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| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Schweizerisches Strafgesetzbuch
<tr> <td>Abkürzung:</td> <td>StGB</td> </tr> |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Schweiz |
| Rechtsmaterie: | Strafrecht |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 1942 (AS 54 1328)
<tr>
<td>Letzte Änderung durch:</td>
<td>AS 2006 3429</td>
</tr><tr>
<td>Inkrafttreten der |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das Schweizerische Strafgesetzbuch, kurz StGB (Aussprache meist als [ˈʃteˑɡeˑbeː]) (französisch Code pénal suisse, italienisch Codice penale svizzero), bei nötiger Abgrenzung auch sStGB, chStGB oder StGB-CH, geht auf die Fassung vom 21. Dezember 1937 zurück. Es trat in Kraft am 1. Januar 1942. Davor war das Strafrecht eine kantonale Angelegenheit.
Inhaltsverzeichnis |
Das Schweizerische Strafgesetzbuch geht auf einen ersten Entwurf von Carl Stooss aus dem Jahr 1893 zurück, der als einer der Ersten überhaupt einen Dualismus aus Strafen und sichernden Massnahmen vorschlug. Die Vorlage wurde am 3. Juli 1938 mit 358'438 gegen 312'030 Stimmen in einem Referendum vom Volk angenommen. Mit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1942 wurden sämtliche bundesrechtlichen Bestimmungen, die dem neuen StGB widersprachen, abgeschafft – insbesondere die Todesstrafe, die damals in einigen Kantonen noch bestand, so z. B. im Kanton Wallis. Zudem wurden die Kompetenzen für das materielle Strafrecht weitgehend von den Kantonen dem Bund übertragen. Die Kantone behielten lediglich die Kompetenz über die Regelungen der Verstösse gegen das kantonale Verfahrensrecht und gegen die kantonalen Steuergesetzgebungen sowie eine subsidiäre Zuständigkeit im Bereich der Übertretungen.
Weitgehend identische Straftatbestände wie im StGB sind für den militärischen Bereich im Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) enthalten.
Das Militärstrafrecht wird jedoch nicht von den zivilen Strafbehörden vollzogen, sondern von den Organen der Militärjustiz bzw. von den Truppenkommandanten.
Das Schweizerische Strafgesetzbuch ist in drei grosse Teile sog. „Bücher“ gegliedert.
Erstes Buch: Im ersten Buch werden die allgemeinen Bestimmungen festgelegt, welche für die folgenden Bücher gelten („Allgemeiner Teil“). Das Erste Buch enthält Regelungen zum:
Zweites Buch: Hier ist festgelegt, welche Handlungen strafbar sind. Das zweite Buch ist in 20 sogenannte Titel gegliedert, die die einzelnen Straftaten zusammenfassen („Besonderer Teil“):
Drittes Buch: Im dritten Buch werden hauptsächlich die Zuständigkeiten der Gerichte geregelt und Prozessbestimmungen festgelegt. Bem.: Das Strafprozessrecht ist seit dem Inkrafttreten des neuen Art. 123 BV Sache des Bundes. Die Schweizerische Strafprozessordnung wurde am 5. Oktober 2007 von der Bundesversammlung angenommen , wird aber voraussichtlich erst im Jahr 2010 in Kraft treten. Die Gesetze der Kantone behalten bis dahin ihre Gültigkeit (sog. nachträglich derogatorische Bundeskompetenz).
Seit seinem Inkrafttreten hat das StGB viele Revisionen durchlaufen. Bei der letzten (seit 1. Januar 2007 in Kraft) wurde der gesamte Allgemeine Teil (erstes Buch) überarbeitet. Die wichtigsten Änderungen dieser Revision sind die folgenden:
Zürcher Grundrisse des Strafrechts:
Niggli / Wiprächtiger (Hrsg.):
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