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| Basisdaten der Richtlinie 2002/58/EG | |
| Titel: | Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation |
| Kurztitel: (nicht amtlich) |
Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation |
| Rechtsnatur: | Richtlinie |
| Geltungsbereich: | Europäische Union |
| Rechtsmaterie: | Datenschutzrecht |
| Veröffentlichung: | 31. Juli 2002 (ABl. EG Nr. L 201 S. 37-47) |
| Inkrafttreten: | 31. Juli 2002 |
| In nationales Recht umzusetzen bis: |
31. Oktober 2003 |
| Umgesetzt durch: | Telekommunikationsgesetz (Österreich) und Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Österreich); Telekommunikationsgesetz (Deutschland) |
| 1. Änderung: | Artikel 11 der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung vom 15. März 2006 (ABl. EG Nr. L 105 S. 54–60) |
| Letzte Änderung durch: | Artikel 2 der Richtlinie 2009/136/EG vom 25. November 2009 (ABl. EG Nr. L 337 S. 11-36) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
19. Dezember 2009 |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation ist eine 2002 erlassene Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft, die verbindliche Mindestvorgaben für den Datenschutz in der Telekommunikation setzt.
Inhaltsverzeichnis |
Durch die Richtlinie sollen einerseits die Grundrechte und die Privatsphäre der Einwohner der Europäischen Union geschützt, anderseits auch der freien Daten- und Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedsstaaten gewährleistet werden. Die Richtlinie ergänzt damit die Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) von 1995.
Durch die Richtlinie werden die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, telekommunikationsspezifische Regelungen zum Datenschutz zu erlassen, beispielsweise das Mithören von Telefongesprächen und das Abfangen von E-Mails zu verbieten. Außerdem enthält die Richtlinie Vorgaben zu Einzelgebührennachweisen, zu den Möglichkeiten der Anzeige und Unterdrückung von Telefonnummern, zu automatischen Anrufweiterschaltungen und bezüglich gebührenfreier und widerruflicher Aufnahme in Teilnehmerverzeichnisse.
Vorläufer der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation war die Richtlinie 97/66/EG, umgangssprachlich auch „ISDN-Richtlinie“ genannt. Diese trat zum 31. Oktober 2003 außer Kraft.
Die Richtlinie 2002/58/EG musste wie alle Richtlinien der Europäischen Union In nationales Recht umgesetzt werden. Die Republik Österreich hat die Richtlinie mit dem Telekommunikationsgesetz 2003 (BGBl. I Nr. 70/2003) fristgerecht umgesetzt. Der Bundesrepublik Deutschland gelang die fristgerechte Umsetzung nicht. Die Europäische Kommission leitete daraufhin ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Mitte 2004 transformierte Deutschland dann die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation in deutsches Recht. Dazu wurde das bundesdeutsche Telekommunikationsgesetz novelliert (BGBl. I 2004 S. 1190 ff.).