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Talion

Unter Talion, alternativ ius talionis oder Talionsprinzip, versteht man eine Rechtsfigur, nach der zwischen dem Schaden, der einem Opfer zugefĂŒgt wurde, und dem Schaden, der dem TĂ€ter zugefĂŒgt werden soll, ein Gleichgewicht angestrebt wird. Der Begriff ius talionis setzt sich aus lateinisch ius, ‚Recht‘, und talio (Etymologie unklar), ‚Eintreiben eines gleichartigen Ausgleichs‘,[1] zusammen. Der nicht nur biblische Ausdruck „Auge fĂŒr Auge“ ist davon ein Spezialfall, in dem dieses Gleichgewicht nach einer Körperverletzung durch ZufĂŒgen eines gleichartigen Schadens hergestellt werden soll. Davon ist die Spiegelstrafe zu unterscheiden, die neben der Gleichartigkeit des Schadens, den der TĂ€ter erleidet, auch eine AnknĂŒpfung an Organen, mit denen die Tat begangen wurde, vorgenommen wird, z. B. das Abhauen der Diebeshand. Die Talion ist ein Unterfall der Vergeltung, die auch solche SchĂ€digungen eines TĂ€ters umfasst, die ĂŒber die Talion hinausgehen, und ist zur Zeit der Privatstrafe, also jener Zeit, in der die Bestrafung des TĂ€ters dem Opfer zugesprochen wurde, vom Schadensersatz kaum zu unterscheiden.

Inhaltsverzeichnis

Älteste Belege

Als Ă€ltester Beleg fĂŒr die Verschriftlichung des ius talionis gilt der Codex Ur-Nammu, eine Sammlung von RechtssĂ€tzen des Königs Ur-Nammu (2112–2095 v. Chr.). Der erste Rechtssatz lautet:

„Wenn ein Mann einen Mord begangen hat, soll besagter Mann getötet werden.“

Auch der zeitlich spĂ€tere Codex des Lipit IĆĄtar von IsĂ­n (1934–1923 v. Chr.) wendet diesen Grundgedanken an:

„Wenn jemandes Sklavin oder Sklave im Inneren der Stadt entflohen ist und nachgewiesen wird, dass er sich im Hause eines Anderen einen Monat lang aufgehalten hat, wird er Sklaven fĂŒr Sklaven geben.“

– § 12

Beim Codex Hammurapi ist in der Regel der Spezialfall „Auge um Auge“ angeordnet.[2] Im ĂŒbrigen ist es schwierig, bei inkommensurablen VerhĂ€ltnissen zwischen Schaden und Strafe zu beurteilen, ob es sich um ein Talion handeln soll, oder ob auch eine besondere PrĂ€ventionsabsicht hinter der Strafe steht, die zu einer das Talion ĂŒberschießenden Strafe fĂŒhrt. So heißt es in den §§ 3, 4:

„Wenn ein BĂŒrger vor Gericht zu falschem Zeugnis auftritt und seine Aussage nicht beweist, so wird, wenn dieses Gericht ein Halsgericht ist, dieser BĂŒrger getötet. Wenn er zu einem Zeugnis ĂŒber Getreide oder Geld auftritt, muss er die jeweilige Strafe dieses Prozesses tragen.“

Hier hat das Opfer noch keinen Schaden erlitten, er drohte ihm nur, gleichwohl ist der Gedanke des Gleichgewichts unverkennbar.

Als geprÀgte Formel taucht die Talion auch in der Tora, dem seit 1000 bis 500 v. Chr. verschrifteten Hauptteil des hebrÀischen Tanach, auf (Ex 21,23f EU; Lev 24,19f EU; Dtn 20,19ff EU):

Du sollst geben „ein Leben fĂŒr ein Leben, ein Auge fĂŒr ein Auge, einen Zahn fĂŒr einen Zahn, 
 Wunde fĂŒr Wunde.“ Siehe Auge fĂŒr Auge.

Forscher nehmen oft an, dass die Talion sich aus der mit nomadischem Sippenrecht verbundenen Blutrache entwickelt habe und diese eindĂ€mmen sollte. Die bis dahin mehrfache Vergeltung an der Sippe des TĂ€ters, wie sie etwa noch Gen 4,15 EU, „Darum soll jeder, der Kain erschlĂ€gt, siebenfacher Rache verfallen“, begegnet, sollte auf das Ausmaß des erlittenen Schadens begrenzt und nur an der Person des TĂ€ters vollzogen werden. Das reagierte offenbar auf ausufernde Blutfehden, bei denen ganze Sippen sich generationenlang gegenseitig auszulöschen trachteten. Aber es ist aus der Zeit vor der Verschriftlichung des Rechts kein derartiger Brauch ĂŒber eine ĂŒberschießende Rache als historisch vollzogen ĂŒberliefert. Dass die Bibelstellen historische Rechtsauffassung schildern, die nun gemildert wĂŒrde, ist zweifelhaft. Die ĂŒberschießende Rache kann durchaus schon immer missbilligt worden sein.

