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| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Strafgesetzbuch |
| Abkürzung: | StGB |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland Beachte auch §§ 3–7, 9 StGB für Auslandstaten |
| Rechtsmaterie: | Strafrecht |
| Fundstellennachweis: | 450-2 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 15. Mai 1871 (RGBl. S. 127) als Reichsstrafgesetzbuch |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 1872 |
| Neubekanntmachung vom: | 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) |
| Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
14. Dezember 2011 (Art. 5 G vom 6. Dezember 2011) |
| GESTA: | C072 |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das Strafgesetzbuch (StGB, bei nötiger Abgrenzung auch dStGB) regelt in Deutschland die Kernmaterie des materiellen Strafrechts. Während es dazu die Voraussetzungen und Rechtsfolgen strafbaren Handelns bestimmt, ist das Verfahren zur Durchsetzung seiner Normen, das Strafverfahren, durch ein eigenes Gesetzbuch – die Strafprozessordnung – geregelt. Das Strafgesetzbuch ist seit über 130 Jahren gültig und erfuhr seitdem mehr als zweihundert Änderungen. Die meisten Änderungen betreffen den Besonderen Teil (BT).
Inhaltsverzeichnis |
Das heute für die Bundesrepublik Deutschland geltende Strafgesetzbuch geht auf das 1871 beschlossene und am 1. Januar 1872 in Kraft getretene Reichsstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich zurück, welches wiederum im Wesentlichen mit dem Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 übereinstimmte.
Dieses Strafgesetzbuch unterlag nach 1945 vielen Novellierungen, mit denen der Gesetzgeber auf den rechts- und kriminalpolitischen Wandel, auf gesellschaftliche Wertvorstellungen, erkennbar gewordene Strafbarkeitslücken, aber auch auf wissenschaftliche und technische Neuerungen reagierte. Als solche Beispiele für „neuartige“ Delikte sind etwa zu nennen: Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, Computerbetrug, Geldwäsche, Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen. Insbesondere ist in der Geschichte des Strafgesetzbuches unter anderem das 1. Gesetz zur Reform des Strafrechts (1 StrRG) vom 25. Juni 1969 zu nennen. Im Allgemeinen Teil (AT) wurden statt Zuchthaus, Gefängnis, Einschließung und Haft eine einheitliche Freiheitsstrafe eingeführt und Ehrenstrafen abgeschafft. Des Weiteren zu nennen ist das 2. Gesetz zur Reform des Strafrechts (2 StrRG) vom 4. Juli 1969, das unter anderem einen neuen Allgemeinen Teil schuf, die Mindestdauer der Freiheitsstrafe auf einen Monat anhob, die Verwarnung mit Strafvorbehalt sowie das Tagessatzsystem für die Geldstrafe einführte und das Maßregelsystem neugestaltete.[1] Mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz, das am 1. April 1998 in Kraft trat, wurde unter anderem der Strafrahmen bei Vermögensdelikten verringert und bei Körperverletzungsdelikten erhöht.
Das Strafgesetzbuch ist in zwei Hauptabschnitte unterteilt:
Der Allgemeine Teil vom Strafgesetzbuch enthält die Lehre vom Verbrechen und dessen Rechtsfolgen, und allgemeine Vorschriften zur Beurteilung der Straftat.
Hier ist Grundsätzliches geregelt, wie zum Beispiel
Dieser enthält die einzelnen Straftatbestände, geordnet nach geschützten Rechtsinteressen (sog. Rechtsgütern), zum Beispiel
Das Strafgesetzbuch umfasst nicht sämtliche Straftatbestände. Verschiedene Delikte sind auch in anderen Gesetzen mit entsprechenden Strafbestimmungen enthalten, z. B.
Diese werden als das Nebenstrafrecht bezeichnet.
Allgemeiner Teil:
Besonderer Teil:
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