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Wild (zu althochdeutsch wildi âwild, ungezĂ€hmt, verirrtâ) ist ein Sammelbegriff fĂŒr die im Zusammenhang mit Jagd relevanten SĂ€ugetiere und Vögel. Der Begriff âWildâ grenzt sich damit gegen den des Wildtieres ab, der allgemein alle freilebenden Tiere umfasst.
Inhaltsverzeichnis |
Wild im Sinne der Wildbiologie umfasst die Gesamtheit der auf der Erde vorkommenden jagdbaren Tierarten. Nach Jagdrecht gelten als Wild die âjagdbaren wildlebenden Tiereâ,[1] also die in den jagdrechtlichen Vorschriften aufgelisteten Arten. Wild nach dieser Definition bleiben selbst die Arten, die nach dem Jagdrecht ganzjĂ€hrig geschont werden.
In Deutschland, Ăsterreich und der Schweiz regeln Jagdgesetze und -verordnungen die Jagd (und als Teilbereich davon die Hege). Diese jagdrechtlichen Vorschriften enthalten einen abschlieĂenden Katalog der jagdbaren Tiere und geben dem Begriff Wild damit seine Legaldefinition.
Im § 1 des Bundesjagdgesetzes werden wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, als Wild definiert. Im § 2 werden die zugehörigen Wildarten aufgelistet.
Liste der Tierarten, die laut Bundesjagdgesetz dem Jagdrecht unterliegen und somit rechtlich âWildâ sind:
| Haarwild | Federwild |
|---|---|
| Wisent (Bison bonasus L.) | Rebhuhn (Perdix perdix L.) |
| Elchwild (Alces alces L.) | Fasan (Phasianus colchicus L.) |
| Rotwild (Cervus elaphus L.) | Wachtel (Coturnix coturnix L.) |
| Damwild (Dama dama L.) | Auerwild (Tetrao urogallus L.) |
| Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK) | Birkwild (Lyrus tetrix L.) |
| Rehwild (Capreolus capreolus L.) | Rackelwild (Lyrus tetrix x Tetrao urogallus) |
| Gamswild (Rupicapra rupicapra L.) | Haselwild (Tetrastes bonasia L.) |
| Steinwild (Capra ibex L.) | Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN) |
| Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS) | Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.) |
| Schwarzwild (Sus scrofa L.) | Wildtauben (Columbidae) |
| Feldhase (Lepus europaeus PALLAS) | Höckerschwan (Cygnus olor GMEL.) |
| Schneehase (Lepus timidus L.) | WildgÀnse (Gattungen Anser BRISSON und Branta SCOPOLI) |
| Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.) | Wildenten (Anatinae) |
| Murmeltier (Marmota marmota L.) | SĂ€ger (Gattung Mergus L.) |
| Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER) | Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.) |
| Luchs (Lynx lynx L.) | BlÀsshuhn (Fulica atra L.) |
| Fuchs (Vulpes vulpes L.) | Möwen (Laridae) |
| Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN) | Haubentaucher (Podiceps cristatus L.) |
| Baummarder (Martes martes L.) | GroĂtrappe (Otis tarda L.) |
| Iltis (Mustela putorius L.) | Graureiher (Ardea cinerea L.) |
| Hermelin (Mustela erminea L.) | Greife (Accipitridae) |
| Mauswiesel (Mustela nivalis L.) | Falken (Falconidae) |
| Dachs (Meles meles L.) | Kolkrabe (Corvus corax L.) |
| Fischotter (Lutra lutra L.) | |
| Seehund (Phoca vitulina L.) |
Die BundeslĂ€nder können fĂŒr ihre Belange weitere Tierarten in diese Liste aufnehmen. So unterliegen zum Beispiel in Hessen auch WaschbĂ€r, Marderhund, Amerikanischer Nerz, Nutria (Sumpfbiber), RabenkrĂ€he und Elster dem Jagdrecht.
