|
|
Lexikon auf Ihrer Homepage |
|
Lexikon als Lesezeichen hinzufügen |
Ein Staatskirchenvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Staat (Nationalstaat oder Gliedstaat, wie insbesondere einem Land der Bundesrepublik Deutschland) und einer Religionsgemeinschaft. Soweit es sich um eine nicht-christliche Religionsgemeinschaft handelt, wird mitunter auch (mehrdeutig) von einem Staatsvertrag gesprochen (etwa Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland).
Staatskirchenverträge mit der römisch-katholischen Kirche, genauer: mit dem Heiligen Stuhl, heißen Konkordate (lateinisch concordatum, „Vereinbarung, Vertrag“). Nach strengem römischem Sprachgebrauch schließt der Papst ein Konkordat nur mit einem katholischen Staatsoberhaupt, während die Verträge mit nicht-katholischen Regierungen Konventionen heißen.
Staatskirchenverträge mit nicht-katholischen Religionsgemeinschaften, insbesondere mit evangelischen Kirchen, bezeichnet man dagegen als Kirchenverträge.
Inhaltsverzeichnis |
Das so einvernehmlich geschaffene Vertragsstaatskirchenrecht stellt einen schonenden Ausgleich staatlicher und religiöser Interessen dar. Die Regelungen werden nicht einseitig gesetzt, sondern sind eine Selbstbindung der Vertragsparteien, die staatlicher Souveränität und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht, das aus der Trennung von Staat und Kirche folgt, gleichermaßen gerecht wird. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands hat das Vertragsstaatskirchenrecht durch die Vertragsschlüsse zwischen den neuen Bundesländern und den Kirchen wieder an Bedeutung gewonnen.
Konkordate unterliegen dem Völkerrecht, obwohl der Heilige Stuhl ein atypisches Völkerrechtssubjekt ist. Sie sind insoweit vergleichbar mit völkerrechtlichen Verträgen zwischen Staaten, unterliegen allerdings einer juristischen Besonderheit. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Konkordate von der Anwendung des Art. 32 Abs. 3 des Grundgesetzes („Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen“) ausgenommen sind. Dies bedeutet, dass die Länder ausnahmsweise ohne die Zustimmung des Bundes handeln dürfen. Die Verfassungsrichter entschieden, dass diese Kompetenz aus Art. 30 in Verbindung mit Art. 70 GG (Kulturhoheit der Länder) folge, Art. 32 Abs. 3 GG sei als Sonderregelung nicht zu beachten. Das entspricht auch der Rechtslage unter der Weimarer Reichsverfassung; der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee wollte die entsprechenden Vorschriften des Grundgesetzes nicht auf Konkordate ausweiten, da „der Vatikan kein ausländischer Staat“ sei. Im Ergebnis werden so die Konkordate gleichbehandelt mit den übrigen Staatskirchenverträgen. Da andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nämlich nicht völkerrechtsfähig sind, ist dort schon nach dem Wortlaut des Art. 32 Abs. 3 GG keine Zustimmung des Bundes erforderlich.
Siehe auch: Abschnitt „Historische und derzeit geltende Konkordate“
Andere Religionsgemeinschaften sind keine Völkerrechtssubjekte. Kirchenverträge unterliegen deshalb (allein) dem nationalen Recht. Da die evangelischen Landeskirchen in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind Kirchenverträge dort öffentlich-rechtlicher Natur. Dadurch ist es dem Staat möglich, durch Änderung seiner Rechtsordnung entgegen den vertraglichen Verpflichtungen zu handeln. Das ändert aber nichts daran, dass er dann gemessen am Kirchenvertrag vertragsbrüchig handelte.
In der Praxis werden Kirchenverträge jedoch als Staatsverträge behandelt, so dass die Regeln des Völkerrechts analog zur Anwendung kommen.
Siehe auch: Abschnitt „Kirchenverträge der Länder“
Historisch war die Rechtsnatur von Staatskirchenverträgen umstritten. Als im Mittelalter Staat und Kirche als Einheit verstanden wurden, sah die Privilegientheorie die Konkordate als Zugeständnisse der Kirche gegenüber dem Staat. Später, als die Kirchen als dem Staat untergeordnet verstanden wurden, verstand die Legaltheorie die Verträge als abgesprochene (und damit auch einseitig abänderbare) staatliche Gesetze. Heute geht die herrschende Meinung dagegen davon aus, dass es sich um echte Verträge handelt. Durch ein parlamentarisches Zustimmungsgesetz erhalten Staatskirchenverträge Gesetzeskraft.
