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Unter einem SouverĂ€n (von lateinisch superanus âĂŒber allen stehendâ) versteht man den Inhaber der Staatsgewalt, in Republiken ist dies das Staatsvolk, in Monarchien der Monarch, hĂ€ufig also ein König oder FĂŒrst.
Zur Zeit des Absolutismus war der SouverĂ€n der König, beispielsweise der König von Frankreich. Der römisch-deutsche Kaiser, der der oberste Lehnsherr des Heiligen Römischen Reichs deutscher Nation war, gilt nicht als SouverĂ€n, denn der SouverĂ€n ĂŒbt seine Macht absolut und unteilbar aus, besitzt das Monopol, Gesetze zu erlassen und aufzuheben, ist oberster Kriegsherr, Lehnsherr und Richter, trifft oberste Finanzentscheidungen, lenkt dirigistisch die Wirtschaft, setzt die Staatskirche durch und ernennt alle Minister und Beamten.
In der Republik gibt es keine allgemein gĂŒltige Definition des SouverĂ€ns, in der Theorie ist das Volk Inhaber der SouverĂ€nitĂ€t (â VolkssouverĂ€nitĂ€t). Doch je nach Verfassung hat das Volk mehr oder weniger die SouverĂ€nitĂ€t oder Staatsgewalt an Staatsoberhaupt und Parlament delegiert. So heiĂt es oft zum Beispiel in der Formulierung der Berichterstattung von Volksentscheiden oder nach Wahlen: âder SouverĂ€n hat entschieden âŠâ.
In der Rechtslehre des Carl Schmitt wird der SouverĂ€n vom Ausnahmezustand her begriffen: âSouverĂ€n ist, wer ĂŒber den Ausnahmezustand entscheidet.â
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Ein Sonderfall ist das Vereinigte Königreich, in dem âthe King in Parliamentâ, de facto das House of Commons, der SouverĂ€n ist. Dies ist der historischen Entwicklung des britischen politischen Systems geschuldet und wird gemeinhin als ParlamentssouverĂ€nitĂ€t bezeichnet.
In der Schweiz wird in der Bundesverfassung der Ausdruck souverĂ€n verwendet: âArt. 3 Kantone. Die Kantone sind souverĂ€n, soweit ihre SouverĂ€nitĂ€t nicht durch die Bundesverfassung beschrĂ€nkt ist; sie ĂŒben alle Rechte aus, die nicht dem Bund ĂŒbertragen sind.â Das heiĂt, dass hier der Begriff nicht bloĂ das Staatsvolk, sondern auch direkt Kompetenzen und Aufgaben umfasst.
Als souverĂ€n bezeichnet man neben der rechtlichen Selbstbestimmung (vgl. SouverĂ€nitĂ€t) die sichere oder ĂŒberlegene Beherrschung einer Aufgabe.
Beispiel: Eine souverĂ€ne Darbietung â d. h. eine perfekt beherrschte Darbietung.