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| Klassifikation nach ICD-10 | ||
|---|---|---|
| T74.2 | Sexueller Missbrauch | |
| T74.8 | Sonstige Formen des Missbrauchs von Personen | |
| T74.9 | Missbrauch von Personen, nicht näher bezeichnet | |
| ICD-10 online (WHO-Version 2011) | ||
Sexueller Missbrauch bezeichnet strafbare sexuelle Handlungen an Menschen, die entweder an Minderjährigen vorgenommen werden oder an erwachsenen, widerstandsunfähigen Personen (z. B. Kranke, Behinderte, Hilfsbedürftige, Gefangene), wenn dies ohne deren Einverständnis geschieht. Im Kontext spezieller Behandlungs- und Betreuungsverhältnisse, z. B. Psychotherapie, werden sexuelle Kontakte auch mit Einverständnis des Klienten als Missbrauch seitens des professionellen Helfers gewertet.[1] Sexueller Missbrauch wird in Deutschland als schwerwiegendes Verbrechen angesehen; das gilt insbesondere für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern.
Inhaltsverzeichnis |
Das Wort Missbrauch trägt ursprünglich zwei Bedeutungen: disperditio (lat. für Verderbnis, Zugrunderichtung) und abusus (lat. für Verbrauch, Ausnutzung, uneigentlicher Gebrauch).[2] Unter einem sexuellen (geschlechtlichen) Missbrauch ist demnach, kein "verkehrter" oder "uneigentlicher" Gebrauch als Ausnutzung (abusus), sondern eine grundsätzlich als verfehlt und falsch zu bezeichnende Handlungs- und Ausübungsweise menschlicher Sexualität als Verderbnis und Zugrundrichtung zu begreifen. Die Bezeichnung sexueller Kindesmissbrauch wird häufig kritisiert, da er nach heutigem Sprachverständnis impliziert, dass es einen sexuellen Gebrauch von Kindern gebe.
In der Sozialwissenschaft wird der Begriff Missbrauch oft auf Handlungen ausgedehnt, die nicht strafbar sind, aber moralisch verurteilt werden. Psychologisch wird als Missbrauch verstanden, wenn eine Handlung das Opfer in seiner Integrität verletzt und ihm psychischen Schaden zufügt. Die Ebenen juristischer, sittenmoralischer und psychologischer Bewertung müssen dabei nicht zwangsläufig übereinstimmen, sondern können sich im Einzelfall auch widersprechen.
In der sozialwissenschaftlichen Literatur, in Bereichen der Arbeit mit den Opfern und in psychologischen Zusammenhängen wird auch die Bezeichnung sexuelle Gewalt oder konkreter sexualisierte Gewalt benutzt. Der Begriff sexualisiert soll meinen, dass Gewaltaspekte nicht ihren Ursprung in der Sexualität haben, jedoch hier mittels sexueller Handlungen zum Ausdruck gebracht werden. Machtmissbrauch und narzisstischer Missbrauch sind von der Beziehungsstruktur her gesehen Teile des sexuellen Missbrauchs.
Das durch die Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuchs geschützte Rechtsgut ist die sexuelle Selbstbestimmung. Diese kann durch die Missbrauchshandlung grundsätzlich in zweierlei Weise verletzt werden: Zum einen kann eine Handlung gegen oder ohne den Willen des Opfers vorgenommen werden, zum anderen kann eine Handlung scheinbar einvernehmlich vorgenommen werden, wobei der Täter jedoch dieses scheinbare Einvernehmen unter Ausnutzung der fehlenden Einwilligungskompetenz des Opfers oder einer besonderen Beziehung zu seinem Opfer herbeiführt.
Das Handeln gegen den Willen des Opfers unter Anwendung von Gewalt, Drohung mit Gewalt oder unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage stellt in der Terminologie des deutschen Strafrechts eine sexuelle Nötigung dar (vgl. § 177 Abs. 1 StGB). Bei Vollzug des Beischlafs oder ähnlichen sexuellen Handlungen, „insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind“ (§ 177 Abs. 2 StGB) liegt eine Vergewaltigung vor. Während die Vergewaltigung in vielen Rechtsordnungen einen eigenen Straftatbestand darstellt, hat der deutsche Gesetzgeber im 6. Strafrechtsreformgesetz die Konzeption gewählt, dass die Vergewaltigung einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung darstellt.
Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, sieht der Qualifikationstatbestand des § 178 StGB eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren vor.
