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Der Begriff einer Sache wird in den Rechtsvorschriften unterschiedlicher Staaten abweichend definiert.
Inhaltsverzeichnis |
Zu unterscheiden ist zwischen Sachen des bürgerlichen Rechts und Sachen des öffentlichen Rechts.
Nach deutschem Recht ist eine Sache ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB). Damit ist jede im Raum abgrenzbare Materie eine Sache, gleich ob fest, flüssig oder gasförmig (Aggregatzustand); also beispielsweise auch Gas oder Wasser in Flaschen. Entscheidend ist jedoch die Verkehrsanschauung, nicht die Physik.
Keine Sachen sind beispielsweise Licht oder Elektrizität. Keine Sache ist auch der lebende menschliche Körper. Dies aber nicht etwa, weil er nicht aus Materie besteht, sondern weil er als Rechtssubjekt (= Träger von Rechten und Pflichten) nicht gleichzeitig Rechtsobjekt sein kann. An Sachen kann man Besitz und Eigentum erlangen.
Wie der Leichnam sachenrechtlich einzuordnen ist, ist umstritten: Die wohl herrschende Meinung nimmt grundsätzlich eine Sacheigenschaft des Körpers an,[1] die aber im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht umstritten ist. Die Erben erlangen jedenfalls kein Eigentum am Leichnam, weil der Leichnam nicht zum Vermögen des Verstorbenen gehört (s.o.). Hier nimmt die wohl herrschende Meinung an, dass die nächsten Angehörigen ein quasi Sachrecht für die Pflege der Totensorge erhalten.[2] Die im Leichnam enthaltenen künstlichen Teile erhalten Ihre Sacheigenschaft zurück. Da der Leichnam keinem gehört (die Angehörigen haben das Recht zur Totenpflege aber erhalten kein Eigentum), werden diese Sachen nach Trennung vom Leichnam herrenlos. Ein Sonderfall stellt die rechtliche Einordnung von Leichnamen dar, die aufgrund einer Verfügung des Verstorbenen oder weil das Persönlichkeitsrecht erloschen ist, wissenschaftlichen Zwecken dienen sollen. An ihnen kann Eigentum erworben werden.
Dauerhaft abgetrennte Körperteile werden zu Sachen.
Durch das TierVerbG wurde 1990 der § 90a BGB eingefügt, nach dem Tiere keine Sachen sind, man sie jedoch rechtlich wie Sachen zu behandeln hat. Das bedeutet, dass man beispielsweise einen Hund ohne weiteres nach den Vorschriften über den Kaufvertrag kaufen und nach den sachenrechtlichen Vorschriften übereignen kann.
Sinn der Regelung ist es, die Tiere als Mitgeschöpfe wenigstens gedanklich von den Sachen zu unterscheiden. Helmut Heinrichs beschrieb den Paragraphen daher als eine „gefühlige Deklamation ohne wirklichen rechtlichen Inhalt“.[3] Auswirkungen hat er immerhin im Falle eines zu leistenden Schadensersatzes: Der Schuldner kann ohne Weiteres eine Wertminderung eines durch ihn verletzten Tieres durch vorherigen längeren Gebrauch geltend machen, wie bei einer durch ihn beschädigten Sache; auch Heilkosten, die über den Verkaufswert des Tieres hinaus gehen, können ihm in Rechnung gestellt werden.
Die Art einer Sache wird im bürgerlichen Recht nach folgenden Kriterien beurteilt: bewegliche und unbewegliche, vertretbare, unvertretbare, verbrauchbare, unverbrauchbare und teilbare, unteilbare Sachen.
Zwischen mehreren Sachen können Verbindungen existieren, die eine unterschiedliche Qualität haben. Das Sachenrecht unterscheidet hier zwischen wesentlichen Bestandteilen, einfachen Bestandteilen, Scheinbestandteilen und Zubehör:
Das bürgerliche Recht unterscheidet zwischen Vorteilen (Gebrauchsvorteile) und so genannten Früchten § 100 BGB. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Sach- und Rechtsfrüchten.
Der Rechtsverkehr mit Sachen wird im Bürgerlichen Recht vom Sachenrecht geregelt.
Sachen des öffentlichen Rechts sind körperliche Gegenstände, aber auch Elektrizität oder Luft. Die Vorschriften über die Sachen des bürgerlichen Rechts gelten für sie nicht. Siehe unter Recht der öffentlichen Sachen.
Die § 90 und § 90a BGB regeln den Begriff der Sache unmittelbar nur für das Bürgerliche Gesetzbuch. Die unabhängigen Definitionen der anderen Rechtsgebiete kommen jedoch meist zu dem gleichen Ergebnis. Der Begriff der Sache im Strafrecht weicht insoweit davon ab, dass Tiere ebenfalls Sachen sind.
Der in § 265 ZPO verwendete Sachbegriff schließt auch Rechte – die als solche unkörperlich sind – ein. Gemeint ist in dieser Vorschrift daher eher der Oberbegriff für Sachen und Rechte, der Gegenstand. Das gleiche gilt für den Sachbegriff in § 119 Abs. 2 BGB.
§285 ABGB normiert: "Alles, was von der Person verschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt."
Tiere sind keine Sachen und werden durch eigene Rechte geschützt. Die Regelungen, die auf Sachen zutreffen, sind nur dann auf Tiere anzuwenden, falls sie nicht von den Rechten für die Tiere abweichen.
Körperliche Sachen sind Sachen, die man mit den Sinnen wahrnehmen kann, auch wenn man technische Hilfsmittel (z. B. Messwerkzeug) benötigt, um sie wahrnehmbar zu machen.
Unkörperliche Sachen sind alle nicht wahrnehmbaren Sachen. Darunter fällt z. B. das Gewährleistungsrecht oder alle anderen Rechte.
Sachen, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, sind bewegliche Sachen (veraltet: Fahrnis); andere Sachen sind unbeweglich. Sachen, die eigentlich beweglich sind, aber im rechtlichen Sinn als unbeweglich gelten, sind auch Sachen, die laut einem Gesetz oder dem Eigentümer zu einer unbeweglichen Sache dazugehören.
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