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Im Privatrecht bezeichnet Satzung eine schriftlich niedergelegte Grundordnung eines rechtlichen Zusammenschlusses.
Die Bezeichnung Satzung wird auch im öffentlichen Recht genutzt.
Im österreichischen und schweizerischen Vereinsrecht ist die Bezeichnung Statuten gleichbedeutend.
Inhaltsverzeichnis |
Die Satzung einer privatrechtlichen Vereinigung ist Ausdruck der Privatautonomie, sie hat nicht den Charakter einer staatlichen Rechtsnorm.
Der notwendige Inhalt der Satzung eines eingetragenen Vereins ergibt sich in Deutschland aus § 57 und § 58 BGB.
Die Vereinssatzung kann, muss aber nicht schriftlich gefasst sein. Für eingetragene Vereine ist die Schriftform geeigneter für die Vorlage im Vereinsregister. Der Inhalt unterscheidet sich im Detail naturgemäß nach der Art des Vereins, grundlegende Inhalte sind folgende:
In Österreich ist der Inhalt der Satzung in § 3 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 festgelegt.
Die Satzung wird Statuten genannt. Die rechtlichen Grundlagen zum Verein finden sich im Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB)[1]. Soweit es daraus keine zwingenden Vorschriften gibt, kann in den Statuten alles frei geregelt werden. Wird in diesen etwas nicht geregelt, gelten automatisch die entsprechenden Passagen aus dem ZGB.
Der Vorstand darf nur tun, was in den Statuten steht. Jedes Mitglied kann einen Beschluss vor Gericht anfechten, falls das Mitglied dem Beschluss vorher nicht zugestimmt hat. Eine Änderung des Vereinszwecks darf keinem Mitglied aufgezwungen werden. Ein Fünftel der Mitglieder kann jederzeit eine außerordentliche Vereinsversammlung einberufen.
Der Gesellschaftsvertrag einer deutschen Aktiengesellschaft wird ebenfalls als Satzung bezeichnet.
Dieser Vertrag muss laut § 23 AktG mindestens folgende Angaben enthalten:
Nach § 81 BGB muss eine selbständige, rechtsfähige Stiftung durch das Stiftungsgeschäft eine Satzung erhalten. Diese regelt mindestens
(v.a. zur vereinsrechtlichen Bedeutung:) Gerhard Köbler, Artikel „Satzung“, in: Horst Tilich / Frank Arnold (Hg.), Deutsches Rechts-Lexikon. Bd. 3, 3. Aufl.: 2001, 3674.
(zur gesellschaftsrechtlichen Bedeutung:) Günter H. Roth, Artikel „Satzung (Gesellschaftsrecht)“, in: Horst Tilich / Frank Arnold (Hg.), Deutsches Rechts-Lexikon. Bd. 3, 3. Aufl.: 2001, 3674 – 3676.
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