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Unter Talion, alternativ ius talionis oder Talionsprinzip, versteht man eine Rechtsfigur, nach der zwischen dem Schaden, der einem Opfer zugefĂŒgt wurde, und dem Schaden, der dem TĂ€ter zugefĂŒgt werden soll, ein Gleichgewicht angestrebt wird. Der Begriff ius talionis setzt sich aus lateinisch ius, âRechtâ, und talio (Etymologie unklar), âEintreiben eines gleichartigen Ausgleichsâ,[1] zusammen. Der nicht nur biblische Ausdruck âAuge fĂŒr Augeâ ist davon ein Spezialfall, in dem dieses Gleichgewicht nach einer Körperverletzung durch ZufĂŒgen eines gleichartigen Schadens hergestellt werden soll. Davon ist die Spiegelstrafe zu unterscheiden, die neben der Gleichartigkeit des Schadens, den der TĂ€ter erleidet, auch eine AnknĂŒpfung an Organen, mit denen die Tat begangen wurde, vorgenommen wird, z. B. das Abhauen der Diebeshand. Die Talion ist ein Unterfall der Vergeltung, die auch solche SchĂ€digungen eines TĂ€ters umfasst, die ĂŒber die Talion hinausgehen, und ist zur Zeit der Privatstrafe, also jener Zeit, in der die Bestrafung des TĂ€ters dem Opfer zugesprochen wurde, vom Schadensersatz kaum zu unterscheiden.
Inhaltsverzeichnis |
Als Ă€ltester Beleg fĂŒr die Verschriftlichung des ius talionis gilt der Codex Ur-Nammu, eine Sammlung von RechtssĂ€tzen des Königs Ur-Nammu (2112â2095 v. Chr.). Der erste Rechtssatz lautet:
âWenn ein Mann einen Mord begangen hat, soll besagter Mann getötet werden.â
Auch der zeitlich spĂ€tere Codex des Lipit IĆĄtar von IsĂn (1934â1923 v. Chr.) wendet diesen Grundgedanken an:
âWenn jemandes Sklavin oder Sklave im Inneren der Stadt entflohen ist und nachgewiesen wird, dass er sich im Hause eines Anderen einen Monat lang aufgehalten hat, wird er Sklaven fĂŒr Sklaven geben.â
â § 12
Beim Codex Hammurapi ist in der Regel der Spezialfall âAuge um Augeâ angeordnet.[2] Im ĂŒbrigen ist es schwierig, bei inkommensurablen VerhĂ€ltnissen zwischen Schaden und Strafe zu beurteilen, ob es sich um ein Talion handeln soll, oder ob auch eine besondere PrĂ€ventionsabsicht hinter der Strafe steht, die zu einer das Talion ĂŒberschieĂenden Strafe fĂŒhrt. So heiĂt es in den §§ 3, 4:
âWenn ein BĂŒrger vor Gericht zu falschem Zeugnis auftritt und seine Aussage nicht beweist, so wird, wenn dieses Gericht ein Halsgericht ist, dieser BĂŒrger getötet. Wenn er zu einem Zeugnis ĂŒber Getreide oder Geld auftritt, muss er die jeweilige Strafe dieses Prozesses tragen.â
Hier hat das Opfer noch keinen Schaden erlitten, er drohte ihm nur, gleichwohl ist der Gedanke des Gleichgewichts unverkennbar.
Als geprÀgte Formel taucht die Talion auch in der Tora, dem seit 1000 bis 500 v. Chr. verschrifteten Hauptteil des hebrÀischen Tanach, auf (Ex 21,23f EU; Lev 24,19f EU; Dtn 20,19ff EU):
Forscher nehmen oft an, dass die Talion sich aus der mit nomadischem Sippenrecht verbundenen Blutrache entwickelt habe und diese eindĂ€mmen sollte. Die bis dahin mehrfache Vergeltung an der Sippe des TĂ€ters, wie sie etwa noch Gen 4,15 EU, âDarum soll jeder, der Kain erschlĂ€gt, siebenfacher Rache verfallenâ, begegnet, sollte auf das AusmaĂ des erlittenen Schadens begrenzt und nur an der Person des TĂ€ters vollzogen werden. Das reagierte offenbar auf ausufernde Blutfehden, bei denen ganze Sippen sich generationenlang gegenseitig auszulöschen trachteten. Aber es ist aus der Zeit vor der Verschriftlichung des Rechts kein derartiger Brauch ĂŒber eine ĂŒberschieĂende Rache als historisch vollzogen ĂŒberliefert. Dass die Bibelstellen historische Rechtsauffassung schildern, die nun gemildert wĂŒrde, ist zweifelhaft. Die ĂŒberschieĂende Rache kann durchaus schon immer missbilligt worden sein.
