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In Österreich sind die Sicherheitsbehörden für die Sicherheitsverwaltung zuständig. (Im Unterschied zu Deutschland handelt es sich um Bundesorgane.) Der Sammelbegriff Sicherheitsverwaltung umfasst innenpolitisch besonders sensible Verwaltungsangelegenheiten, die den Sicherheitsbehörden durch § 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) übertragen worden sind.
Inhaltsverzeichnis |
Die Sicherheitsverwaltung obliegt folgenden Sicherheitsbehörden:
Als Exekutivbedienstete (EB) werden Beamte oder Vertragsbedienstete bezeichnet, welche Exekutivdienste verrichten. Dies sind meist Angehörige der Wachkörper Bundespolizei und Justizwache, aber auch z. B. Angehörige des EKO Cobra oder der Flugpolizei. Exekutivbediensteter ist gemäß dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ein Amtstitel. Zusätzlich trägt jeder EB einen Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung.
Der Begriff des EB ist der Nachfolger der Bezeichnungen Wachmann (eigentlich Sicherheitswachebeamter aus dem Bereich des Bundessicherheitswachekorps) sowie des Gendarmen (eigentlich Gendarmeriebeamter aus dem Bereich der Bundesgendarmerie).
Neben Vertragsbediensteten und Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei verrichten vor allem Beamte des rechtskundigen Dienstes, sogenannte Polizeijuristen, Dienst in den Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeidirektionen. Sie sind Uniformträger, haben aber das Recht, ihren Dienst auch in Zivil zu verrichten. Ihre Amtstitel lauten:
Darüber hinaus gibt es noch die folgenden Verwendungsbezeichnungen:
In Wien sind die Polizeijuristen vor allem in den Polizeikommissariaten (PK) eingesetzt, wo sie als Referenten für strafrechtliche Vorgänge oder Verwaltungsakte tätig sind. Der Leiter eines PK, ebenfalls Polizeijurist, wird als Stadthauptmann bezeichnet. Weibliche Stadthauptleute sind gemäß Verfassung berechtigt, ihre Verwendungsbezeichung in weiblicher Form zu führen, doch wird derzeit die Anrede „Frau Stadthauptmann“ dem ungewohnten Titel „Stadthauptfrau“ vorgezogen.
Sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so trifft die Sicherheitsbehörden die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht. Wenn Grund zur Annahme einer solchen Gefährdung besteht, sind die Sicherheitsbehörden verpflichtet festzustellen, ob diese auch tatsächlich besteht und haben bejahendenfalls die Gefahr abzuwehren, wobei sie auch Rettung und Feuerwehr zu Hilfe rufen können.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind befugt, Auskünfte zu verlangen; die Identität eines Menschen festzustellen; ein Platzverbot auszusprechen; Besetzungen aufzulassen; Wegweisungen (auch bei Gewalt in Wohnungen) durchzuführen; Grundstücke zu betreten und zu durchsuchen (soweit dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht unerlässlich ist); Personen, die festgenommen wurden, zu durchsuchen; Personen im Rahmen von Großveranstaltungen zu durchsuchen; Sachen sicherzustellen; Sachen in Anspruch zu nehmen (z.B. Kraftfahrzeuge von unbeteiligten Dritten zur Verfolgung eines gefährlichen Flüchtigen).
Verwaltungsrechtliche (nicht gerichtliche) Delikte in Bezug auf die Sicherheitsbehörden sind vor allem Störung der öffentlichen Ordnung; Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht; sowie Missachtung von Betretungsverboten. Sie werden mit Geld- oder Arreststrafen sanktioniert. Als Berufungsinstanz fungiert der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) des jeweiligen Bundeslandes.
Eine Verwaltungsübertretung als solche wird nicht verfolgt, wenn der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung (siehe unten) vorliegt. Dies entspricht dem menschenrechtlichen Gebot, wegen einer Handlung nicht zweimal zu bestrafen.
