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| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Strafgesetzbuch |
| Langtitel: | Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen |
| Abkürzung: | StGB |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Republik Österreich |
| Rechtsmaterie: | Strafrecht |
| Datum des Gesetzes: | 23. Jänner 1974 BGBl. Nr. 60/1974 |
| Inkrafttretensdatum: | 1. Jänner 1975 |
| Letzte Änderung: | BGBl. I Nr. 130/2011 Inkrafttretedatum: 1. Jänner 2012 |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Das österreichische Strafgesetzbuch (Abkürzung StGB, bei nötiger Abgrenzung auch öStGB oder StGB-AT) regelt die grundlegenden Materien des österreichischen Strafrechts.
Inhaltsverzeichnis |
Eine frühes Strafgesetz war die Constitutio Criminalis Carolina, die allerdings nur subsidär, neben den Strafgesetzen der Reichsstände, galt. Eine Vereinheitlichung des Strafprozessrechts und des materiellen Strafrechtes in den österreichischen Ländern erfolgte erstmals mit der Constitutio Criminalis Theresiana aus dem Jahre 1768, die jedoch schon zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens als veraltet angesehen wurde und daher 1787 durch das neue Josefinische Strafgesetzbuch ersetzt wurde, welches sich unter anderem durch die fast gänzliche Abschaffung der Todesstrafe auszeichnete. Schon 1795 jedoch wurde die Todesstrafe – als Folge der politischen Entwicklungen jener Zeit – wieder neu eingeführt und fand auch Eingang in das Strafgesetz 1803, welches im Übrigen ein für damalige Verhältnisse höchst modernes Gesetzbuch war. Danach jedoch erfolgte ein legislatorischer Stillstand: Schon das Strafgesetz 1852 war keine neue Kodifikation, sondern lediglich eine erneute Kundmachung des Gesetzes von 1803 unter Einarbeitung aller seither dazu ergangener Ergänzungen und Novellierungen und unter Weglassung des verfahrensrechtlichen Teils. Zahlreiche Bemühungen um eine Neukodifikation scheiterten. 1945 erfolgte eine neuerliche Kundmachung des Strafgesetzes 1852.
Erst nach 120 Jahren gelang dem Justizminister Christian Broda die „Große Strafrechtsreform“. Das eingehend durchberatene Gesetzbuch fand großteils allgemeine Zustimmung, lediglich aufgrund der im StGB enthaltenen Fristenregelung wurde es vom Nationalrat allein mit den Stimmen der SPÖ (welche zu jener Zeit die absolute Mehrheit besaß) am 29. November 1973, und nachdem der Bundesrat Einspruch erhoben hatte, nochmals am 23. Jänner 1974 (Beharrungsbeschluss) beschlossen. Es trat am 1. Jänner 1975 in Kraft. Seitdem erfolgten zahlreiche Novellierungen.
Das StGB ist in zwei Hauptteile gegliedert. Man unterscheidet den Allgemeinen Teil (§§ 1-74) und den Besonderen Teil (§§ 75-324). Der Allgemeine Teil ist seinerseits in zwei Bereiche unterteilt.
Der Allgemeine Teil I (AT I) behandelt die Lehre von der Straftat. Er beinhaltet die Rechtsfolgevoraussetzungen wie
Der Allgemeine Teil II (AT II) behandelt die Lehre von den Folgen der Straftat:
Im Besonderen Teil sind die einzelnen Delikte normiert. Geordnet sind die Delikte nach dem Rechtsgut, das durch den jeweiligen Tatbestand geschützt wird.
Wie in vielen anderen Staaten sind zahlreiche Tatbestände nicht im StGB direkt, sondern in diversen Nebengesetzen erfasst. Diese Bestimmungen bezeichnet man in Österreich zusammenfassend als Nebenstrafrecht. Wichtige strafrechtliche Nebengesetze sind:
Darüber hinaus finden sich auch in einigen anderen Gesetzen strafrechtliche Bestimmungen, etwa im Urheberrechtsgesetz (UrhRG).
Eine Besonderheit des österreichischen Strafrechts ist der relativ weite Spielraum bei der Strafbemessung. So reicht der Strafrahmen bei Mord (§ 75 StGB) von einem Jahr (§ 41 StGB) bis hin zu lebenslanger Haft oder Maßnahmenvollzug. Dieser Spielraum besteht, da im österreichischen StGB das Prinzip des Einheitstäters gilt, und nicht wie etwa in Deutschland detaillierte Regelungen zu Täterschaft und Teilnahme an einer Straftat existieren.
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