Das ius talionis setzt voraus, dass in einer Gesellschaft zu ahndende Taten als Konflikte zwischen Menschen angesehen werden, die durch einen Ausgleich behoben werden können. Bei kultischen Vergehen hat dieses Institut daher keinen Sinn. Daher kann man davon ausgehen, dass ein ius talionis dort keinen Raum hat, wo eine Gewichtsbestimmung einer Untat aus religiösen GrĂŒnden keinen Platz hat. So gibt es akephale Gesellschaften Afrikas, bei denen die Untaten Beleidigungen der Erde und der Ahnen darstellen, die ihrerseits ĂŒber den TĂ€ter die Ăbel bringen. Die MaĂnahmen des Clans haben dagegen nicht den Zweck, irgendeiner Gleichwertigkeit der BuĂe mit der Tat zu verwirklichen, sondern den Zorn der Erde und der Ahnen abzuwenden.[3] Auch dann, wenn das Recht nicht dem Frieden innerhalb der Gesellschaft sondern der Durchsetzung eines Staatszieles dient, hat eine solche Gewichtung keine Funktion. Daher gibt es im Alten, Mittleren und Neuen Reich Ăgyptens keine Anzeichen fĂŒr die Anwendung eines ius talionis. Im Alten und Mittleren Reich diente das Recht der Durchsetzung eines Staatszieles, im Neuen Reich war dem Recht der unerforschliche Ratschluss der Götter ĂŒbergeordnet.[4]
Eine weitere Bedingung ist, dass es sich bei den Vergehen nur um vorsĂ€tzliche Taten oder es sich um reines Erfolgsstrafrecht handelt. Aber in den ĂŒberlieferten Rechtsvorstellungen ist eine Milderung fĂŒr nichtvorsĂ€tzliche Taten die Regel, soweit es sich nicht um reinen Schadensersatz handelt, was nicht immer zu trennen ist.
Neben den angefĂŒhrten Ă€ltesten Belegen sind auch im europĂ€ischen Raum gesetzliche Regelungen ĂŒberliefert, die dem Talionsgedanken Rechnung tragen.
So findet sich im Königsgesetz von 818/819 die Bestimmung, dass bei der Tötung eines Menschen in der Kirche aus Notwehr auĂer BuĂzahlungen fĂŒr die Besudelung der Kirche durch das Blut des Getöteten auch eine BuĂe durch die Geistlichen verhĂ€ngt wurde, âdie der Tat, die er beging, entspricht.â[5] In der Lex Frisionum wird fĂŒr einen getöteten Knecht eine BuĂe âgemÀà dem, wie er eingeschĂ€tzt wird, und sein Herr beschwöre mit seinem Eide, dass er diesen Preis gehabt habeâ angeordnet. Deutlich wird die Talion noch durch die Bestimmung, dass der Anstifter eines Totschlags, wenn der TĂ€ter gefasst wurde, keine BuĂe zu zahlen braucht, aber âdie Fehde der Verwandten des getöteten Mannesâ zu dulden habe, âbis er, wie er kann ihre Freundschaft zurĂŒck erlangtâ hat.[6]
Das Ă€lteste norwegische Rechtsbuch, das Gulathingslov, hat fĂŒr die meisten Straftaten GeldbuĂen festgesetzt. Aber auch gleichartige Erwiderung der Tötung kommt vor:
Bemerkenswert ist dabei, dass die Rache hier nicht den Verwandten zusteht, sondern bei sofortiger AusfĂŒhrung der Schiffsbesatzung. Auch in der GrĂĄgĂĄs ist die Rache erlaubt bis zur Zeit des nĂ€chsten Allthing. Dann ist die Tötung vor das Allthing zu bringen. Die Rache dĂŒrfen nur die vollziehen, die vor dem Allthing klageberechtigt wĂ€ren, in den ersten 12 Stunden aber jedermann.[8] Im ĂŒbrigen wird durch Gerichtsentscheid regelmĂ€Ăig die Friedlosigkeit verhĂ€ngt, was einem Todesurteil, das durch die KlĂ€gerseite zu vollstrecken ist, gleichkommt. Auf den TĂ€ter ist ein gesetzliches Kopfgeld ausgesetzt. An Schwangeren darf keine Rache geĂŒbt werden, auch wenn sie friedlos sind.[9] Bemerkenswert ist, dass ein Vergleich zwischen dem TĂ€ter und der Familie des Opfers ohne Erlaubnis des Allthings verboten ist.[10] Auch ist es dem, der die Ăchtung betrieben hat, untersagt, auf die Erschlagung zu verzichten und den Friedlosen laufen zu lassen.[11] Im Uplandslag des schwedischen Königs Birger wird der Mord des Knechtes an seinem Herrn mit dessen Tod geahndet.[12] Im ĂŒbrigen gilt das Wergeld.