Die für die Verfolgung von gerichtlichen Straftaten zuständigen Organe sind die dem Bundesminister für Justiz unterstehenden Staatsanwaltschaften. Ihnen obliegt die Leitung der Ermittlungsverfahren und die Anklage vor Gericht. Die Staatsanwaltschaften sind nicht berechtigt, selbst Zwangsmittel einzusetzen. Sie können bzw. müssen sich dazu der Exekutivorgane der Sicherheitsbehörden, insbesondere der Bediensteten des Wachkörpers Bundespolizei, bedienen. In diesem Fall werden die Sicherheitsbehörden laut StPO als Kriminalpolizeibehörden tätig.
Die Sicherheitsbehörden werden für Staatsanwaltschaften vor allem im operativen Außendienst tätig: zum Beispiel zur Ermittlungstätigkeit und zur Festnahme von Verdächtigen. Für die Beaufsichtigung von Strafgefangenen, die in Haftanstalten der Justiz angehalten werden, ist nicht die Polizei, sondern die Justizwache zuständig.
Wird der Begriff Anzeige in Österreich ohne Beifügung verwendet, ist damit stets die Meldung eines (wie der Anzeiger vermutet) rechtswidrigen Vorganges bei der nächsten Polizeidienststelle gemeint. Anzeigen können in jeder Form auch direkt bei den Sicherheitsbehörden erstattet werden, im Fall vermuteter gerichtlich strafbarer Handlungen auch bei den Staatsanwaltschaften.
Ein Ermittlungsverfahren hat den Zweck, der Staatsanwaltschaft zu ermöglichen, entweder die Anzeige zurückzulegen, weil „nichts dran ist“, oder die Anklage (bzw. vor dem Bezirksgericht den Strafantrag) schriftlich einzubringen, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung vor Gericht zu erreichen.
Die Leitung der Vorerhebungen obliegt dem Staatsanwalt, dieser nimmt jedoch selbst keine Beweise auf, sondern bedient sich dazu des Wachkörpers Bundespolizei. Die Exekutivbediensteten sind verpflichtet, alle vom Staatsanwalt verlangten Beweise aufzunehmen und Vernehmungen von Verdächtigen durchzuführen.
Vor allem in kleineren Fällen ermittelt die Polizei üblicherweise so weit, bis sie den Fall für abgeschlossen hält, und leitet ihn erst dann an die Staatsanwaltschaft weiter, wenn sie diese zur Anordnung von prozessualen Zwangsmitteln (z.B. Haftbefehl, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme) benötigt.
Im November 2011 wurde von Innenministerin Mikl-Leitner und Staatssekretär Ostermayer das Konzept einer neuen Sicherheitsbehördenstruktur präsentiert. Das Konzept sieht vor, die bisher bestehenden 9 Sicherheitsdirektionen, 14 Bundespolizeidirektionen und 9 Landespolizeikommanden zu 9 Landespolizeidirektionen, je eine pro Bundesland, zu fusionieren. Damit wird auf Landesebene Behörde und Wachkörper unter einem Dach zusammengeführt. [1]
Sicherheitsbehörden und deren Dienststellen
Bundesministerium für Inneres |
Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit |
Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung |
Bundeskriminalamt |
Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung |
Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung |
Sondereinheit für Observation |
Sicherheitsdirektion |
Bundespolizeidirektion |
Polizeikommissariat
Wachkörper und deren Dienststellen
Bundespolizei |
Gemeindewachkörper |
Landespolizeikommando |
Landeskriminalamt |
Bezirkspolizeikommando |
Stadtpolizeikommando |
Polizeiinspektion
Weitere Dienststellen und Einrichtungen
Alpinpolizei |
Flugpolizei |
Einsatzkommando Cobra |
Einsatzeinheit |
Einsatzabteilung Kranich |
Entminungsdienst |
Entschärfungsdienst |
Polizeianhaltezentrum |
See- und Stromdienst |
WEGA |
Sicherheitsakademie
Ehemalige Sicherheitsbehörden, Wachkörper & Dienststellen
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Bundessicherheitswachekorps |
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Landespolizeidirektion