Gesellschaftliche Bedingungen

Das ius talionis setzt voraus, dass in einer Gesellschaft zu ahndende Taten als Konflikte zwischen Menschen angesehen werden, die durch einen Ausgleich behoben werden können. Bei kultischen Vergehen hat dieses Institut daher keinen Sinn. Daher kann man davon ausgehen, dass ein ius talionis dort keinen Raum hat, wo eine Gewichtsbestimmung einer Untat aus religiösen GrĂŒnden keinen Platz hat. So gibt es akephale Gesellschaften Afrikas, bei denen die Untaten Beleidigungen der Erde und der Ahnen darstellen, die ihrerseits ĂŒber den TĂ€ter die Übel bringen. Die Maßnahmen des Clans haben dagegen nicht den Zweck, irgendeiner Gleichwertigkeit der Buße mit der Tat zu verwirklichen, sondern den Zorn der Erde und der Ahnen abzuwenden.[3] Auch dann, wenn das Recht nicht dem Frieden innerhalb der Gesellschaft sondern der Durchsetzung eines Staatszieles dient, hat eine solche Gewichtung keine Funktion. Daher gibt es im Alten, Mittleren und Neuen Reich Ägyptens keine Anzeichen fĂŒr die Anwendung eines ius talionis. Im Alten und Mittleren Reich diente das Recht der Durchsetzung eines Staatszieles, im Neuen Reich war dem Recht der unerforschliche Ratschluss der Götter ĂŒbergeordnet.[4]

Eine weitere Bedingung ist, dass es sich bei den Vergehen nur um vorsĂ€tzliche Taten oder es sich um reines Erfolgsstrafrecht handelt. Aber in den ĂŒberlieferten Rechtsvorstellungen ist eine Milderung fĂŒr nichtvorsĂ€tzliche Taten die Regel, soweit es sich nicht um reinen Schadensersatz handelt, was nicht immer zu trennen ist.

Gesetze

Neben den angefĂŒhrten Ă€ltesten Belegen sind auch im europĂ€ischen Raum gesetzliche Regelungen ĂŒberliefert, die dem Talionsgedanken Rechnung tragen.

So findet sich im Königsgesetz von 818/819 die Bestimmung, dass bei der Tötung eines Menschen in der Kirche aus Notwehr außer Bußzahlungen fĂŒr die Besudelung der Kirche durch das Blut des Getöteten auch eine Buße durch die Geistlichen verhĂ€ngt wurde, „die der Tat, die er beging, entspricht.“[5] In der Lex Frisionum wird fĂŒr einen getöteten Knecht eine Buße „gemĂ€ĂŸ dem, wie er eingeschĂ€tzt wird, und sein Herr beschwöre mit seinem Eide, dass er diesen Preis gehabt habe“ angeordnet. Deutlich wird die Talion noch durch die Bestimmung, dass der Anstifter eines Totschlags, wenn der TĂ€ter gefasst wurde, keine Buße zu zahlen braucht, aber „die Fehde der Verwandten des getöteten Mannes“ zu dulden habe, „bis er, wie er kann ihre Freundschaft zurĂŒck erlangt“ hat.[6]

Das Ă€lteste norwegische Rechtsbuch, das Gulathingslov, hat fĂŒr die meisten Straftaten Geldbußen festgesetzt. Aber auch gleichartige Erwiderung der Tötung kommt vor:

„Wenn ein Mann einen anderen auf dem Schiffe erschlĂ€gt, da ist es gut, wenn man Rache nimmt oder den TotschlĂ€ger ĂŒber Bord wirft.“[7]

