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Strafrecht

QS-Recht

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Das Strafrecht, auch als Kriminalrecht bezeichnet, umfasst im Rechtssystem eines Landes diejenigen Rechtsnormen, durch die bestimmte Verhaltensweisen verboten und mit einer Strafe als Rechtsfolge verknĂŒpft werden. Als Ziel des Strafrechts gilt vor allem der Schutz bestimmter RechtsgĂŒter wie beispielsweise Leben und Eigentum sowie Sicherheit und IntegritĂ€t des Staates und elementarer Werte des Gemeinschaftslebens. Mögliche Strafen, die jedoch nicht in allen LĂ€ndern praktiziert werden, sind unter anderem die Geldstrafe, die Freiheitsstrafe, die Körperstrafe sowie als schwerwiegendste Form die Todesstrafe.

Das Strafrecht ist in den meisten LĂ€ndern in Form eines eigenen Strafgesetzbuches und gegebenenfalls weiterer Nebengesetze definiert. Teil des Strafrechts sind insbesondere RechtssĂ€tze, durch welche die strafbaren Handlungen und ihre Merkmale, Art und Schwere der damit verbundenen Strafmaßnahmen sowie die fĂŒr die Durchsetzung des Strafrechts zustĂ€ndigen Institutionen und ihre Arbeitsweise festgelegt sind. Hinsichtlich dieser Aspekte, der zulĂ€ssigen Strafen, der Bewertung des Strafzwecks, Art und Umfang der zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen sowie der Einordnung des Strafrechts in die Rechtssystematik gibt es jedoch zum Teil erhebliche Unterschiede zwischen den Rechtssystemen einzelner LĂ€nder, die Gegenstand der vergleichenden Rechtswissenschaft sind.

Inhaltsverzeichnis

Einzeldarstellungen

Strafrecht einzelner Staaten oder LĂ€nder

Zwischenstaatliche und internationale Aspekte des Strafrechts

Allgemeine Lehren

Systematisierung der Straftat

Asiatischer Rechtsraum

China

Mit der langen eigenen chinesischen Rechtstradition wurde zu Beginn des 20. Jahrhunderts zugunsten der Rezeption des deutschen bzw. japanischen Rechts gebrochen. Man ĂŒbernahm den klassischen deutschen Aufbau der Straftat in Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. 1949 verwarf die Kommunistische Partei alles bisher geltende Recht und die bisherige Lehre. Er wurde durch eine vom Recht der Sowjetunion geprĂ€gte Einteilung ersetzt, die auf der Grundlage des Marxismus-Leninismus aufbaute. Die vier Voraussetzungen der Strafbarkeit sind demnach:

  1. Schutzobjekt
  2. bestimmte objektive UmstÀnde
  3. Subjekt
  4. subjektive Tatmerkmale (Vorsatz und FahrlÀssigkeit)

In der Lehre blieb dieser Aufbau besonders in jĂŒngerer Zeit nicht kritiklos; im besonderen wird darauf hingewiesen, dass StrafausschließungstatbestĂ€nde sich in den deutschen dreiteiligen Aufbau besser einfĂŒgen. Dennoch stellt der vierteilige Aufbau das geltende Paradigma dar.

Die Rechtswissenschaft unterscheidet beim Objekt der Tat zwischen dem konkreten Objekt der Tatbegehung (Handlungs- oder Angriffsobjekt, duixiang) und dem abstrakten Schutzobjekt (keti). Das Schutzobjekt ist ein eigenstĂ€ndiges Merkmal im Tatbestandsaufbau; das Handlungsobjekt zĂ€hlt hingegen zu den objektiven UmstĂ€nden. Die tradierte Auffassung beschreibt als Schutzobjekt, die „vom Strafrecht geschĂŒtzten, durch die strafbare Handlung verletzten sozialistischen Gesellschaftsbeziehungen“ (shehui zhuyi shehui guanxi)

Liegen alle vier Bedingungen vor, kann von einer gesellschaftsschĂ€dlichen und mithin strafbaren Handlung ausgegangen werden. Ausnahmen hiervon lassen sich als UnterfĂ€lle fehlender GesellschaftsschĂ€dlichkeit auffassen. Die deutsche Einteilung in Rechtswidrigkeit und Schuld ist nicht bekannt; die im deutschen Rechtskreis hiervon erfassten FĂ€lle werden unter dem Begriff „Grund fĂŒr den Ausschluss der Strafbarkeit“ (paichu fanzui de shiyou) abgehandelt.[1]

Romanischer Rechtskreis

Der französische Code pĂ©nal enthĂ€lt keine Angaben zum Aufbau der Strafbarkeit; diese LĂŒcke wurde von der Rechtslehre durch verschiedene AnsĂ€tze gefĂŒllt. Der frĂŒheste Ansatz unterschied allein nach den Kriterien strafbare Tat und strafbarer TĂ€ter. Das Kriterium strafbarer TĂ€ter enthielt dabei etwa die ZurechnungsfĂ€higkeit, die Schuld sowie die Notwehr (lĂ©gitime dĂ©fense). Ab der Mitte des 20. Jahrhunderts setzten sich AnsĂ€tze durch, die erstmals die Straftat als solche gliederten. Diese klassische Lehre (doctrine classique) beschreibt einen dreiteiligen Tataufbau:

  1. gesetzliches Element (élément légal)
  2. materielles Element (élément matériel)
  3. subjektives Element (élément subjectif auch élément psychologique, intellectuel oder moral).

