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Als Strompolizei (teilweise: Flusspolizei) wurden bzw. werden die Behörden der Wasserbauverwaltungen bezeichnet. Ihnen oblag u. a. nach dem preußischen oder sächsischen Recht die Hoheitsverwaltung, insbesondere aber (wegerechtlich) die Instandhaltung der Schifffahrtswege. Der Begriff „Strompolizei“ kann schon 1852 in einer Schrift von Hugo von Bose nachgewiesen werden.[1]
Die Reichs- bzw. Bundeswasserstraßen stehen im privatrechtlichen Eigentum des Bundes (vgl. Art. 89 Grundgesetz). Der privatrechtliche Eigentumsbegriff war nach der Weimarer Reichsverfassung (Artikel 97, 98-101 und 171 WRV) noch mit der Verwaltungsaufgabe verknüpft. Heute kann die Verwaltung vom Bund auf ein Bundesland (Artikel 85 GG) übertragen werden. In moderner Hinsicht trifft die Strompolizei in Gestalt der Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung die Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Bereich der Bundeswasserstraßen, um die Verkehrsfähigkeit der Wasserstraße zu erhalten.
Die Strompolizei gehört nach dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173) zu dem Aufgabenbereich der bundeseigenen Verwaltung, soweit es sich um Bundeswasserstraßen handelt. Danach versteht sich Strompolizei gemäß § 24 WaStrG in Abgrenzung zur Hafenpolizei so:
Auf der Ebene der Länder wird die Strompolizei in der Regel als Gewässeraufsicht durch die Landeswasserbehörden wahrgenommen.
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