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Seilbahn

Portland Aerial Tram
Seilbahn auf der EXPO 2000 in Hannover

Die Seilbahn ist ein zu den Bahnen gehörendes Verkehrsmittel für den Personen- oder Gütertransport, bei dem die Fahrzeuge oder Transportbehälter von einem Drahtseil gezogen werden. Seilbahn ist ein generischer Begriff, im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet Seilbahn insbesondere eine Luftseilbahn. Seilbahnen, die auf Berge fahren, gehören (wie auch Zahnradbahnen) zu den Bergbahnen. Werden mehrere Seilbahnen zu einer Linie verbunden, nennt man diese getrennten Streckenabschnitte Sektionen.

Mit dem Seilbahnwesen im Allgemeinen befasst sich die Internationale Organisation für das Seilbahnwesen.

Inhaltsverzeichnis

Klassifizierungen nach CEN

Seilbahnen werden nach CEN nach verschiedenen Kriterien klassifiziert[1]:

  • nach der Art des Tragmittels (Schiene, Seil, Schnee, Luftkissen)
  • `der Zahl der Seile mit unterschiedlichen Funktionen (Förderseil, Tragseil, Zugseil, Datenseil, Blitzschutzseil),
  • der Betriebsart (Pendelbetrieb, Umlaufbetrieb)
  • der Art der Fahrzeuge (Wagen, Kabine, Sessel, Kabinengruppe, Schleppbügel, Schleppteller, Loren, Kübel, etc.)
  • der Art der Verbindung zwischen Fahrzeug und Seil (fest oder betrieblich lösbar/kuppelbar).

Bauarten

Luftseilbahnen

Luftseilbahnen verkehren an Trag- oder Förderseilen hängend in der Luft. Sie sind die zahlenmäßig bei weitem größte Gruppe der Seilbahnen. Der Begriff umfasst Pendelbahnen, Gondelbahnen, Sessellifte, Sesselbahnen sowie Materialseilbahnen.

Schienenseilbahnen

Diese fahren auf Schienen, entweder am Boden oder auf aufgeständerten Trassen.

  • Standseilbahnen werden durch ein oder mehrere Seile bewegt[2] und fahren meist auf einem eigenen Gleiskörper, zu dieser Gruppe zählen auch
  • Außerdem werden die früher gebräuchlichen schiefen Ebenen (als Zughilfe für Adhäsionsbahnen) dazugezählt.
  • Besonders steile Standseilbahnen nennt man Schrägaufzüge oder Schräglifte, die je nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften eher nicht zu den Seilbahnen gezählt werden,
    • Schrägaufzüge sind auch die sogenannten „Standseilbahnen in Lissabon“ (falsche Übersetzung für Ascensores de Lisbon, ascensores = Aufzüge), die durch eigene Motoren im Fahrzeug angetrieben werden, wobei aber jeweils zwei Fahrzeuge zur Herstellung eines Gleichgewichts über ein an der Bergstation umgelenktes Drahtseil verbunden sind.

Schlepplifte

Schlepplift in einer Skihalle
  • Schlepplifte werden ebenfalls zu den Seilbahnen gezählt. Weil die dabei Gezogenen Bodenkontakt haben, gehören sie jedoch nicht zu den Luftseilbahnen.

Sonderkonstruktionen

Abkürzungen

Folgende Abkürzungen werden von den Herstellern und in den Medien häufig verwendet:

de Deutsch en Englisch fr Französisch
PB (P) Pendelbahn ATW Aerial Tramway TPH Téléphérique
EUB Gondelbahn, Einseilumlaufbahn MGD Monocable gondola detachable TCD Télécabine débrayable
ZUB Gondelbahn, Zweiseilumlaufbahn BGD Bicable gondola detachable 2S Téléphérique débrayable
3S 3S-Bahn TGD Tricable gondola detachable 3S Téléphérique 3S
GUB Einseil-Gruppenumlaufbahn MGFP Monocable gondola fixed grip pulsed TCP Télécabine pulsée
GPB Einseil-Gruppenpendelbahn MGFJ Monocable gondola fixed grip jigback ?  ?
Zweiseil-Gruppenumlaufbahn BGFP Bicable gondola fixed grip pulsed TPHp Téléphérique pulsé
SB Sesselbahn fix geklemmt CLF Chairlift fixed grip TSF Télésiège à pince fixe
KSB kuppelbare Sesselbahn CLD Chairlift detachable TSD Télésiège débrayable
Kombibahn (Sessel + Gondel) CGD Chairlift gondola detachable TMX Télé(cabine) mixte
FU Funitel FT Funitel Funitel
Funifor FUF Funifor Funifor
Materialseilbahn RPC Ropeway conveyor
SL Schlepplift (auch: Skilift) Surface lift

Zahlen vor der Abkürzung geben die Anzahl der Personen an, die in einer Gondel oder einem Sessel transportiert werden können. So bedeutet 2SB (oder 2-SB) eine Seilbahn mit zwei Personen je Sessel, eine 8EUB (oder 8-EUB) eine Einseilumlaufbahn mit Gondeln oder Sesseln für acht Personen. Häufig wird durch ein nachgestelltes B (bubble) angegeben, dass die Sessel Wetterschutzhauben besitzen oder die Sessel in klappbare Gondeln (Eier) integriert sind.

Vorschriften

Bau und Betrieb einer Seilbahn müssen behördlich nach den jeweiligen nationalen Gesetzen genehmigt werden. Dies sind beispielsweise

  • in Deutschland die Landesseilbahngesetze mit einer Reihe von Verordnungen und den Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BOSeil);
  • in Österreich das Seilbahngesetz 2003,[2] 2007 wesentlich erweitert;[3] vor dem Gesetz von 2003 waren die gesetzlichen Bestimmungen im Eisenbahngesetz 1957 [4] geregelt.

Der Regelungsinhalt der Landesgesetze in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wird bezüglich der industriell hergestellten und auf dem Markt gehandelten Komponenten von Seilbahnanlagen (Sicherheitsbauteile und Teilsysteme)[5] von der EU-Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlamentes und Rates vom 20. März 2000 für Seilbahnen für den Personenverkehr[6] festgelegt.

  • In der nicht zur Europäischen Union gehörenden Schweiz gilt das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG).[7]

Seilbahnen, die ihren Betrieb behördlich als öffentlicher Verkehr konzessioniert oder bewilligt bekommen haben, unterliegen im Regelfall sowohl einer gesetzlichen Betriebspflicht (Aufrechterhaltung des genehmigten fahrplanmäßigen Betriebes) als auch einem Beförderungszwang bzw. Kontrahierungszwang und sind verpflichtet, Fahrgäste mitzunehmen, solange sich diese an die Beförderungsbedingungen halten und den Anweisungen des Personals hinsichtlich des ordnungsgemäßen Betriebes Folge leisten.[2]

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Nicht den Seilbahngesetzen unterliegende Seilbahnanlagen

Schwebefähren werden nicht zu den Seilbahnen gezählt (manueller Antrieb im Fahrzeug)

Nicht zu den in den vorgenannten Seilbahngesetzen geregelten Seilbahnen gezählt werden im deutschsprachigen Raum folgende Anlagen, obwohl sie oft auch als Seilbahnen bezeichnet werden:

Seilbahnen als Kulturgüter

Das Schweizer Bundesamt für Kultur publiziert seit 2011 ein Seilbahninventar mit näheren Angaben über Schweizer Seilbahnen von besonderer kulturhistorischer oder technischer Bedeutung. Das Inventar enthält 67 Objekte von nationaler und 44 Objekte von regionaler Bedeutung sowie 18 besonders innovative neuere Seilbahnanlagen. Insgesamt sind in der Schweiz rund 3'000 Seilbahnen zugelassen.[8]

Sicherheit

Seilbahnen gelten als sehr sicheres Verkehrsmittel, Unfälle passieren äußerst selten.[9] Die Liste von Seilbahnunglücken bietet eine Zusammenstellung solcher Einzelfälle.