Die persönliche Verantwortlichkeit des TĂ€ters war nicht Bestandteil des Aufbaus der Straftat. SpĂ€ter kamen einige Versuche auf, die persönliche Verantwortlichkeit, wie StrafmĂŒndigkeit oder ZurechnungsfĂ€higkeit, dem subjektiven Element zuzuordnen; andererseits wurde zum Teil die Existenz eines vierten Elementes, des Ă©lĂ©ment injuste erwogen, das etwa die Notwehr erfasse sollte.[2]

Objektive Tatseite

Tatsubjekt

Asiatischer Rechtskreis

Die objektive Tatseite wird im Recht Chinas im Wesentlichen durch die objektiven UmstĂ€nde (fanzui keguan fangmian) abgedeckt. Das Tatsubjekt besetzt zwar nach herrschender Lehre in China einen eigene Stelle im Tataufbau, gehört unter rechtsvergleichenden Gesichtspunkten aber dennoch zur objektiven Tatseite. Tatsubjekt sind primĂ€r natĂŒrliche Personen. Juristische Personen konnten bis zur Reform des Strafgesetzbuches (Zhonghua Renmin Gongheguo xingfa, chStGB) nicht verfolgt werden. Seit 1997 ist dies zumindest dann möglich, wenn es im Straftatbestand ausdrĂŒcklich vorgesehen ist. Das chinesische Strafrecht unterscheidet nach Allgemein- und Sonderdelikten. Allgemeindelikte können von jedermann begangen werden; Sonderdelikte nur bei bestimmten Eigenschaften des TĂ€ters, etwa die Zugehörigkeit zum MilitĂ€r.[3]

Subjektive Tatseite

Elemente der subjektiven Tatseite

Common law

Das subjektive Tatelement wird im Recht von England und Wales unter dem Stichwort mens rea erörtert; die mens rea enthĂ€lt auch diejenigen Elemente, die nach deutscher Systematik der Schuld zuzurechnen sind. Die drei wichtigsten Formen von mens rea sind intention, recklessness und negligence. Einige StraftatbestĂ€nde erfordern bezĂŒglicher einiger Elemente der objektiven Tatseite kein subjektives Element, es liegt sog. strict liability vor. Die Unterscheidung zwischen den einzelnen Begriffen ist wenig prĂ€gnant ausgearbeitet, was seine Ursache darin findet, dass die Entscheidung ĂŒber das Vorliegen von mens rea in der gerichtlichen Praxis der jury obliegt.[4]

Vorsatz/intention und recklessness

Common law

Dem Topos Vorsatz im weiten Sinne lassen sich zwei Arten der mens rea zuordnen: intention (Absicht) und recklessness (RĂŒcksichtslosigkeit). Die Mehrzahl der englischen StraftatbestĂ€nde fordert entweder intent in Bezug auf den Taterfolg oder zumindest recklessness fĂŒr den Erfolgseintritt. Weder intention noch recklessness sind gesetzlich oder im common law genau definiert, sie entbehren ferner einer genauen Abgrenzung zueinander. Wichtig ist die Abgrenzung nur insofern, als nach s. 1 des Criminal Attempts Act 1981 der Versuch nur strafbar ist, wenn der TĂ€ter intent hat, eine Straftat zu begehen, sowie fĂŒr den Strafausschließungsgrund (defence) self-defence.[4]

Subjektive Seite der FahrlÀssigkeitstat

Common law

Die FahrlĂ€ssigkeit, negligence, wird im englischen Recht als Form der mens rea behandelt. Eine allgemeine gesetzliche Definition der negligence fehlt; bei den statutory offences wird fĂŒr den jeweiligen Tatbestand meist genau geregelt, worin die FahrlĂ€ssigkeit bestehen muss, ohne auf den Terminus negligence zu verweisen. Common law-TatbestĂ€nde, die durch negligence zu erfĂŒllen sind, existieren fast nicht mehr. Eine wichtige Ausnahme bildet manslaughter (‚Totschlag‘), fĂŒr dessen Verwirklichung gross negligence (grobe FahrlĂ€ssigkeit) ausreicht.[4]