Zu der zweiten Gruppe zählen zunächst diejenigen Tatbestände, in denen das Opfer wegen jugendlichen Alters nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer Einwilligung in die Vornahme sexueller Handlungen zu erfassen und danach zu handeln.
Sexueller Missbrauch von Kindern bezeichnet sexuelle Handlungen an oder mit einem Kind. Als Kinder werden in Deutschland Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verstanden, in anderen Staaten Personen bis mindestens zur Vollendung des 12. und höchstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Im Jahre 2003 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass in den Ländern, in denen die Rechtsprechung des Gerichtshofes Gültigkeit hat, das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Menschen ab 14 Jahren beachtet werden muss.[3] (siehe auch § 176 StGB)
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen bezeichnet sexuelle Handlungen meist Erwachsener mit Jugendlichen, die gegen Entgelt stattfanden oder wenn die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung des Jugendlichen fehlt und der Erwachsene dieses ausnutzt. Als Jugendliche gelten weithin Personen im Alter von 14 bis 17 Jahren, wobei die Altersbereiche bezüglich der Strafbarkeit in Deutschland feiner aufgegliedert werden. Siehe auch § 182 StGB.
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen bezeichnet sexuelle Handlungen einer Person mit Jugendlichen, wenn zwischen der Person und dem Jugendlichen ein Ausbildungs- bzw. Betreuungsverhältnis besteht oder es sich bei dem Jugendlichen um ein leibliches oder adoptiertes Kind handelt. Dies ist in Deutschland durch § 174 StGB unter Strafe gestellt. Vergleichbar in der Schweiz ist Missbrauch durch Ausnutzung einer Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB).
Im Rechtsleben kann es zu einer Vielzahl von Über- und Unterordnungsverhältnissen kommen, die teilweise für den Unterlegenen so erheblich sind, dass eine selbstbestimmte Einwilligung in die Vornahme sexueller Handlungen nicht mehr angenommen werden kann. Daher sind sexuelle Übergriffe innerhalb dieser Beziehungen generell strafbewehrt, wenn sie unter Ausnutzung einer derartigen Stellung erfolgen. Im Einzelnen sind hier zu nennen:
Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen nach § 174a StGB sieht für denjenigen, der sexuelle Handlungen mit einer „gefangenen oder auf behördliche Anweisung verwahrten“ Person, „die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist“ vornimmt, Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Wegen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung nach § 174b StGB wird derjenige mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, der als Amtsträger zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder einem auf eine freiheitsentziehende Maßnahme abzielenden Verfahren berufen ist und „unter Missbrauch“ einer durch dieses Verfahren bestimmten Abhängigkeit die Vornahme sexueller Handlungen herbeiführt.
Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses nach § 174c StGB schließlich sanktioniert sexuelle Handlungen, die im Rahmen eines qualifizierten Behandlungsverhältnisses vorgenommen werden. Insbesondere sind sexuelle Handlungen an Patienten im Rahmen einer Psychotherapie strafbar; der Berufsverband deutscher Psychologinnen und Psychologen hebt hervor, dass dies auch bei Zustimmung des Patienten der Fall ist.[4]
Die Rechtslage in den USA unterscheidet sich insgesamt gravierend von derjenigen in Europa. Dort liegt das Schutzalter je nach Bundesstaat zwischen 16 und 18 Jahren.[5]
Die Rechtsprechung in den Bundesstaaten ist nicht einheitlich. In vielen, jedoch nicht in allen, Staaten gibt es zusätzliche Vorschriften, die bei Altersdifferenzen der Beteiligten von höchstens 3-4 Jahren unter der Voraussetzung, dass die sexuellen Handlungen unter gegenseitigem Einverständnis vorgenommen wurden und alle beteiligten Personen mindestens 14-16 Jahren alt sind, keine oder nur geringe Bestrafungen vorsehen.
Es gab in der Vergangenheit allerdings spektakuläre Fälle, in denen aufgrund einer speziellen Rechtslage bzw. -auslegung sogar Minderjährige trotz offensichtlich vorhandenem gegenseitigem Einverständnis zu empfindlichen Gefängnisstrafen wegen „Missbrauchs“ verurteilt wurden bzw. werden sollten.
Abzugrenzen ist der sexuelle Missbrauch von der sexuellen Belästigung, die mitunter rechtswidrig, z. B. in arbeitsrechtlicher Hinsicht, aber nicht strafbar ist. Sexuelle Belästigung ist in vielen Unternehmen Kündigungsgrund.