Eine einheitliche Definition fĂŒr Wild ist fĂŒr Ăsterreich anders als in Deutschland nicht durch ein Bundesgesetz gegeben. In Ăsterreich unterliegt die Jagd Landeskompetenz und daher wird dies durch die neun unterschiedlichen Landesjagdgesetze der BundeslĂ€nder und die entsprechenden DurchfĂŒhrungsverordnungen geregelt. Die Zentralstelle österreichischer LandesjagdverbĂ€nde fĂŒhrt dazu aus: âWildtiere sind nur jene Tierarten, die in den Landesjagdgesetzen und in den Schuss- und Schonzeitverordnungen genannt werden. Manche Tierarten sind in einem Bundesland âWildâ, in einem anderen Bundesland aus rein juristischen GrĂŒnden keine âWildartâ â etwa der Goldschakal, die Biberratte, der Elch âŠâ[2]
In der Schweiz wird Wild ĂŒber das Bundesgesetz ĂŒber die Jagd und den Schutz wildlebender SĂ€ugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), geregelt. Der Geltungsbereich des Gesetzes bezieht sich auf âa. Vögel; b. Raubtiere; c. Paarhufer; d. Hasenartige; e. Biber, Murmeltier und Eichhörnchenâ. Jagdbare Arten sind in âArt. 5 Jagdbare Arten und Schonzeitenâ des Gesetzes geregelt.[3]
GrundsĂ€tzlich befindet sich Wild in natĂŒrlicher Freiheit und ist herrenlos, gehört also niemandem. Es hat â bzw. hatte â einen meist unmittelbaren Nutzen als Nahrungs- und Rohstofflieferant. Die Aneignung des Wildes ist ausschlieĂlich dem JagdausĂŒbungsberechtigten (JĂ€ger) erlaubt. Sie erfolgt durch Erlegen.
Wild unterliegt heute der besonderen FĂŒrsorgepflicht des JĂ€gers. Festgeschrieben ist dies in der Verpflichtung des JagdausĂŒbungsberechtigten zur gleichzeitigen Hege des Wildes. Die persönliche Hegeverpflichtung des JĂ€gers gilt auch dann, wenn eine Wildart ganzjĂ€hrig geschĂŒtzt ist. Damit unterscheidet sich der Schutzstatus von Tieren, die als Wild klassifiziert sind, grundlegend gegenĂŒber dem Schutz wildlebender Tiere, die ausschlieĂlich nach dem Naturschutzrecht geschĂŒtzt sind, da das Naturschutzrecht keine persönlich verantwortliche Person kennt.
Im Jagdrecht und in der jagdlichen Praxis wird das Wild folgendermaĂen unterschieden (hierbei treten Ăberschneidungen auf):
Im jagdlichen Sprachgebrauch wird zusÀtzlich unterschieden nach
Von den typischen Wildarten Mitteleuropas unterliegen dem Jagdrecht unter anderem
Da das Jagdrecht in Deutschland, Ăsterreich und der Schweiz verschieden geregelt ist, gibt es nationale und regionale Unterschiede im Katalog der dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten. In Deutschland ermĂ€chtig das Bundesjagdgesetz die LĂ€nder, weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen. In Ăsterreich unterliegt die Regelung der Jagd den einzelnen LĂ€ndern. In der Schweiz wird die Regelung der Jagd den Kantonen zugewiesen.
Vor der Entstehung des Bundesjagdgesetzes unterlagen in Deutschland auch BraunbĂ€r, Eulen, Pelikane, Amsel, Seeschwalben, Sturmvögel und WeiĂer Storch dem Jagdrecht. In SĂŒdeuropa wird die Jagd auf Singvögel ausgeĂŒbt.
Mit den VerÀnderungen in unserer Umwelt können Wildarten verschwinden, wieder auftreten oder neu hinzukommen. So werden Wolf (unterliegt noch nicht dem Jagdrecht) und Luchs in Mitteleuropa wieder heimisch. FremdlÀndische Tierarten wie WaschbÀr und Marderhund siedeln sich an und konkurrieren mit heimischen Arten.