Literatur

EinfĂŒhrungen

  •  Markus Dir Dubber: Comparative Criminal Law. In: Mathias Reimann und Reinhard Zimmermann (Hrsg.): Oxford Handbook of Comparative Law. Oxford University Press, Oxford 2008, ISBN 978-0199535453, S. 1287–1326.</span>
  •  Thomas Weigend: Criminal law and criminal procedure. In: Jan M. Smits (Hrsg.): Elgar Encyclopedia of Comparative Law. Edward Elgar, Cheltenham/Northampton, M.A. 2006, ISBN 978-1845420130, S. 214–217.</span>

Umfassende Darstellungen, EnzyklopÀdien

  •  Jon Heller und Markus D. Dubber (Hrsg.): The Handbook of Comparative Criminal Law. Stanford Law and Politics, Stanford 2010, ISBN 978-0804757584.</span>
  • Publikationen der Forschungsgruppe des Max-Planck-Instituts
    •  Ulrich Sieber und Karin Cornils (Hrsg.): Nationales Strafrecht in rechtsvergleichender Darstellung. Allgemeiner Teil. Band 1: Grundlagen, Duncker & Humblot, Berlin 2009, ISBN 978-3-428-13300-0 (Schriftenreihe des Max-Planck-Instituts fĂŒr auslĂ€ndisches und internationales Strafrecht. Reihe S: Strafrechtliche Forschungsberichte).</span>
    •  Ulrich Sieber und Karin Cornils (Hrsg.): Nationales Strafrecht in rechtsvergleichender Darstellung. Allgemeiner Teil. Band 2: Gesetzlichkeitsprinzip – Internationaler Geltungsbereich des Strafrechts – Begriff und Systematisierung der Straftat, Duncker & Humblot, Berlin 2008, ISBN 978-3-428-12981-2 (Schriftenreihe des Max-Planck-Instituts fĂŒr auslĂ€ndisches und internationales Strafrecht. Reihe S: Strafrechtliche Forschungsberichte).</span>
    •  Ulrich Sieber und Karin Cornils (Hrsg.): Nationales Strafrecht in rechtsvergleichender Darstellung. Allgemeiner Teil. Band 3: Objektive Tatseite – Subjektive Tatseite – Strafbares Verhalten im Vorfeld der Tatvollendung, Duncker & Humblot, Berlin 2008, ISBN 978-3-428-12982-9 (Schriftenreihe des Max-Planck-Instituts fĂŒr auslĂ€ndisches und internationales Strafrecht. Reihe S: Strafrechtliche Forschungsberichte).</span>
  •  Frank Verbruggen (Hrsg.): International Encyclopaedia Of Laws: Criminal Law. Kluwer Law and Taxation, Deventer u.a. 1991–, ISBN 978-9065449375 (Loseblattsammlung mit LĂ€nderberichten).</span>

Kriminologie und strafrechtliche Hilfswissenschaften

Ökonomische Analyse des Strafrechts

  •  Robert Cooter und Thomas Ulen: Law & Economics. 8. Auflage. Addison Wesley, Boston 2008, ISBN 0-321-52290-7, 10. An Economic Theory of Crime And Punishment 7. Topics in the Economics of Crime And Punishment.</span>
  •  David D. Friedman: Law's Order. Princeton University Press, Princeton/Oxford, ISBN 978-0691090092, 15—Criminal Law.</span>

Weblinks

Einzelnachweise

  1. ↑  Yang Zhao und Thomas Richter: Begriff und Systematisierung der Straftat – China. In: Ulrich Sieber und Karin Cornils (Hrsg.): Nationales Strafrecht in rechtsvergleichender Darstellung. II. Allgemeiner Teil, Teilband 2, Duncker & Humblot, Berlin 2008.</span>
  2. ↑  Juliette Lelieur, Peggy PfĂŒtzner, Sabine Volz: Begriff und Systematisierung der Straftat – Frankreich. In: Ulrich Sieber und Karin Cornils (Hrsg.): Nationales Strafrecht in rechtsvergleichender Darstellung. II. Allgemeiner Teil, Teilband 2, Duncker & Humblot, Berlin 2008.</span>
  3. ↑  Yang Zhao und Thomas Richter: Objektive Tatseite – China. In: Ulrich Sieber und Karin Cornils (Hrsg.): Nationales Strafrecht in rechtsvergleichender Darstellung. Allgemeiner Teil, Teilband 3, Duncker & Humblot, Berlin 2008.</span>
  4. ↑ a b c  Susanne Forster: Subjektive Tatseite – England und Wales. In: Ulrich Sieber und Karin Cornils (Hrsg.): Nationales Strafrecht in rechtsvergleichender Darstellung. Allgemeiner Teil, Teilband 3, Duncker & Humblot, Berlin 2008.</span>
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