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| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik |
| Kurztitel: | Strafgesetzbuch der DDR |
| Früherer Titel: | Reichsstrafgesetzbuch |
| Abkürzung: | StGB |
| Art: | Nationales Recht |
| Geltungsbereich: | Deutsche Demokratische Republik |
| Erlassen aufgrund von: | Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozeßordnung der DDR |
| Rechtsmaterie: | Sanktionsrecht |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 12.01.68 |
| Inkrafttreten am: | |
| Neubekanntmachung vom: | 27.10.1983 |
| Außerkrafttreten: | 3.10.1990 |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das Strafgesetzbuch (StGB, zur Abgrenzung auch StGB-DDR) der DDR regelte die Kernmaterie des Strafrechts in der DDR. Während es dazu die Voraussetzungen und Rechtsfolgen strafbaren Handelns bestimmte, war das Verfahren zur Durchsetzung seiner Normen, das Strafverfahren, durch ein eigenes Gesetzbuch (Strafprozessordnung) geregelt.
Neben vielen Regelungen, die auch in Rechtsstaaten üblich sind, finden sich im StGB der DDR Normen, die der Sicherstellung der Herrschaft der SED und der Verfolgung politisch Andersdenkender dienten. Wie die gesamte DDR-Justiz war auch das Strafrecht und die Strafrechtspflege dem Herrschaftsanspruch der Partei verpflichtet.
Ebenfalls im Gegensatz zu rechtsstaatlichen Prinzipien stand die Anwendung des Strafgesetzbuches. Ein rechtsstaatliches Strafverfahren war in der DDR nicht gewährleistet.
Inhaltsverzeichnis |
In der DDR galt zunächst – wie in ganz Deutschland – das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 ohne die vom Alliierten Kontrollrat außer Kraft gesetzten Staatsschutzparagraphen fort. Die Lücke füllte zunächst eine weit gefasste Anwendung des Artikels 6 der Verfassung von 1949 aus, bis 1957 das Strafrechtsergänzungsgesetz neue Staatsschutzbestimmungen und Strafarten festlegte.
Das Strafgesetzbuch der DDR wurde am 12. Januar 1968 beschlossen und verkündet[1] und trat am 1. Juli 1968 in Kraft[2].
Das Strafgesetzbuch wurde durch Strafrechtsänderungsgesetze in den Jahren 1974, 1977, 1979, 1987 und 1988 modifiziert.
Der Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Mai 1990 hatte in Artikel 4. Rechtsanpassung bestimmt, dass die in seiner Anlage III bezeichneten Vorschriften aufzuheben sind. Dort war unter 19. Änderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuches festgelegt, dass das Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik durch Aufhebung [...] der §§ 90, 99, 105, 106, 108, 213, 219, 249 geändert wird. Dadurch konnten eine Reihe politischer Handlungen und Verhaltensweisen nicht länger als Straftaten verfolgt werden.
Das übrige Strafgesetzbuch fand mit der Wiedervereinigung seine Erledigung.
Eine Vielzahl von Strafrechtsnormen dienten der Verfolgung politisch Andersdenkender oder der Sicherung der Herrschaft der SED oder des Grenzregimes.
Die „Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung“ (Besonderer Teil, Kapitel 8, 2. Abschnitt) wurden in der Praxis u.a. zur Verfolgung Oppositioneller eingesetzt. Hierzu zählten vor allem:
Der ungesetzliche Grenzübertritt war in der DDR nach § 213 Abs. 2 des StGB der DDR eine strafbare Handlung. Für Bürger der DDR (Abs. 2) wurde er im Sprachgebrauch als Republikflucht bezeichnet und streng bestraft. Die Strafbarkeit stand im Widerspruch zum Völkerrecht, insbesondere Art. 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN, die die Reisefreiheit garantiert.
Insbesondere der § 215 („Rowdytum“) war so unbestimmt, dass er oft für politische Verurteilungen genutzt wurde.
„Wer sich an einer Gruppe beteiligt, die aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung oder der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens Gewalttätigkeiten, Drohungen oder grobe Belästigungen gegenüber Personen oder böswillige Beschädigungen von Sachen oder Einrichtungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Haftstrafe bestraft.“
Der § 219 („Ungesetzliche Verbindungsaufnahme“) wurde genutzt, Kontakte in nicht sozialistische Staaten (insbesondere zu den Ostbüros von Parteien in der Bundesrepublik Deutschland) zu verfolgen. Konkret war unter Strafe gestellt: „1. wer Nachrichten, die geeignet sind, den Interessen der DDR zu schaden, im Ausland verbreitet oder verbreiten lässt oder zu diesem Zweck Aufzeichnungen herstellt oder herstellen lässt, 2. wer Schriften, Manuskripte oder andere Materialien, die geeignet sind, den Interessen der DDR zu schaden, unter Umgehung von Rechtsvorschriften an Organisationen, Einrichtungen oder Personen im Ausland übergibt oder übergeben lässt“.
Auch der § 245 („Geheimnisverrat“) hatte eine vergleichbare Funktion.
Unter der Kapitelüberschrift „Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik“ finden sich eine Reihe von Instrumenten zur politischen Justiz:
Eine Reihe von Strafrechtsnormen hatten allein deklaratorischen Charakter und wurden systematisch durch das Regime gebrochen, ohne dass eine Strafverfolgung denkbar gewesen wäre. So wurden trotz der formellen Gewährleistung des Briefgeheimnises (StGB (DDR) § 153) Briefe aus oder in den Westen systematisch von der Stasi kontrolliert.
Eine Reihe von Strafrechtsnormen der DDR wich von denen in der Bundesrepublik Deutschland ab. Beispiele sind:
Seit 1972 regelte das Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft in Verbindung mit StGB § 153 ff. in Form einer Fristenregelung die Straffreiheit der Abtreibung in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft.
Zur Strafbarkeit der Homosexualität: Siehe Paragraph 175 (DDR-Strafbestimmungen vor der Wende aufgehoben)
Das Strafgesetzbuch der DDR war folgendermaßen aufgebaut:
Das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) zählt eine Reihe von Normen des DDR-Strafrechts auf, die in der Regel der politischen Verfolgung dienten. [3] Diese Regelvermutung ist widerlegbar. Weitere Normen des DDR-Strafrechts können der politischen Verfolgung gedient haben. Der Regelkatalog beinhaltet aus dem Strafgesetzbuch der DDR: