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Als Schweizer Zollgebiet bezeichnet man das Gebiet, in welchem die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) das schweizerische Zollgesetz vollzieht.[1]
Inhaltsverzeichnis |
Die rechtlichen Grundlagen werden durch das schweizerische Zollgesetz geregelt.
Das Schweizer Zollgebiet unterscheidet sich im Wesentlichen durch Zollausschluss- und Zollanschlussgebiete vom Staatsgebiet.
Die Zollausschlussgebiete, die Talschaften Samnaun und Sampuoir, liegen innerhalb des jeweiligen Staatsgebietes, jedoch aus historisch abgeleiteten geografischen Gründen ausserhalb der Zollgrenzen. Sie waren bis zum Bau einer Strasse, die rein über schweizerisches Territorium führt, nur über österreichisches Gebiet erreichbar.
Die Zollanschlussgebiete der Schweiz sind ein souveräner Kleinstaat und zwei Gemeinden, die jeweils Enklaven innerhalb schweizerischen Territoriums bilden:
Zollanschlussgebiete sind folglich Ortschaften, Gemeinden usw., welche zum Zollgebiet, nicht aber zum Staatsgebiet des entsprechenden Landes gehören.
Dies beruht hauptsächlich darauf, dass ihre geografische Lage als Enklave einen zu grossen Aufwand (Grenzübergangsstellen etc.) für das betreffende Land bedeuten würde oder das Land selber zu klein für eine eigene Zollverwaltung ist.
Ein gutes Beispiel dafür ist das Fürstentum Liechtenstein. Dieses hat mit der Schweiz eine gemeinsame Währung, den Schweizer Franken. Ausserdem haben sie ein gemeinsames Postregal und bilden zusammen eine Zollunion, obwohl das Fürstentum Liechtenstein ein Mitgliedstaat des EWR ist.
Zollfreibezirke sind Zollflughäfen. Sie gehören damit zum Zollgebiet, werden aber als Zollausland behandelt. Zollfreilager sind neu seit 1. Mai 2007 nicht mehr Zollausland, sondern Zollinland.