In Staatskirchenverträgen kann die momentane Rechtslage zusätzlich garantiert werden, so etwa wenn der Staat Religionsfreiheit, Kirchliches Selbstbestimmungsrecht, Schutz des Kirchenguts vor Säkularisation oder Staatsleistungen weiterhin zusichert.
Es können aber auch dort, wo das geltende Staatskirchenrecht dafür Raum lässt, konkretisierende Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere bei den res mixtae, wo also Staat und Religionsgemeinschaften zusammenarbeiten müssen, sind Absprachen üblich: etwa die Besetzung der theologischen Fakultäten, den Religionsunterricht, Seelsorge in Militär, Polizei, Strafanstalten usw.
Mitunter haben sich auch Religionsgemeinschaften verpflichtet, bei der Ausbildung ihrer Geistlichen bestimmte Mindestanforderungen einzuhalten, staatliche Stellen bei Ämterbesetzungen mitwirken zu lassen oder kirchliche Gliederungen (z. B. Bistum) unverändert zu lassen.
Gewöhnlich enden die Staatskirchenverträge mit Vereinbarungen, dass die Vertragsparteien etwa auftretende Probleme einvernehmlich beilegen werden.
Bekannte historische Konkordate sind
Als besondere Konkordatsära wird von vielen Historikern das Pontifikat des Papstes Pius XI. eingeordnet. Der Sturz der meisten europäischen Monarchien in Folge des 1. Weltkriegs (1918) bot die Gelegenheit für den Katholizismus, nicht nur 1929 die Römische Frage zu lösen, sondern eine Vielzahl von Konkordaten zu verhandeln und abzuschließen. Der Kardinalstaatssekretär Gasparri und sein Nachfolger Pacelli, zeitweilig Nuntius in München und Berlin, später Papst Pius XII., prägten diese Epoche.
In Deutschland führte die Ungewissheit über die Fortgeltung des zwischen dem Heiligen Stuhl und NS-Deutschland am 20. Juli 1933 abgeschlossenen Reichskonkordats dazu, dass über längere Zeit weniger Konkordate abgeschlossen wurden, als das bei den (evangelischen) Kirchenverträgen der Fall war. Mit dem (die Fortgeltung bejahenden) Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1957 und vor allem dem Beitritt der DDR ist aber auch im römisch-katholischen Bereich eine erneute Hinwendung zum Vertragsstaatskirchenrecht zu beobachten gewesen.
Derzeit (2006) in Deutschland geltende Konkordate:
Vorbildfunktion hatte unter Geltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland der (nach seinem Unterzeichnungsort, dem Kloster Loccum, benannte) Loccumer Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955.
Die Geltung von Staatskirchenverträgen für die neuen Bundesländer aus der Zeit vor Gründung der DDR ist umstritten. Die DDR erkannte die Verträge nicht an, obgleich sie sie nicht selten erfüllte.
In Deutschland gelten daneben folgende Kirchenverträge:
In Frankreich schloss 1516 König Franz I. (1515–1547) mit Papst Leo X. das Konkordat von Bologna. Damit wurde beschlossen, dass Frankreich die geistliche Oberhoheit der römischen Kirche über die französische Kirche anerkannte. Im Gegenzug wurde der Staat berechtigt, Prälaten zu ernennen. Dieses Konkordat begründet eine lange Tradition der Verbindung von französischer Krone und dem Papsttum (Gallikanismus). Eine andere Konsequenz dieses Konkordats war die Einstufung der Reformation (lutherische Lehre) als staatsgefährdend und damit der Beginn der Hugenottenverfolgung in Frankreich.
Gegen den Abschluss von Staatskirchenverträgen wird eingewandt, sie hätten ein undemokratisches Element, weil sie nur im beidseitigen Einvernehmen kündbar sind. Dies bedeutet, dass nach einer Parlamentswahl und der Neubildung einer Regierung ein vorher geschlossener Vertrag nur unter Bruch des Rechts aufgehoben werden kann. Schließt etwa eine christlich-konservative Regierung ein Konkordat mit dem Heiligen Stuhl, kann eine folgende sozialdemokratische, sozialistische oder liberale Regierung dieses nicht kündigen.
Ein zweiter Kritikpunkt betrifft die eingeschränkte Mitwirkung des Parlaments, das einem ausgehandelten Staatskirchenvertrag wie bei (anderen) völkerrechtlichen Verträgen nur im Ganzen zustimmen oder ihn insgesamt ablehnen, aber seinen Inhalt nicht mitgestalten könne.[2][3] Diese Kritik betrifft aber im Grundsatz alle Verträge, die immer auch Nachfolgeregierungen binden.
| |
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |