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Strafrechtsergänzungsgesetz

Basisdaten
Titel: Gesetz zur Ergänzung des Strafgesetzbuches
Kurztitel: Strafrechtsergänzungsgesetz
Abkürzung: StEG
Art: Gesetz der Republik
Geltungsbereich: Deutsche Demokratische Republik
Erlassen aufgrund von: Art. 112 Satz 1 6. Gruppe 2. Var VerfDDR (1949/55)[1]
Rechtsmaterie: Strafrecht
Fundstellennachweis: ZB 20049 a /78 BArch
Datum des Gesetzes: 11. Dezember 1957 (GBl. I S. 643)
Inkrafttreten am: 1. Februar 1958
Letzte Änderung durch: 17. April 1963
Außerkrafttreten: 12. Januar 1968
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz zur Ergänzung des Strafgesetzbuches (Strafrechtsergänzungsgesetz) der Deutschen Demokratischen Republik, wurde am 11. Dezember 1957 beschlossen und trat zum 1. Februar 1958 in Kraft. Dieses Gesetz, das ein wesentlicher Bestandteil eines Aktionsprogramms auf der 33. Tagung des Zentralkomitees der SED war, führte die neuen Strafarten bedingte Verurteilung, öffentlicher Tadel und Gesellschaftsgefährlichkeit im Strafrecht der DDR ein.

Weitere Änderungen durch das Strafrechtsergänzungsgesetz:

  • Einführung von elf Tatbestände der Staatsverbrechen
  • Einführung des materiellen Militärstrafrechts
  • Änderung des Gesetzes zum Schutz des Innerdeutschen Handels
  • Aufhebung des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums (VESchG) von 1952
  • Einführung der erweiterten Mitwirkung von Schöffen im Strafverfahren außerhalb der Hauptverhandlung.
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Einzelnachweise

  1. Artikel 112 Satz 1 VerfDDR (1949/55): „Die Republik hat das Recht der ausschließlichen Gesetzgebung über (...) das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung und das Gerichtsverfahren; (...).“
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