Die Sippenverbundenheit der Menschen fĂŒhrte in frĂŒhen Kulturstufen dazu, dass sich nicht TĂ€ter und Opfer gegenĂŒberstanden, sondern die Sippe des TĂ€ters und die Sippe des Opfers. Im Codex Hammurapi finden sich in §§ 210 und 230 dafĂŒr Beispiele. In § 209 hatte es geheiĂen:
In § 229 war entschieden:
Diese Grundanschauung der Sippenverbundenheit des Individuums ist auch im vorschriftlichen skandinavischen Recht nachweisbar. So schreibt der norwegische König HĂ„kon HĂ„konsson (1217â1263) in der Einleitung zu seinem Frostathingslov:
âJedermann wird wissen, wie es ein groĂer und ĂŒbler Missbrauch lange in diesem Lande gewesen ist, dass, wenn ein Mann getötet wird, da wollen die Verwandten des Erschlagenen sich den aus dem Geschlechte des Töters aussuchen [um ihn zu erschlagen], der der beste ist, obwohl er bei der Tötung weder Mitwisser war, noch sie wollte, noch dabei geholfen hat, und sie wollen sich nicht an dem rĂ€chen, der getötet hat, obgleich das möglich wĂ€re. Und so hat der wertlose Mann Nutzen von seiner Schlechtigkeit und seinem Unheil, und der Schuldlose bĂŒĂt seine Besonnenheit und mĂ€nnliche Trefflichkeit. Und so mancher hat auf diese Weise eine groĂe EinbuĂe des Geschlechtes erlitten, und wir haben die besten unserer Leute im Lande verloren. Und deshalb bestimmen wir dieses als eine Sache ohne Zulassung einer BuĂe und mit Beschlagnahme des ganzen Vermögens bei jedem, der an einem anderen Rache nimmt als an dem, der tötet oder töten lĂ€sst.â
Diesen Grundsatz ĂŒbernahm auch der norwegische König Magnus HĂ„konsson in seinem Landrecht, das die einzelnen Gaurechte ablöste:
Schon im Gulathingslov gibt es SippenbuĂen[14] und auch die Rechtsfigur der âRingbuĂgemeinschaftâ und âNasenbuĂgemeinschaftâ des altnorwegischen Rechts [15] zeigt diese Eingebundenheit: Die RingbuĂgemeinschaft war die Gruppe der nĂ€chsten Verwandten auf der Vaterseite und die NasenbuĂgemeinschaft die auf der Mutterseite, die ebenfalls berechtigt waren, je nach Verwandtschaftsgrad vom TĂ€ter BuĂe zu empfangen. Die Verwandtschaft des TĂ€ters war ebenfalls buĂpflichtig: Im Frostathingslov heiĂt es:
Die gleiche Erscheinung findet man im Ălteren Westgötalag.[17] Nach dem Uplandslag des Königs Birger von Schweden haftete die Hundertschaft, das heiĂt die Dorfgemeinschaft fĂŒr die TotschlagsbuĂe, wenn man den TotschlĂ€ger nicht feststellen konnte.[18] Die gleiche Vorstellung findet man im mittelalterlichen Russland, wo die unterste Ebene der Dorfgemeinschaft, Werw genannt, fĂŒr die Taten ihrer Mitglieder einzustehen hatte. In § 23 Codex Hammurapi haftet die Stadt und der Vorsteher fĂŒr den Schaden, den ein Einwohner durch einen Raub erlitten hat, wenn der RĂ€uber nicht gefasst wurde.