Unfalltote in der Schweiz Statistische Daten von der Schweizer Beratungsstelle für Unfallverhütung [10]

Jahr Verkehrstote Personenwagen Fahrräder Motorräder Fußgänger Motorfahrräder Seilbahnen1 Andere
2004 510 232 42 114 95 9 01 18
2005 409 178 37 86 69 6 01 33
2006 370 156 35 69 76 11 01 23
2007 384 162 30 82 79 7 01 24

1 Quelle [11]

Seilbahngondeln und Standseilbahnkabinen kollidieren selten mit anderen Hindernissen, eine Gefahr stellt Pendeln der Fahrbetriebsmittel bzw. des Seils bei Luftseilbahnen dar (siehe auch Sicherheit bei Luftseilbahnen).

Blitzeinschläge können eine Gefahrenquelle darstellen (siehe dazu Blitzschutz bei Seilbahnen).

Zur Erkennung technischer Mängel werden alle Seilbahnanlagen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben vor der Inbetriebnahme (Erstabnahme) und dann regelmäßig wiederkehrend überprüft.[12]. Zur regelmäßigen Überprüfung der Drahtseile kommen dabei Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung wie die magnetinduktive Methode zur Anwendung.

Als Folge der Brandkatastrophe der Gletscherbahn Kaprun 2 im Jahre 2000 mit 155 Todesopfern wurden die gesetzlichen Vorschriften und Leitfäden bezügliches des Brandschutzes in Seilbahnen überarbeitet und die Anforderungen verschärft.[13]

Ausgearbeitete Bergungskonzepte (Abseilen der Fahrgäste oder Bergung mit Bergegondeln) oder neuerdings zusätzlich Räumungskonzepte (Fahrt aller Gondeln in die nächste Station auch bei Ausfall des Hauptantriebs) sind die Voraussetzungen zur Erlangung einer Seilbahn-Betriebsbewilligung. [14]

Einzelnachweise

  1. CEN | EN 12929-1:2004 Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr — Allgemeine Bestimmungen — Teil 1: Anforderungen für alle Anlagen
  2. a b c Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003)
  3. Dr. Christoph Haidlen: Das österreichische Seilbahnrechtabgerufen am 13. Dezember 2011
  4. Eisenbahngesetz 1957 (pdf-Datei)
  5. Leitfaden zur Anwendung der Seilbahnrichtlinie 2000/9/EG
  6. Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr
  7. Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG)
  8. Schweizer Seilbahninventar, Bundesamt für Kultur, 2011
  9. Rudolph, Katharina Anna: Anwendungsfälle und Lösungsansätze zur Realisierung urbaner Luftseilbahnprojekte im ÖPNV, Schriftenreihe des Instituts für Transportwirtschaft und Logistik - Verkehr, 08/2009., Institut für Transportwirtschaft und Logistik, WU Vienna University of Economics and Business, Vienna, 2010, http://epub.wu.ac.at/872/1/document.pdf (3.347 kB)
  10. Statistik Schweiz
  11. Oplatka, Gabor: Seilbahnen, sicheres Verkehrsmittel in den Bergen
  12. Publikation des TÜV Süd-Industrie Service GmbH über Seilbahnabnahmen (PDF)
  13. Meldung von Radio Österreich International v. April 2003 (Webarchiv, abgerufen am 20. November 2011)
  14. Internationale Seilbahnrundschau - Nejez, Josef und Luger, Peter Räumungskonzept statt Bergungskonzept

Weblinks

Verbände

Darstellungen

Historische Darstellungen

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