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Schweizer Zollgebiet

Als Schweizer Zollgebiet bezeichnet man das Gebiet, in welchem die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) das schweizerische Zollgesetz vollzieht.[1]

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines und Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen werden durch das schweizerische Zollgesetz geregelt.

Das Schweizer Zollgebiet unterscheidet sich im Wesentlichen durch Zollausschluss- und Zollanschlussgebiete vom Staatsgebiet.

Zollausschlussgebiete

Die Zollausschlussgebiete, die Talschaften Samnaun und Sampuoir, liegen innerhalb des jeweiligen Staatsgebietes, jedoch aus historisch abgeleiteten geografischen Gründen ausserhalb der Zollgrenzen. Sie waren bis zum Bau einer Strasse, die rein über schweizerisches Territorium führt, nur über österreichisches Gebiet erreichbar.

Zollanschlussgebiete

Die Zollanschlussgebiete der Schweiz sind ein souveräner Kleinstaat und zwei Gemeinden, die jeweils Enklaven innerhalb schweizerischen Territoriums bilden:

Zollanschlussgebiete sind folglich Ortschaften, Gemeinden usw., welche zum Zollgebiet, nicht aber zum Staatsgebiet des entsprechenden Landes gehören.

Dies beruht hauptsächlich darauf, dass ihre geografische Lage als Enklave einen zu grossen Aufwand (Grenzübergangsstellen etc.) für das betreffende Land bedeuten würde oder das Land selber zu klein für eine eigene Zollverwaltung ist.

Ein gutes Beispiel dafür ist das Fürstentum Liechtenstein. Dieses hat mit der Schweiz eine gemeinsame Währung, den Schweizer Franken. Ausserdem haben sie ein gemeinsames Postregal und bilden zusammen eine Zollunion, obwohl das Fürstentum Liechtenstein ein Mitgliedstaat des EWR ist.

Zollfreibezirke

Zollfreibezirke sind Zollflughäfen. Sie gehören damit zum Zollgebiet, werden aber als Zollausland behandelt. Zollfreilager sind neu seit 1. Mai 2007 nicht mehr Zollausland, sondern Zollinland.

Siehe auch

Literatur

  • Sven Bradke: 75 Jahre Zollvertrag Schweiz-Liechtenstein: Jubiläumsschrift im Auftrage der Gesellschaft Schweiz-Liechtenstein. St. Gallen: Gesellschaft Schweiz-Liechtenstein, 1998. (Schriftenreihe der Gesellschaft Schweiz – Liechtenstein Nr. 8)
  • Michael von Graffenried: Grenzen wurden von Menschen geschaffen und werden von ihnen offen gehalten. Bern: Eidg. Oberzolldirektion, [1990]
  • Thomas Klöti: Die Zollkarte der Schweiz (1825) von Johann Kaspar Zellweger und Heinrich Keller. Die Entstehung einer Grundlage für die Revision der Transit- und Binnenzölle. In: Cartographica Helvetica Heft 14 (1996) S. 25–34 Volltext

Weblinks

Quellen

  1. ↑ Artikel 3, Zollgesetz 18.März 2005
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