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| Regierungsformen der Welt |
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| Republikanische Staatsform: ââ PrĂ€sidentielles Regierungssystem ââ System der an das Parlament gebundenen Exekutivbefugnis ââ SemiprĂ€sidentielles Regierungssystem ââ Parlamentarisches Regierungssystem ââ Einparteiensystem Monarchische Staatsform: ââ Parlamentarische Monarchie ââ Konstitutionelle Monarchie ââ Absolute Monarchie ââ MilitĂ€rregierung Stand: Mai 2009
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Als semiprĂ€sidentielles Regierungssystem (oder: gemischt prĂ€sidial-parlamentarisches Regierungssystem) bezeichnet man ein Regierungssystem, das sowohl Elemente des Parlamentarismus als auch des PrĂ€sidialsystems aufweist. Der Begriff wurde 1970 von Maurice Duverger fĂŒr das politische System Frankreichs unter der FĂŒnften Republik eingefĂŒhrt. SpĂ€ter wurde der Begriff konzeptionell zur Bezeichnung von Mischformen erweitert.
Inhaltsverzeichnis |
In einem PrĂ€sidialsystem wird der StaatsprĂ€sident vom Staatsvolk gewĂ€hlt und darf die Regierung bilden, ohne RĂŒcksicht auf die Zusammensetzung des Parlamentes nehmen zu mĂŒssen. Dennoch muss der PrĂ€sident mit dem Parlament zusammenarbeiten, weil es ĂŒber Gesetze entscheidet. Das bekannteste Beispiel sind die USA. In einem parlamentarischen System ist das Parlament nicht nur fĂŒr Gesetze verantwortlich, sondern wĂ€hlt auch die Regierung. In einem solchen System hat der PrĂ€sident meist nur reprĂ€sentative Aufgaben. Als Urtyp gilt GroĂbritannien, auch die Bundesrepublik Deutschland gehört dazu.
Ein semiprĂ€sidentielles Regierungssystem Ă€hnelt dem PrĂ€sidialsystem mit dem direkt gewĂ€hlten PrĂ€sidenten, der eine bedeutende Aufgabe bei der Regierungsbildung hat. Andererseits darf aber auch das Parlament ĂŒber die Regierung mitentscheiden. Es gibt also an der Spitze der Exekutive zwei Personen, den PrĂ€sidenten und den Regierungschef.
Ob man ein bestimmtes politisches System als semiprĂ€sidentiell einschĂ€tzen sollte, hĂ€ngt nicht nur von der geschriebenen Verfassung ab, sondern auch von der Verfassungswirklichkeit, den politischen Gepflogenheiten. Normalerweise schreibt die Verfassung vor, dass der PrĂ€sident die Regierungsmitglieder ernennt, die Ernennung aber vom Parlament bestĂ€tigt werden muss oder dass das Parlament die Regierung stĂŒrzen kann. Das Parlament kann also niemanden in die Regierung berufen, den der PrĂ€sident ablehnt. Ein System, das der Verfassung nach semiprĂ€sidentiell wirkt, kann in der RealitĂ€t parlamentarisch sein, da der PrĂ€sident niemanden ernennen wĂŒrde, der nicht das Vertrauen des Parlamentes hat.
Neben der problemtrĂ€chtigen Diskrepanz zwischen der Verfassungswirklichkeit und der rein rechtlichen Situation Ă€hnelt in vielen FĂ€llen die Konstellation zwischen Staatsoberhaupt und Regierungschef der des Staatsoberhauptes in parlamentarischen Regierungssystemen. Des Weiteren stellt der PrĂ€sident in anderen FĂ€llen eine extreme Vormachtstellung, einen starken Einflussfaktor gegenĂŒber dem Regierungschef dar. Dies gilt gerade dann, wenn keine Cohabitation vorliegt. Im dritten Problemfall ist der PrĂ€sident ohnehin deutlich mĂ€chtiger gestellt als der Regierungschef.
Zumal nicht nur die Abgrenzung des SemiprÀsidentialismus von anderen Regierungssystemen sehr komplex ist, sondern auch die unter diesem System zusammengefassten Regierungen sich teils stark unterscheiden, wurde versucht durch Untergruppen eine konkretere Klassifizierung zu erreichen.
