bedner: Probleme bei der Anwendung der Richtlinie ĂŒber die Vorratsdatenspeicherung und RechtmĂ€ĂŸigkeit der Umsetzung in nationales Recht. Masterarbeit zur Erlangung eines „Master of Laws“ (LL.M.) im Medienrecht am Mainzer Medieninstitut und der Johannes Gutenberg-UniversitĂ€t Mainz.[7]
  • Patrick Breyer: Rechtsprobleme der Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung und ihrer Umsetzung in Deutschland. In: Strafverteidiger 4/2007, S. 214–220.[8]
  • Nikolaus ForgĂł/Dennis Jlussi/Christian KlĂŒgel/Tina KrĂŒgel: Die Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung - Europa tut sich schwer, in: Datenschutz und Datensicherheit (DuD) 2008, S. 680-682.
  • Andreas Gietl, Lovro Tomasic: Kompetenz der EuropĂ€ischen Gemeinschaft zur EinfĂŒhrung der Vorratsdatenspeicherung - Anmerkung zu den SchlussantrĂ€gen von Generalanwalt Yves Bot im Verfahren C-301/06 vom 14. Oktober 2008 in: Datenschutz und Datensicherheit (DUD), Heft 12 2008, S. 795 - 800.
  • Rotraud Gitter, Christoph Schnabel: Die Richtlinie zur Vorratsspeicherung und ihre Umsetzung in das nationale Recht In: Multimedia und Recht 7/2007, S. 411–417.[9]
  • Dennis Jlussi: Ist die Speicherung dynamischer IP-Adressen zulĂ€ssig?, in: ders. (Hrsg.), Studienarbeiten im IT-Recht, MĂŒnchen 2007 ISBN 9783638855686, S. 9-122.[10]
  • Diethelm Klesczewski: Binnenmarktförderung durch Speicherpflichten? In: HRRS 2009, 250.[11]
  • Doris Liebwald: BVerfG: Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemĂ€ĂŸ. In: JusIT 2/2010, LexisNexis, Wien.
  • Doris Liebwald: Die systematische Aufzeichnung der Daten ĂŒber elektronische Kommunikation zu Überwachungszwecken, Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung 2006/24/EG. In: JusIT 2/2010, LexisNexis, Wien.
  • Doris Liebwald: The New Data Retention Directive. In: MR-Int 1/2006 (European Media, IP & IT Law Review), S. 49–56.
  • Stefan Krempl: GlĂ€sern im Netz – EU-Parlament segnet massive Überwachung der Telekommunikation ab. In: c't 1/2006, S. 18–19.
  • Stefan Krempl: Auf Datenjagd – Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung von Telefon- und Internetdaten steht. In: c't 6/2006, S. 86.
  • Gerald Otto, Michael Seitlinger: Die „Spitzelrichtlinie“. Zur (Umsetzungs)Problematik der Data Retention Richtlinie 2006/24/EG. In: Medien und Recht 4/2006, S. 227–234.
  • Matthias Rossi: Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 10. Februar 2009 – C-301/06 In: ZJS 2009, S. 298-299.[12]
  • Franz Schmidbauer: Die Spitzelrichtlinie. In: Telepolis vom 5. Mai 2006.[13]
  • Gerald Stampfel, Wilfried Gansterer, Michael Ilger: Data Retention - The EU Directive 2006/24/EC from a Technological Perspective. Medien und Recht (Wien 2008). 160 S., ISBN 3900741530
  • Dietrich Westphal: Die Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten. BrĂŒsseler Stellungnahme zum VerhĂ€ltnis von Freiheit und Sicherheit in der „Post-9/11-Informationsgesellschaft“. In: Europarecht 5/2006, S. 706–723.
  • Dietrich Westphal: Die neue EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. PrivatsphĂ€re und Unternehmerfreiheit unter Sicherheitsdruck. In: EuropĂ€ische Zeitschrift fĂŒr Wirtschaftsrecht 17/2006, S. 555−560.
  • Martin Zilkens: EuropĂ€isches Datenschutzrecht − Ein Überblick In: Recht der Datenverarbeitung 2007, S. 196-201

Einzelnachweise

  1. ↑ Informationen des UnabhĂ€ngigen Landeszentrums fĂŒr Datenschutz Schleswig-Holstein zur Vorratsdatenspeicherung
  2. ↑ Abstimmungsverhalten des EU-Parlaments zur Richtlinie 2006/24/EG @ VoteWatch
  3. ↑ EuGH: Irland / Rat und Parlament – Rechtsangleichung. Abgerufen am 10. Februar 2009.
  4. ↑ www.vorratsdatenspeicherung.de, 3. Absatz
  5. ↑ EuGH: PRESSEMITTEILUNG Nr. 11/09 – Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-301/06. Abgerufen am 10. Februar 2009
  6. ↑ Gegner der Vorratsdatenspeicherung planen grĂ¶ĂŸte Verfassungsbeschwerde in der Geschichte der BRD
  7. ↑ Download als PDF-Datei
  8. ↑ Download als PDF-Datei
  9. ↑ Download als PDF-Datei
  10. ↑ Download Auszug als PDF-Datei
  11. ↑ Lesen im Internet
  12. ↑ Lesen im Internet
  13. ↑ Artikel auf heise.de

Weblinks

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