Bemerkenswert ist dabei, dass die Rache hier nicht den Verwandten zusteht, sondern bei sofortiger AusfĂŒhrung der Schiffsbesatzung. Auch in der GrĂĄgĂĄs ist die Rache erlaubt bis zur Zeit des nĂ€chsten Allthing. Dann ist die Tötung vor das Allthing zu bringen. Die Rache dĂŒrfen nur die vollziehen, die vor dem Allthing klageberechtigt wĂ€ren, in den ersten 12 Stunden aber jedermann.[8] Im ĂŒbrigen wird durch Gerichtsentscheid regelmĂ€ĂŸig die Friedlosigkeit verhĂ€ngt, was einem Todesurteil, das durch die KlĂ€gerseite zu vollstrecken ist, gleichkommt. Auf den TĂ€ter ist ein gesetzliches Kopfgeld ausgesetzt. An Schwangeren darf keine Rache geĂŒbt werden, auch wenn sie friedlos sind.[9] Bemerkenswert ist, dass ein Vergleich zwischen dem TĂ€ter und der Familie des Opfers ohne Erlaubnis des Allthings verboten ist.[10] Auch ist es dem, der die Ächtung betrieben hat, untersagt, auf die Erschlagung zu verzichten und den Friedlosen laufen zu lassen.[11] Im Uplandslag des schwedischen Königs Birger wird der Mord des Knechtes an seinem Herrn mit dessen Tod geahndet.[12] Im ĂŒbrigen gilt das Wergeld.

Beteiligte

Die Sippenverbundenheit der Menschen fĂŒhrte in frĂŒhen Kulturstufen dazu, dass sich nicht TĂ€ter und Opfer gegenĂŒberstanden, sondern die Sippe des TĂ€ters und die Sippe des Opfers. Im Codex Hammurapi finden sich in §§ 210 und 230 dafĂŒr Beispiele. In § 209 hatte es geheißen:

„Wenn ein BĂŒrger eine Tochter eines BĂŒrgers schlĂ€gt und dabei eine Fehlgeburt verursacht, so soll er zehn Scheqel Silber fĂŒr die Leibesfrucht zahlen.“ § 210 fĂ€hrt dann fort: „Wenn diese Frau stirbt, soll man ihm eine Tochter töten.“

In § 229 war entschieden:

„Wenn ein Baumeister einem BĂŒrger ein Haus baut, aber seine Arbeit nicht auf solide Weise ausfĂŒhrt, so dass das Haus, das er gebaut hat, einstĂŒrzt und er den Tod des EigentĂŒmers des Hauses herbeifĂŒhrt, so wird dieser Baumeister getötet.“ § 230 fĂ€hrt dann fort: „Wenn er den Tod eines Sohnes des EigentĂŒmers des Hauses herbeifĂŒhrt, so soll man einen Sohn des Baumeisters töten.“

Diese Grundanschauung der Sippenverbundenheit des Individuums ist auch im vorschriftlichen skandinavischen Recht nachweisbar. So schreibt der norwegische König HĂ„kon HĂ„konsson (1217–1263) in der Einleitung zu seinem Frostathingslov:

„Jedermann wird wissen, wie es ein großer und ĂŒbler Missbrauch lange in diesem Lande gewesen ist, dass, wenn ein Mann getötet wird, da wollen die Verwandten des Erschlagenen sich den aus dem Geschlechte des Töters aussuchen [um ihn zu erschlagen], der der beste ist, obwohl er bei der Tötung weder Mitwisser war, noch sie wollte, noch dabei geholfen hat, und sie wollen sich nicht an dem rĂ€chen, der getötet hat, obgleich das möglich wĂ€re. Und so hat der wertlose Mann Nutzen von seiner Schlechtigkeit und seinem Unheil, und der Schuldlose bĂŒĂŸt seine Besonnenheit und mĂ€nnliche Trefflichkeit. Und so mancher hat auf diese Weise eine große Einbuße des Geschlechtes erlitten, und wir haben die besten unserer Leute im Lande verloren. Und deshalb bestimmen wir dieses als eine Sache ohne Zulassung einer Buße und mit Beschlagnahme des ganzen Vermögens bei jedem, der an einem anderen Rache nimmt als an dem, der tötet oder töten lĂ€sst.“

Diesen Grundsatz ĂŒbernahm auch der norwegische König Magnus HĂ„konsson in seinem Landrecht, das die einzelnen Gaurechte ablöste:

„[Neidingswerk ist], wenn jemand sich an einem anderen rĂ€cht als dem TĂ€ter oder Anstifter.“[13]

Schon im Gulathingslov gibt es Sippenbußen[14] und auch die Rechtsfigur der „Ringbußgemeinschaft“ und „Nasenbußgemeinschaft“ des altnorwegischen Rechts [15] zeigt diese Eingebundenheit: Die Ringbußgemeinschaft war die Gruppe der nĂ€chsten Verwandten auf der Vaterseite und die Nasenbußgemeinschaft die auf der Mutterseite, die ebenfalls berechtigt waren, je nach Verwandtschaftsgrad vom TĂ€ter Buße zu empfangen. Die Verwandtschaft des TĂ€ters war ebenfalls bußpflichtig: Im Frostathingslov heißt es:

„Der Töter oder der Sohn des Töters soll bĂŒĂŸen dem Sohn des Getöteten eine gewogene Ertog und dreizehn gewogene Öre im Hauptring. Der Vater des Töters dem Vater des Toten ebensoviel. Der Bruder des Töters soll bĂŒĂŸen dem Bruder des Toten zehn gewogene Öre“[16] und so weiter bis hin zu den Vettersöhnen.