Im Berichtszeitraum 2009 wurden nach der Polizeilichen Kriminalstatistik des Bundeskriminalamtes im Bundesgebiet 49.084 Fälle von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung erfasst. Darin enthalten sind 15.246 Fälle von sexuellem Missbrauch (§§ 174 - 176b, 179, 182 StGB) und 13.361 Fälle von sexueller Nötigung und Vergewaltigung (§§ 177, 178 StGB), wovon insgesamt 12.174 Fälle Straftaten zum Nachteil von Kindern zum Inhalt haben. Im Vergleich zum Berichtszeitraum 2008 sind die Fallzahlen im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung geringer (13,6 % weniger). Die Aufklärungsquote lag 2009 bei 79,7 %.[6] Im Bereich des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil von Kindern geht die Bundesregierung von einer hohen Dunkelziffer aus.[7]
Die Entwicklung der Fallzahlen im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bis zur Einbeziehung der neuen Bundesländer im Jahr 1993 stellt sich wie folgt da:[8]
| Jahr | Erfasste Fälle | Erfasste Fälle pro 100.000 Einwohner |
|---|---|---|
| 1987 | 34 200 | 55,9 |
| 1988 | 36 768 | 59,9 |
| 1989 | 36 327 | 58,6 |
| 1990 | 37 592 | 60,0 |
| 1991 | 38 799 | 59,7 |
| 1992 | 39 392 | 59,9 |
In den Jahren 1991 und 1992 wurden bereits die Fallzahlen aus Ostberlin berücksichtigt.
Seit der Erfassung der Fallzahlen für das gesamte Bundesgebiet (inklusive der neuen Bundesländer) hat sich die Zahl der erfassten Fälle von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wie folgt entwickelt:[9]
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In den Fallzahlen sind dabei alle Fälle von Straftaten nach dem 13. Abschnitt des StGB erfasst. Dazu zählen auch die Verbreitung von pornographischen Schriften (§§ 184 bis 184d), sowie Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a) und exhibitionistische Handlungen (§ 183). Einfluss auf die Fallzahlen können neben der tatsächlichen Kriminalitätsänderung auch Änderungen des Strafrechts, des Anzeigeverhaltens, der statistische Erfassungsregeln, sowie die Intensität polizeilicher Kontrollen nehmen.[10]
Laut der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage durch das Bundesministerium für Inneres wurden im Jahr 2009 in Österreich 3.826 Sexualdelikte zur Anzeige gebracht. Das entspricht etwa einer Fallzahl von 45,8 pro 100.000 Einwohner. Die Aufklärungsquote für den Straftatbestand der Vergewaltigung (§ 201 öStGB) lag bei 78,3%.[11]
In der polizeilichen Kriminalstatistik der Schweiz für das Jahr 2009 sind 6.648 Straftaten gegen die sexuelle Integrität erfasst. Die Aufklärungsquote lag in diesem Bereich bei 73,5%. Im Einzelnen wurden 1.526 Fälle von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 chStGB), 666 Fälle der Vergewaltigung (Art. 190 chStGB), 142 Fälle der Schändung (Art. 191 chStGB) und 617 Fälle der sexuellen Nötigung (Art. 189 chStGB) erfasst. Auffällig ist dabei, dass ein Großteil der genannten Delikte in Privaträumen begangen wurde.[12]
Erfahrungen wie der sexuelle Missbrauch fügen den Opfern oft körperliche und seelische Schäden zu, die häufig zu langanhaltenden psychischen Störungen führen. Diese reichen von der Posttraumatischen Belastungsstörung über nichtorganische Gedeihstörungen, Depressionen und Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie Dissoziative Störungen bis hin zur Dissoziativen Identitätsstörung. Die drei letztgenannten Störungen stehen besonders oft in engem Zusammenhang mit dem Erleiden von sexuellem Missbrauch im Kindheits- und Jugendalter.[13][14] Die Folgen sexuellen Missbrauchs im Kontext einer Psychotherapie werden in einem eigenen Beschwerdenkomplex, dem Therapist- Patient-Sex-Syndrom, zusammengefasst, welches den Auswirkungen nach mit den Folgen sexuellen Missbrauchs von Kindern vergleichbar ist.[15]
Nicht zu vernachlässigen sind auch die Auswirkungen, die der Missbrauch auf das soziale Umfeld des Opfers haben kann. So können insbesondere, aber nicht ausschließlich, Liebesbeziehungen (nicht zuletzt wegen möglicher sexueller Störungen) stark beeinträchtigt werden.[16] Auch Probleme im Arbeitsleben als Folge von Konzentrationsstörungen im Kontext eines posttraumatischen Belastungssyndroms sind häufig anzutreffen.
