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| Basisdaten der Verordnung 2000/78/EG | |
| Titel: | Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf |
| Kurztitel: (nicht amtlich) |
Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie |
| Rechtsnatur: | Verordnung |
| Geltungsbereich: | Europäische Union |
| Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht, Antidiskriminierungsrecht |
| Veröffentlichung: | ABl. EG Nr. L 303 S. 1 |
| Inkrafttreten: | |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Die Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16), kurz Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie ist eine Richtlinie des Rates, die einen allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf festlegt. Sie ist eines der Kernstücke der Gleichstellungspolitik der Europäischen Union.
Inhaltsverzeichnis |
Die Richtlinie ist in folgende vier Kapitel unterteilt:
Zentraler Aspekt dieser Richtlinie ist die Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten, sich an den Gleichbehandlungsgrundsatz zu halten.[1] Außerdem werden die Begriffe mittelbare Diskriminierung und unmittelbare Diskriminierung definiert, und Fälle, in denen eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist.
Konkrete Maßnahmen sind:[2]
Die Umsetzung hatte, gem. Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie, bis zum 2. Dezember 2003 zu erfolgen. Die Umsetzungsfrist konnte um drei Jahre verlängert werden. Zudem besteht eine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, sämtliche Informationen, die diese für die Erstellung eines dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden Berichts über die Anwendung der Richtlinie benötigt,[3] der Kommission zu übermitteln. Außerdem enthält sie als Mindestanforderung eine „Nichtrückschrittsklausel" für die Staaten, die sich selbst schon weitergehende Bestimmungen gesetzt haben, und Forderung, nationale Gesetzgebung, die dieser Richtlinie widerspricht, aufzuheben.
Deutschland hat die Richtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 4. August 2006 (Bundesgesetzblatt I S. 1897) umgesetzt. Wichtigster Bestandteil des Umsetzungsgesetzes ist das umstrittene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Österreich hat diese Richtlinie in sein Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG), sowie das Bundes- (B-GlBG) und die Landes-Gleichbehandlungsgesetze für die öffentliche Verwaltung als Arbeitgeber, einfließen lassen, die für alle Bereiche der Antidiskriminierung Gültigkeit haben.
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