Auch der Koran scheint von dieser Einbindung zu wissen, wenn er in Sure 2:178 feststellt:
Im israelitischen Recht schrĂ€nkte die Tora diese vorher geĂŒbte sippenmĂ€Ăige Verbindung der TĂ€tersippe und der Opfersippe ein: Dtn 24,16 EU verankert die individuelle Zurechenbarkeit eines Vergehens und markiert damit einen entscheidenden Rechtsfortschritt:âO GlĂ€ubige, die ihr meint, euch sei bei Totschlag Vergeltung vorgeschrieben: Ein Freier fĂŒr einen Freien, ein Sklave fĂŒr einen Sklaven und ein Weib fĂŒr ein Weib!â
âEs sollen nicht VĂ€ter fĂŒr die Söhne und nicht Söhne fĂŒr die VĂ€ter getötet werden. Jeder soll fĂŒr seine eigene Verfehlung getötet werden.â
Wie bereits ausgefĂŒhrt, ist es schwierig festzustellen, ob in einer Rechtsordnung Schaden und Strafe im Gleichgewicht stehen sollten. Deutlich wird das nur, wenn sich theoretische und programmatische ĂuĂerungen rund um die Rechtsregel finden lassen, die belegen, dass man mit dem Schaden, den man dem TĂ€ter zudiktierte, tatsĂ€chlich ein Talion beabsichtigte. Auch wenn angeordnet wird, dass die Opferseite die BuĂe bestimmen durfte,[19] sind andere Zwecke als das Talion nicht ersichtlich. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Vollstreckung einer Leibesstrafe durch eine BuĂzahlung abgewendet werden konnte. Auch geben BuĂmaĂe fĂŒr Verwundungen an den GeschĂ€digten einen Anhaltspunkt fĂŒr die Anwendung des Talion. Auch andere ZusammenhĂ€nge lassen einen solchen RĂŒckschluss zu, so z.B. wenn in dem bereits im vorigen Abschnitt angefĂŒhrten § 209 Codex Hammurapi aus der Tötung der Tochter des TĂ€ters im Falle des Todes des Opfers geschlossen werden kann, dass die zehn Scheqel Silber fĂŒr die Leibesfrucht, wenn nur diese stirbt, eine Gleichwertigkeit darstellen sollen. Da die Wahrheitsfindung im Prozess fast ausschlieĂlich auf Zeugenaussagen beruhte, war die falsche Anschuldigung eines der neuralgischen Punkte der Rechtspflege. Hier wird das ius talionis daher schon auf die GefĂ€hrdung des zu Unrecht Beschuldigten angewendet, so wörtlich im Alten Testament:
Im Codex Lipit Iƥtar soll der falsche AnklÀger die Strafe erleiden, die der Beschuldigte zu tragen gehabt hÀtte[21] und die Verleumdung einer Jungfrau, sie sei nicht mehr Jungfrau, wurde mit 10 Scheqel Silber bewertet.[22].
Bei manchen TatbestĂ€nden, insbesondere im Bereich des Sexualstrafrechts, ist nicht ein Gleichgewicht zwischen Schaden und BuĂe, sondern zwischen dem Grad gesellschaftlicher Missbilligung und BuĂe anzunehmen. So bestimmen die Gesetze Ăthelberhts:
Das Talion wurde nicht immer von einem Richter festgesetzt. Manchmal waren es âverstĂ€ndige MĂ€nnerâ:
Es gibt viele Beispiele, nach denen der Verletzte das Talion unter Zeugen selbst festsetzen durfte.[25] Gleichwohl werden nur sehr selten unverhĂ€ltnismĂ€Ăige Forderungen berichtet. Offenbar wusste der Verletzte, in welchem Rahmen er sich zu bewegen hatte, und eine unbillige Forderung hĂ€tte seine Ehre innerhalb der Gemeinschaft vernichtet, oder der angestrebte anschlieĂende Friede kam nicht zustande.[26] Doch hĂ€ufig sind in den RechtsbĂŒchern Tarife fĂŒr bestimmte Verletzungen genannt, die auch fĂŒr Ă€hnlich andere Verletzungen den Rahmen vorgaben.[27] Ansonsten scheint das Wergeld die Talion fĂŒr ein Leben zu sein. Im Edictus Rothari wird fĂŒr die Tötung eines Freien ein Wergeld verlangt. War das Opfer aber der Herr des TĂ€ters, folgte die Todesstrafe.[28] Hinsichtlich des Opfers entsprachen sich also Todesstrafe und Wergeld als Talion. Eine Ă€hnliche Relation findet sich in der Lex Gundobada des Königs Gundobad von Burgund (König von 480 bis 516), wenn fĂŒr die Tötung eines königlichen Gutsverwalters ein Wergeld verlangt wird, ist der TĂ€ter jedoch Knecht, die Todesstrafe zu verhĂ€ngen ist.[29] Beim Gattenmord galten bei den Langobarden MĂ€nner mehr als Frauen. Tötete der Mann seine Frau, musste er 1200 Schilling zahlen, halb dem König, halb den Verwandten, wie fĂŒr die Tötung einer fremden Frau, so dass der Genugtuungsbetrag nur 600 Schilling betrug. Tötete die Frau ihren Mann, wurde sie mit dem Tode bestraft.[30] Eine bemerkenswerte Talionsregel fĂŒr den Schadensersatz enthĂ€lt das Gesetz Ăthelberhts von Kent:
Es gibt auch eine umgekehrte Durchbrechung der Talion: Im Uplandlag wird eine HöchstbuĂe von vierzig Mark bestimmt.[32]