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Sicherheitsbeauftragte gibt es in mehreren Bereichen. Die Funktionen unterscheiden sich je nach Bereich und gesetzlicher Grundlage.
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Der Sicherheitsbeauftragte (SiBe) ist eine von einem Unternehmen schriftlich bestellte Person, die den Unternehmer, die Führungskräfte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt und die Kollegen darin unterstützt, Unfälle, berufsbedingte Krankheiten und Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Der Sicherheitsbeauftragte ist Mitarbeiter des Unternehmens.
Die Person ist in jedem Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten und Sitz in Deutschland zu bestellen (§ 22 SGB VII). Den Sicherheitsbeauftragten kommt aufgrund ihrer Orts-, Fach- und Sachkenntnis die Aufgabe zu, in ihrem Arbeitsbereich Unfall- und Gesundheitsgefahren (Arbeitsschutz) zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren sowie zu beobachten, ob die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind. Sicherheitsbeauftragte sind ohne hierfür festgeschriebenen Zeitaufwand auf ihrer jeweiligen Arbeitsebene unterstützend tätig, treten gegenüber den Mitarbeitern als Multiplikator auf und bewirken durch ihre Präsenz und ihre Vorbildfunktion sowie durch ihr kollegiales Einwirken ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Mitarbeiter. Als „Gute Praxis“ hat sich z. B. der Einsatz von Sicherheitsbeauftragten als Paten für Betriebsneulinge herausgestellt. Der Sicherheitsbeauftragte ist in seiner Funktion ausschließlich "ehrenamtlich" (die Bezahlung ist mit dem Lohn oder Gehalt des Arbeitnehmers abgegolten) tätig und kann in keinem Fall die beratende Funktion einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines Betriebsarztes ersetzen.
Sicherheitsbeauftragte sollen nicht gleichzeitig auch Vorgesetzte sein. Dies beschreibt den optimalen Zustand für einen Großteil der Betriebe; ein generelles Festhalten an dieser Aussage für alle Branchen und Betriebsstrukturen ist nicht sinnvoll und spiegelt die betriebliche Praxis auch nicht wider. Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten wird in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten von den Berufsgenossenschaften vorgeschrieben (§ 20 BGV A1 "Grundsätze der Prävention"). Weitergehende Informationen zu Sicherheitsbeauftragten bietet die BGR A1 "Grundsätze der Prävention" ab Seite 55. "BGR A1"
Sicherheitsbeauftragte sind auch Mitglied im Arbeitsschutzausschuss (ASA).
Sicherheitsbeauftragte in Zahlen (Deutschland 2007)
Bei der Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten ist der Betriebs- oder Personalrat zu beteiligen (§ 22 SGB VII).
Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII (Arbeitsschutz) sind zu unterscheiden von häufig genauso bezeichneten Mitarbeitern, deren Aufgabe es ist, die Sicherheit im Sinne von Kriminalitätsvorbeugung und -bekämpfung, Werkschutz oder in feuerpolizeilicher Hinsicht zu gewährleisten.
Die Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln, Ausgabe 2006 (RABT 2006, Deutschland) sehen die Funktion eines Sicherheitsbeauftragten für die Sicherheit von Straßentunneln vor. Der Sicherheitsbeauftragte wird vom Tunnelmanager ernannt. Der Sicherheitsbeauftragte muss von der Verwaltungsbehörde anerkannt sein und hat die Aufgabe sämtliche Präventiv- und Sicherheitsmaßnahmen zu koordinieren, um die Sicherheit der Nutzer und des Betriebspersonals sicherzustellen. Er ist in allen Fragen, die die Sicherheit von Straßentunneln betreffen, unabhängig und nicht weisungsgebunden. Er kann seine Aufgaben und Funktionen in mehreren Tunneln einer Region wahrnehmen. Seine Aufgaben sind im Einzelnen:
Jeder Hersteller von Medizinprodukten bzw. dessen Bevollmächtigter muss einen Sicherheitsbeauftragten benennen. Der Sicherheitsbeauftragte für Medizinprodukte muss für die Erfüllung seiner Aufgabe die erforderliche Sachkenntnis besitzen, z. B. durch ein abgeschlossenes naturwissenschaftliches, medizinisches oder technisches Hochschulstudium und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung.
Zu den Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte zählt die Sammlung und Bewertung bekannt gewordener Meldungen über Risiken bei Medizinprodukten. Weiterhin muss er die dann notwendigen Maßnahmen im Unternehmen koordinieren und ihm bekannte Medizinprodukterisiken anzeigen. Die Rechtsgrundlage dafür bildet in Deutschland § 30 MPG, in Österreich § 78 MPG.