Der Politikwissenschaftler Soldner unterteilte die semiprĂ€sidentiellen Systeme nochmals in premier-prĂ€sidentielle und prĂ€sidentiell-parlamentarische Systeme. Erstere beschreiben ein Regierungssystem, bei welchem die Regierung nach ihrer Ernennung allein vom Vertrauen des Parlaments abhĂ€ngig ist. Zur Unterscheidung vom parlamentarischen Systems besitzt hier jedoch der PrĂ€sident weitreichende Befugnisse (z. B. Dekretrecht, Vetorecht, Recht zur Parlamentsauflösung o. Ă€.). Fallbeispiele sind Frankreich, die Ukraine oder Polen. Beim prĂ€sidentiell-parlamentarischen System besitzt der PrĂ€sident keine derart schwerwiegende Sonderrechte, dafĂŒr ist jedoch die Regierung oder zumindest der Regierungschef dauerhaft sowohl vom Vertrauen des Parlaments als auch vom PrĂ€sidenten abhĂ€ngig. Beispiele hierfĂŒr wĂ€ren Russland, Taiwan oder auch die Weimarer Republik.[1]
Nur leicht abweichend definiert Wolfgang Ismayr die subordinĂ€ren Typen des semiprĂ€sidentiellen Systems: AbhĂ€ngig von den parlamentarischen Mehrheiten kann ein PrĂ€sident im semiprĂ€sidentiellen System sowohl stĂ€rker als auch schwĂ€cher als im PrĂ€sidialsystem sein. Deshalb hĂ€lt Ismayr den Begriff fĂŒr irrefĂŒhrend, aber in der Politikwissenschaft eingebĂŒrgert; er will nicht entscheiden, ob es sich um einen eigenen Systemtyp handelt oder um eine prĂ€sidiale Variante des parlamentarischen Systems. Stattdessen bevorzugt er die Unterscheidung zwischen parlamentarisch-prĂ€sidentiellen und prĂ€sidentiell-parlamentarischen Regierungssystemen.[2] Diese Unterscheidung ist mit Hinblick auf die osteuropĂ€ischen Systeme seit 1990 entstanden. Im prĂ€sidentiell-parlamentarischen System besitzt der StaatsprĂ€sident gerade im Hinblick auf die Regierung weitreichende Befugnisse. Typischerweise hat er die Möglichkeit, den Regierungschef oder einzelne Minister, jedenfalls im Ergebnis die gesamte Regierung, gegen den Willen der Parlamentsmehrheit zu entlassen. Beispiele sind Russland und die Ukraine. Im parlamentarisch-prĂ€sidentiellen Regierungssystem (z. B. Frankreich) hat der PrĂ€sident dagegen zwar keine Möglichkeit, die Regierung bzw. den Regierungschef zu entlassen â dies kann, wie im parlamentarischen System, nur die Parlamentsmehrheit. Er hat jedoch deutlich weiterreichende Befugnisse als in diesem, beispielsweise hĂ€ufig ein eigenstĂ€ndiges Verordnungsrecht.
Nach wie vor wird das politische System Frankreichs vielfach als klassisches Beispiel eines semiprĂ€sidentiellen Regierungssystems angefĂŒhrt. Der MinisterprĂ€sident wird vom StaatsprĂ€sidenten ernannt (und durch ein RĂŒcktrittsgesuch vom PrĂ€sidenten formell entlassen) und kann von der Nationalversammlung durch ein Misstrauensvotum gestĂŒrzt werden. Die Regierung ist also vom Vertrauen beider abhĂ€ngig. Der PrĂ€sident hat gegenĂŒber der Regierung eine signifikante MachtfĂŒlle.
Die Verfassungswirklichkeit hĂ€ngt stark davon ab, ob der PrĂ€sident und die Mehrheit im Parlament dem gleichen politischen Lager angehören. Ist dies so, dann ist der PrĂ€sident der eindeutige politische FĂŒhrer, der den Regierungschef auswĂ€hlt. Bei der Regierungsbildung beachtet er dennoch auch die WĂŒnsche der ihn unterstĂŒtzenden Regierungsparteien im Parlament.
1986 jedoch kam es erstmals zum anderen Fall: PrĂ€sident François Mitterrand war Sozialist, im Parlament hatten jedoch die Liberalen und Konservativen die Mehrheit. Mitterrand ernannte daher den Konservativen Jacques Chirac zum MinisterprĂ€sidenten. Man spricht von einer Cohabitation, dem schwierigen âZusammenlebenâ der beiden gegensĂ€tzlichen politischen Lager. Der PrĂ€sident kann vor allem in der AuĂenpolitik noch eigenstĂ€ndig Akzente setzen. Eine Cohabitation gab es auĂer 1986â1988 noch 1993 bis 1995 und von 1997 bis 2002.
Gerade anhand des Beispiels Frankreich wird jedoch auch die EigenstĂ€ndigkeit des semiprĂ€sidentiellen Regierungssystems als Systemtyp in Frage gestellt, weil es eben keine kontinuierliche, von parlamentarischen und prĂ€sidentiellen Regierungssystemen unterscheidbare Regierungspraxis gebe. Vielmehr wechselten sich in Frankreich Phasen einer prĂ€sidentiellen Regierungspraxis bei parteipolitischer Ăbereinstimmung zwischen PrĂ€sident und Parlamentsmehrheit und Phasen einer parlamentarischen Regierungspraxis in Zeiten der Cohabitation ab.