Die gleiche Erscheinung findet man im Älteren Westgötalag.[17] Nach dem Uplandslag des Königs Birger von Schweden haftete die Hundertschaft, das heißt die Dorfgemeinschaft fĂŒr die Totschlagsbuße, wenn man den TotschlĂ€ger nicht feststellen konnte.[18] Die gleiche Vorstellung findet man im mittelalterlichen Russland, wo die unterste Ebene der Dorfgemeinschaft, Werw genannt, fĂŒr die Taten ihrer Mitglieder einzustehen hatte. In § 23 Codex Hammurapi haftet die Stadt und der Vorsteher fĂŒr den Schaden, den ein Einwohner durch einen Raub erlitten hat, wenn der RĂ€uber nicht gefasst wurde.

Auch der Koran scheint von dieser Einbindung zu wissen, wenn er in Sure 2:178 feststellt:

„O GlĂ€ubige, die ihr meint, euch sei bei Totschlag Vergeltung vorgeschrieben: Ein Freier fĂŒr einen Freien, ein Sklave fĂŒr einen Sklaven und ein Weib fĂŒr ein Weib!“

Im israelitischen Recht schrĂ€nkte die Tora diese vorher geĂŒbte sippenmĂ€ĂŸige Verbindung der TĂ€tersippe und der Opfersippe ein: Dtn 24,16 EU verankert die individuelle Zurechenbarkeit eines Vergehens und markiert damit einen entscheidenden Rechtsfortschritt:

„Es sollen nicht VĂ€ter fĂŒr die Söhne und nicht Söhne fĂŒr die VĂ€ter getötet werden. Jeder soll fĂŒr seine eigene Verfehlung getötet werden.“

Die Talion selbst

Wie bereits ausgefĂŒhrt, ist es schwierig festzustellen, ob in einer Rechtsordnung Schaden und Strafe im Gleichgewicht stehen sollten. Deutlich wird das nur, wenn sich theoretische und programmatische Äußerungen rund um die Rechtsregel finden lassen, die belegen, dass man mit dem Schaden, den man dem TĂ€ter zudiktierte, tatsĂ€chlich ein Talion beabsichtigte. Auch wenn angeordnet wird, dass die Opferseite die Buße bestimmen durfte,[19] sind andere Zwecke als das Talion nicht ersichtlich. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Vollstreckung einer Leibesstrafe durch eine Bußzahlung abgewendet werden konnte. Auch geben Bußmaße fĂŒr Verwundungen an den GeschĂ€digten einen Anhaltspunkt fĂŒr die Anwendung des Talion. Auch andere ZusammenhĂ€nge lassen einen solchen RĂŒckschluss zu, so z.B. wenn in dem bereits im vorigen Abschnitt angefĂŒhrten § 209 Codex Hammurapi aus der Tötung der Tochter des TĂ€ters im Falle des Todes des Opfers geschlossen werden kann, dass die zehn Scheqel Silber fĂŒr die Leibesfrucht, wenn nur diese stirbt, eine Gleichwertigkeit darstellen sollen. Da die Wahrheitsfindung im Prozess fast ausschließlich auf Zeugenaussagen beruhte, war die falsche Anschuldigung eines der neuralgischen Punkte der Rechtspflege. Hier wird das ius talionis daher schon auf die GefĂ€hrdung des zu Unrecht Beschuldigten angewendet, so wörtlich im Alten Testament:

„So sollt ihr ihm tun, was er plante, seinem Bruder zu tun.“[20]

Im Codex Lipit Iƥtar soll der falsche AnklÀger die Strafe erleiden, die der Beschuldigte zu tragen gehabt hÀtte[21] und die Verleumdung einer Jungfrau, sie sei nicht mehr Jungfrau, wurde mit 10 Scheqel Silber bewertet.[22].