Unter Anderen befasste sich der amerikanische Psychiater und Psychotherapeut Wayne Kritsberg mit der Weitergabe von Missbrauchs-, Gewalt- und Krankheitsmustern an die nachfolgende Generation.
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Viele Ansätze der Vorbeugung zielen darauf ab, mögliche Opfer so vorzubereiten, dass sie entweder das Vergehen selber abwehren können oder dass sie später genügend Mut und Kraft haben, den Täter anzuzeigen. Ebenfalls kann es sinnvoll sein, sie so zu stärken, dass sie nach einem sexuellen Gewaltverbrechen das Leben möglichst selbstständig weiterführen können. Besonders in Berufen, in denen Erwachsene oft mit Kindern oder Behinderten in Kontakt stehen, gibt es auch Kurse, welche sich an potenzielle Täter richten.
Der Soziologe David Finkelhor, der 1984 eine umfangreiche Studie zur Wirksamkeit von Präventionsprogrammen durchführte, wies darauf hin, dass Maßnahmen, die lediglich auf Information und Aufklärung setzen, nicht wirken. Als erfolgreich erwiesen sich in der Studie hingegen solche Programme, in denen zusätzlich die emotionalen und sozialen Fähigkeiten der Kinder geschult wurden. Die an amerikanischen Grundschulen weithin gelehrte Unterscheidung von good touch und bad touch („gute“ und „schlechte Berührung“) ist für Kinder nur dann von Nutzen, wenn sie ein gutes Verständnis ihrer eigenen Gefühle besitzen und sicher identifizieren können, was sich nicht gut anfühlt.[18]
Eine tiefgreifendere Vorbeugung ist die Therapie von Opfern, da sie später manchmal selbst zu Tätern werden können.
Ein kontroverses Ziel einer Opfertherapie ist die Vergebung. Dem entspricht in der Therapie von Tätern das Erleben der Schuld und entsprechende Reue und Sühne. Wenn dies erreicht sei, würden alle Reste von Wut, Hass und Rache auf der einen Seite, und Schuld, Scham und Verleugnung auf der anderen Seite aufgehoben und könnten sich nicht weiter fortsetzen. Die Voraussetzung für Vergebung ist die Artikulierung der Gefühle, die im Zusammenhang mit dem Missbrauchserlebnis entstanden sind, wie Hass, Wut, Verzweiflung, Angst und das Belassen der Verantwortung für das Missbrauchsgeschehen beim Täter.
Insbesondere in feministischen Zusammenhängen wird meist von „sexuellem Missbrauch an Menschen“ gesprochen. Dies soll der von den diesen Begriff bevorzugenden Kreisen gesehenen Problematik abhelfen, dass durch den Begriff sexueller Missbrauch eine Zuweisung eines Objektstatus erfolge.
Um der nach dieser Ansicht bestehenden Problematik Abhilfe zu schaffen, dass der Begriff des „sexuellen Missbrauchs“ die Perspektive der „missbrauchten“ Menschen ignoriere, wird teilweise von „sexualisiertem Missbrauch an Menschen“ gesprochen.
Einige „missbrauchte“ Menschen lehnen die Selbstkategorisierung als „missbraucht“ ab, denn sie bedeutet nach ihrem Verständnis zuzugestehen, dass es dem „missbrauchenden“ Menschen gelungen ist, sie zu einem Gegenstand zu machen, der sie nie - auch während der „Missbrauchshandlung“ nicht – gewesen sind. Für diese Menschen und solche, die ihre Sichtweise teilen, kommen als mögliche Alternativbezeichnungen unter anderem in Frage: „sexualisierte Misshandlung“, „sexualisierte Gewalt“, „sexuelle Ausbeutung“.
→ Hauptartikel: Missbrauch mit dem Missbrauch
Falsche Verdächtigungen führen zu gravierenden Schäden für die Betroffenen, die über Mobbing bis zu Berufsunfähigkeit reichen können.[19]
Ein 2003 in Die Zeit veröffentlichter umfangreicher Artikel dokumentierte die Geschichte eines falschen Missbrauchsverdachts, der sich zwei Jahre später als unbegründet herausstellte.[20]
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