Zur Zeit der Weimarer Republik ernannte in Deutschland der ReichsprĂ€sident laut Weimarer Reichsverfassung von 1919 den Reichskanzler und auf dessen Vorschlag hin die Minister (Art. 53). Der Reichstag aber durfte die Reichsregierung oder jedes einzelne Regierungsmitglied stĂŒrzen (Art. 54 WRV). Damit imitierte die Verfassung ihren VorgĂ€nger aus dem Kaiserreich, wonach der Kaiser (als Vorsitzender des Bundesrates) den Reichskanzler ernannte, gab aber dem Parlament die Möglichkeit, die Regierung abzusetzen.
Die ReichsprĂ€sidenten selbst sahen es am liebsten, wenn sich im Reichstag eine parlamentarische Mehrheit bildete, die eine Regierung unterstĂŒtzen wollte. Diese setzte der ReichsprĂ€sident bevorzugt ein, denn er wollte nicht, dass die von ihm ernannte Regierung gleich bei der nĂ€chsten Reichstagssitzung gestĂŒrzt wird und nur noch geschĂ€ftsfĂŒhrend im Amt ist. In der Praxis allerdings musste der ReichsprĂ€sident sich oft aktiv um die Regierungsbildung bemĂŒhen, wobei dann seine politischen Vorlieben eine Rolle spielen konnten. So war ReichsprĂ€sident Paul von Hindenburg 1930 gegen eine weitere Regierungsteilnahme der SPD und entlieĂ 1931 den Minister Joseph Wirth, der ihm zu links war.
Im Grundgesetz seit 1949 ist es der Deutsche Bundestag, der den Bundeskanzler wĂ€hlt. Der BundesprĂ€sident kann nur noch durch das erste Vorschlagsrecht einen ihm genehmen Kandidaten unterstĂŒtzen. Dieser muss aber vom Bundestag mit absoluter Mehrheit gewĂ€hlt werden. Wird ein Kandidat nur mit relativer Mehrheit gewĂ€hlt, kann der BundesprĂ€sident die Situation abwĂ€gen und eventuell Neuwahlen ausrufen. Das System dieser Bundesrepublik gilt allgemein als eindeutig parlamentarisch.
In Ăsterreich wurde 1929 das Weimarer System mit einem â potentiell â starken PrĂ€sidenten groĂteils ĂŒbernommen und 1945 erneuert. Der österreichische BundesprĂ€sident hat kaum Einfluss auf die Regierungsbildung, wenn es eine klare Parlamentsmehrheit gibt, denn die österreichische Bundesregierung muss durch PrĂ€sident und Parlament doppelt legitimiert sein. GemÀà Bundes-Verfassungsgesetz ernennt der BundesprĂ€sident nach freiem Ermessen einen zum Nationalrat wĂ€hlbaren StaatsbĂŒrger zum Bundeskanzler und auf dessen Vorschlag die ĂŒbrige Regierung. Die Entlassung des Bundeskanzlers oder der gesamten Regierung erfolgt im freien Ermessen des BundesprĂ€sidenten und ohne Gegenzeichnung oder Vorschlag, die Entlassung einzelner Regierungsmitglieder ist nur durch den Nationalrat oder auf Vorschlag des Bundeskanzlers durch den BundesprĂ€sidenten möglich. Die Auflösung des Nationalrates erfolgt mit einfacher Mehrheit des Nationalrates selbst oder nach freiem Ermessen durch den BundesprĂ€sidenten auf Vorschlag der Bundesregierung. Diese Kompetenz des BundesprĂ€sidenten kam bisher nur einmal 1930 zum Tragen. Da nach 1945 jede Bundesregierung eine Parlamentsmehrheit hinter sich hatte (oder zumindest mehrheitlich geduldet wurde) und ein Vorgehen gegen das Parlament zu einer Staatskrise fĂŒhren könnte, haben die BundesprĂ€sidenten der II. Republik auf die AusĂŒbung dieser Rechte bisher verzichtet. Ronald Barazon erklĂ€rte: âDer österreichische BundesprĂ€sident ist die politische Feuerwehr des Landes. Wenn keine Regierung zustande kommt, wenn das Parlament nicht funktioniert, kurzum, wenn Gefahr im Verzug ist, dann ist es Aufgabe des BundesprĂ€sidenten, das Land zu regieren und wieder geordnete VerhĂ€ltnisse herzustellen. Um hiefĂŒr die entsprechende Legitimation zu haben, wird der BundesprĂ€sident direkt vom Volk gewĂ€hlt.â[3] Um sowohl den prĂ€sidialen als auch den parlamentarischen Möglichkeiten, welche die Bundesverfassung bietet, gerecht zu werden, wird Ăsterreich auch als âparlamentarische SemiprĂ€sidialrepublikâ bezeichnet.[4]