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Der Tatbestand, auch TatsÀchlichkeit, Gegebenheit, oder FaktizitÀt ist grundlegender Begriff in Philosophie und Rechtswissenschaft. PrÀzisiert wird er in spezieller Hinsicht:
Im weiteren Sinne wird der Begriff auch fĂŒr Sachverhalte verwendet, die sich nicht auf einzelne Taten (Handlungen) zurĂŒckfĂŒhren lassen (z.B. als sozialer Tatbestand bei Ămile Durkheim).
Tatbestand ist die Gesamtheit aller tatsĂ€chlichen Voraussetzungen des Gesetzes fĂŒr eine Rechtsfolge; er benennt somit die abstrakten Merkmale, die einer Tat im rechtlichen Sinne zugrunde liegen. Er wird untergliedert in einzelne Tatbestandsmerkmale.
Man unterscheidet dabei zwischen geschriebenen und ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen. Die vom Gesetzgeber in die jeweilige Rechtsnorm geschriebenen Tatbestandsmerkmale werden in einigen wenigen FÀllen von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung, rechtswissenschaftlicher Literatur und/oder Lehre ergÀnzt (etwa zur Abgrenzung zu sonst zwecklosen Normen).
NormtatbestĂ€nde mit Elementen des Verschuldens oder der Vorwerfbarkeit, insbesondere StraftatbestĂ€nde enthalten objektive und subjektive Tatbestandmerkmale, die man in ihrer Gesamtheit auch objektiven Tatbestand (lat. actus reus) und subjektiven Tatbestand (lat. mens rea) nennt. Wer sie erfĂŒllt, handelt tatbestandsmĂ€Ăig.
Objektive Tatbestandsmerkmale beschreiben die fĂŒr die AuĂenwelt wahrnehmbaren Erscheinungsformen der Tatbestandsverwirklichung, also die UmstĂ€nde, die das Ă€uĂere Erscheinungsbild der Tat bestimmen, so z. B. die Person des TĂ€ters, das Handlungsobjekt (etwa Tatobjekt des Diebstahls âfremde, bewegliche Sacheâ, § 242 StGB) oder die objektive Zurechenbarkeit.
Der subjektive Tatbestand bestimmt die inneren Gegebenheiten, die zu der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes noch hinzutreten mĂŒssen. Diese Merkmale existieren nur in der Person des TĂ€ters (etwa der Vorsatz oder eine Bereicherungsabsicht im Betrugstatbestand, § 263 StGB). Zu prĂŒfen ist die Einstellung des TĂ€ters oder des zivilrechtlich Handelnden anhand intellektueller und voluntativer Elemente. Hierbei ist etwa fĂŒr das Verschulden das MaĂ des Wissens und des Wollens bei einem erforderlichen Vorsatz und das MaĂ der Erkennbar- und Vermeidbarkeit fĂŒr eine ausreichende FahrlĂ€ssigkeit festzustellen und auf dogmatisch erarbeiteten graduellen Skalen einzuordnen.
Auch kann zwischen deskriptiven (beschreibenden) und normativen (ein Werturteil erfordernden) Tatbestandsmerkmalen differenziert werden: WĂ€hrend der Gesetzgeber mit dem Merkmal âHundâ (§ 143 StGB) nur etwas beschreibt, was sich in der allgemeinen Sachwahrnehmung vollstĂ€ndig erschlieĂt, hat das Merkmal Eigentum (§ 823 Abs. 1 BGB) nur deshalb Aussagekraft, weil der Gesetzgeber selbst es geschaffen und prĂ€zisiert hat.
Das GegenstĂŒck zu den Tatbestandsvoraussetzungen sind die rechtlichen Konsequenzen (Rechtsfolge). Der allgemeine Rechtsgrundsatz hierzu lautet: Da mihi factum, dabo tibi ius. (âGib mir die Fakten, dann werde ich dir das Recht gebenâ, gemeint: Anhand der Tatsachen ist das Recht zu deduzieren; siehe auch Subsumtion)
Der Begriff des Straftatbestandes ist mehrdeutig. Er wird einerseits dazu gebraucht, lediglich die objektiven und subjektiven Merkmale zu nennen (Tatbestand im engeren Sinne), andererseits wird der Straftatbestand bereits als das so genannte Unrecht (also eigentlich der Unrechtstatbestand) verstanden, der den Tatbestand im engeren Sinne und die Rechtswidrigkeit umfasst. Die weite Auffassung sieht den Begriff synonym zum Begriff der Straftat. Damit wĂŒrde der Begriff neben dem Tatbestand im engeren Sinne auch die Rechtswidrigkeit und die Schuld umfassen.
â Syllabus
Bei einem Urteil im Sinne der vom Gericht erstellten Urkunde bezeichnet der Tatbestand den im Verfahren ermittelten konkreten Lebenssachverhalt und des Geschehens in der Verhandlung selbst. Der Tatbestand gibt somit die Grundlage wieder, auf der das Urteil beruht. Der Tatbestand eines Urteils hat die QualitÀt einer öffentlichen Urkunde nach § 415 ZPO.
Im Zivilurteil und im verwaltungsgerichtlichen Urteil enthÀlt der Tatbestand den Tatsachenvortrag der Parteien, die AntrÀge und die Prozessgeschichte (z. B. die vom Gericht erhobenen Beweise und den Prozessverlauf), vgl. § 313 ZPO. Im Zivilurteil gliedert er sich zumeist in einen Einleitungssatz, der die Kardinalfragen an den Fall - wer will was von wem woraus - in dieser Reihenfolge beantwortet, in das unstreitige Parteivorbringen, das streitige KlÀgervorbringen, die ParteiantrÀge, das Verteidigungsvorbringen des Beklagten und als letztes die Prozessgeschichte.
Die einzelnen Tatbestandsteile kennzeichnet der Richter stilistisch durch folgende Modi und Tempora:
| PrÀsens | Imperfekt/PrÀteritum | Perfekt | |
| Indikativ | Einleitungssatz
AntrÀge |
unstreitige Tatsachen | Prozessgeschichte |
| Konjunktiv | Rechtsansichten | streitige Tatsachenbehauptungen |
Der Tatbestand liefert den Beweis fĂŒr das mĂŒndliche Parteivorbringen. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkrĂ€ftet werden § 314 ZPO. EnthĂ€lt der Tatbestand Fehler, so kann ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO gestellt werden. Offensichtliche Rechen- oder Schreibfehler und Ă€hnliche Unrichtigkeiten kann das Gericht auch von Amts wegen berichtigen, § 319 ZPO.
Im Strafprozess bezeichnet man den ermittelten Sachverhalt meist als âFeststellungenâ.
Strafprozess, Zivilprozess, Zivilrecht, Urkundenprozess, Zivilprozessordnung, Fiktion.
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