Solche Wildarten werden bei Bedarf vom Jagdrecht erfasst. Das bedeutet nicht gleichzeitig, dass sie auch bejagt werden dĂŒrfen. Einige der dem Jagdrecht zugeordneten Tierarten sind ganzjĂ€hrig geschont (dĂŒrfen nicht erlegt werden). FĂŒr sie besteht aber weiterhin die Pflicht zur Hege. Sie unterliegen dadurch der besonderen FĂŒrsorge durch den JĂ€ger.
Der JĂ€ger der Steinzeit nutzte fast alle Teile des Wildes. Neben Nahrung und Kleidung lieferte ihm das Wild Ausgangsmaterial zur Fertigung von Werkzeugen, Waffen und Schmuck.
Das 5. Buch Mose (Dtn 14,5 EU) enthĂ€lt einen Katalog der Tiere, deren Genuss erlaubt oder verboten ist. Zu dieser Zeit standen demnach â⊠Hirsch und Gazelle und Damhirsch und Steinbock und Wisent und Antilope und Wildschaf âŠâ auf der Speisekarte. Allerdings kam der Wisent in historischer Zeit im Mittelmeerraum nicht vor. Nach anderen BibelĂŒbersetzungen ist hier wahrscheinlich der Auerochse gemeint.
Der tĂ€gliche Fleischbedarf der KĂŒche König Salomos umfasste â⊠zehn Mastrinder und zwanzig Weiderinder sowie hundert Schafe, abgesehen von den Hirschen, Gazellen, Antilopen und dem gemĂ€steten GeflĂŒgel âŠâ (1 Kön 5,1-3 EU).
Das Wild hat (auĂer bei den wenigen verbliebenen Jagdvölkern) heute bei der Deckung des tĂ€glichen Bedarfes nur noch geringe Bedeutung.
Die Nutzung als Rohmaterial fĂŒr Schmuck und Werkzeuge erfolgt nur zu Liebhaberzwecken. Das hochwertige Leder aus dem Fell (der âDecke") der Hirsche und Boviden wird zu KleidungsstĂŒcken verarbeitet. Der Pelz (der âBalgâ) der Raubtiere ist in Mitteleuropa nur wenig gefragt.
In der Bundesrepublik Deutschland wurden im Jahr 2000 ĂŒber 32.600 Tonnen Wildbret verbraucht. Der Wert des erlegten Wildes wird fĂŒr das Jahr 2000 auf 160 Millionen Euro beziffert. (DJV Handbuch Jagd 2002).
Der Konsum von Wild ist in Deutschland sehr niedrig: im Jahr 2003 wurden pro Kopf nur rund 900 Gramm Wild verzehrt, bei einem gesamten Fleischverbrauch von 60,8 kg.
Rotwild (Hirsche), Rehwild, Sikawild, Damwild und Schwarzwild (Wildschweine) werden im Rahmen der landwirtschaftlichen Wildhaltung als Nutztiere gehalten.
Der falsche Glaube, durch den Genuss von bestimmten Körperteilen spezieller Wildarten besondere KrĂ€fte zu erlangen, hat dazu gefĂŒhrt, dass diese Tierarten in ihrem Bestand stark gefĂ€hrdet, teilweise sogar der Ausrottung nahe sind. Organisierte Wilderei, auch zur Erlangung von Elfenbein und zur Produktion von Souvenirs, werden durch staatlich gefördertes internationales Wildtiermanagement bekĂ€mpft.
Beim Wild können neben Verletzungen, Vergiftungen, GeschwĂŒlsten und Missbildungen parasitĂ€re Krankheiten, bakterielle Krankheiten und Viruskrankheiten auftreten.
Einige Parasiten, z. B. der Fuchsbandwurm, ebenso wie bestimmte Viruserkrankungen, z. B. die Tollwut, oder Bakteriosen, z. B. die Tuberkulose, können vom Tier auf den Menschen ĂŒbertragen werden. Die zwischen Menschen und anderen Wirbeltieren ĂŒbertragbaren Krankheiten werden Zoonosen genannt.
In den Staaten der EuropÀischen Union regeln Gesetze die BekÀmpfung von Wildkrankheiten, den Umgang mit kranken Tieren, die Vorsorge und den Schutz der Verbraucher.