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Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist eine spezielle Leistung des deutschen Sozialsystems für hilfebedürftige Personen, die
Daneben haben auch nicht erwerbsfähige, minderjährige Kinder von nach dem BAföG förderungsfähigen Auszubildenden Anspruch auf das Sozialgeld.
Das Sozialgeld ersetzt nicht die Sozialhilfe, da es auch nach den als „Zusammenführung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe“ bezeichneten Gesetzesänderungen Personengruppen gibt, die anders nicht von Sozialleistungen erfasst werden. Ein zusätzlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe für Empfänger des Sozialgeldes ist nur in seltenen Ausnahmefällen denkbar.
Grundlage ist eine Grundsicherung, die nicht isoliert vom Arbeitslosengeld II gewährt wird, sondern ausschließlich für mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft zusammen lebende hilfebedürftige Personen. Das deutsche Sozialrecht weist damit eine Zweiteilung für den gleichen Personenkreis auf (zugeordnet dem SGB II und SGB XII Sozialhilfe). Zieht ein Sozialhilfe-Empfänger mit einem ALG II-Empfänger zusammen, erhält er fortan Sozialgeld, trennt er sich von diesem wieder, fällt er in die Sozialhilfe zurück. Dieser Wechsel wurde durch die bereits 2003 eingeführte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (die der Sozialhilfe zugeordnet ist) eingeschränkt, da es hier keine Bedarfsgemeinschaften gibt und diese Leistung gegenüber dem Sozialgeld Vorrang hat. Zwischen Sozialhilfe und -geld bestehen im Leistungsumfang nur geringe Unterschiede, anders jedoch beispielsweise bei den Vermögensfreibeträgen.
Dementsprechend sind für Arbeitslose und deren Angehörige drei Leistungen vorgesehen: die Versicherungsleistung für den einzelnen Arbeitslosen Arbeitslosengeld I sowie die Sozialleistungen Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld für Angehörige von Bedarfsgemeinschaften. Der Begriff Bedarfsgemeinschaft wurde von der Sozialhilfe übernommen.
Inhaltsverzeichnis |
Leistungsberechtigt im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II sind
Die Höhe des Sozialgeldes beträgt
Die Regelbedarfe für Kinder von 6 bis 14 bzw. ab 14 Jahre liegen unter den angegebenen Werten; aus Gründen des Bestandschutzes gelten jedoch die angegebenen Werte (siehe § 8 Abs. 1 und 2 Regelbedarfsermittlungsgsetz). Aufgrund dessen kommt es aber nicht zu einer Erhöhung ab dem 1. Januar 2012.
Auf die Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts hatte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 9. Februar 2010 die Art, wie die Höhe des Sozialgeldes ermittelt wurde, für verfassungswidrig erklärt.[1] Der Gesetzgeber hat darauf reagiert, indem er im Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011[2] neue Regeln für die Ermittlung geschaffen hat. Auch diese Neuregelungen sind in der Fachwelt und der Öffentlichkeit bereits sehr umstritten.[3]
Das Sozialgeld ist eine Leistung für Hilfebedürftige, die im Januar 2005 aus den Änderungen der Sozialgesetze nach dem Hartz-Konzept entstanden ist.
Nach den Vorstellungen der Hartz-Kommission war vorgesehen, dass das Sozialgeld die bisherige Sozialhilfe ersetzen und von den Sozialämtern, also durch die Kommunen, verwaltet werden solle.[4] Das Sozialgeld nach SGB II wird jedoch nicht von den Kommunen, sondern vom Bund gezahlt.[5] Die als Zusammenlegung der beiden Leistungen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe bezeichneten Maßnahmen betreffen nicht alle bisherigen Sozialhilfe-Empfänger. Aus den beiden zusammengefügten Leistungen sind daher drei geworden: ALG II, Sozialgeld und (weiterhin) Sozialhilfe.
Es gelten dieselben Freibeträge wie für erwerbsfähige Hilfebedürftige (→ ALG II-Freibeträge). Dies ist ein erheblicher Unterschied gegenüber der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Freibetrag 2600 € → Vermögensanrechnung).
Einkünfte werden wie beim Arbeitslosengeld II für erwerbsfähige Hilfebedürftige (→ Einkommensanrechnung) angerechnet. Zu den Einkünften zählen vor allem das Kindergeld, aber auch Kindesunterhalt, sowie die meisten anderen Sozialleistungen.
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