Bei manchen TatbestĂ€nden, insbesondere im Bereich des Sexualstrafrechts, ist nicht ein Gleichgewicht zwischen Schaden und Buße, sondern zwischen dem Grad gesellschaftlicher Missbilligung und Buße anzunehmen. So bestimmen die Gesetze Æthelberhts:

„Wenn der König in jemandes Wohnung trinkt und jemand da etwas Unrechts begeht, bĂŒĂŸe er die doppelte Buße.“[23]

Das Talion wurde nicht immer von einem Richter festgesetzt. Manchmal waren es „verstĂ€ndige MĂ€nner“:

„Wenn jemand einen Mann an der Nase verwundet, soll ein Entstellungsgeld entrichtet werden, und so ĂŒberall, wo nicht Haar oder Kleidung den Schaden verhĂŒllt. Und das Entstellungsgeld soll so viel betragen, als unparteiische MĂ€nner schĂ€tzen.“[24]

Es gibt viele Beispiele, nach denen der Verletzte das Talion unter Zeugen selbst festsetzen durfte.[25] Gleichwohl werden nur sehr selten unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸige Forderungen berichtet. Offenbar wusste der Verletzte, in welchem Rahmen er sich zu bewegen hatte, und eine unbillige Forderung hĂ€tte seine Ehre innerhalb der Gemeinschaft vernichtet, oder der angestrebte anschließende Friede kam nicht zustande.[26] Doch hĂ€ufig sind in den RechtsbĂŒchern Tarife fĂŒr bestimmte Verletzungen genannt, die auch fĂŒr Ă€hnlich andere Verletzungen den Rahmen vorgaben.[27] Ansonsten scheint das Wergeld die Talion fĂŒr ein Leben zu sein. Im Edictus Rothari wird fĂŒr die Tötung eines Freien ein Wergeld verlangt. War das Opfer aber der Herr des TĂ€ters, folgte die Todesstrafe.[28] Hinsichtlich des Opfers entsprachen sich also Todesstrafe und Wergeld als Talion. Eine Ă€hnliche Relation findet sich in der Lex Gundobada des Königs Gundobad von Burgund (König von 480 bis 516), wenn fĂŒr die Tötung eines königlichen Gutsverwalters ein Wergeld verlangt wird, ist der TĂ€ter jedoch Knecht, die Todesstrafe zu verhĂ€ngen ist.[29] Beim Gattenmord galten bei den Langobarden MĂ€nner mehr als Frauen. Tötete der Mann seine Frau, musste er 1200 Schilling zahlen, halb dem König, halb den Verwandten, wie fĂŒr die Tötung einer fremden Frau, so dass der Genugtuungsbetrag nur 600 Schilling betrug. Tötete die Frau ihren Mann, wurde sie mit dem Tode bestraft.[30] Eine bemerkenswerte Talionsregel fĂŒr den Schadensersatz enthĂ€lt das Gesetz Æthelberhts von Kent:

„Wenn ein Freier bei eines freien Mannes Frau liegt, erkaufe er sie mit ihrem Wergelde und erwerbe eine andere Frau aus seinem eigenen Vermögen und bringe sie ihm heim.“[31]

Es gibt auch eine umgekehrte Durchbrechung der Talion: Im Uplandlag wird eine Höchstbuße von vierzig Mark bestimmt.[32]

Zitierte Literatur

  • Franz Beyerle: Die Gesetze der Langobarden. Gesetzbuch Rotharis, Die Novellen König Grimwalds, Die Gesetze Liutprands 1.–23. Jahr, Die Gesetze Rachuis’, Die Gesetze Aistulfs, Die Gesetze der FĂŒrsten von Benevent; Weimar 1947.
  • Franz Beyerle: Gesetze der Burgunden; Germanenrechte 10; Weimar 1936.
  • Karl August Eckhardt: Die Gesetze des Karolingerreiches 714–911, Bd. 1: Salische und ribuarische Franken; Weimar 1934.
  • Andreas Heusler: IslĂ€ndisches Recht. Die Graugans (hier „GrĂĄgĂĄs“); Germanenrechte 9; Weimar 1937.
  • Wolfgang Helck: Wesen, Entstehung und Entwicklung altĂ€gyptischen „Rechts“; in: Wolfgang Fikentscher u. a. (Hrg.): Entstehung und Wandel rechtlicher Traditionen; Freiburg, MĂŒnchen 1980; S. 303–324.
  • Rudolf Meißner (Übersetzer): Norwegisches Recht. Das Rechtsbuch des Frostothings; Weimar 1939.
  • Rudolf Meißner (Übersetzer): Norwegisches Recht. Das Rechtsbuch des Gulathings; Weimar 1935.
  • Rudolf Meißner (Übersetzer): Landrecht des Königs Magnus Hakonarson; Weimar 1941.
  • Felix Niedner (Übersetzer): Die Geschichte vom Skalden Egil; DĂŒsseldorf, Köln 1963.
  • Eckart Otto: Die Geschichte der Talion; in: Eckart Otto: Kontinuum und Proprium. Studien zur Sozial- und Rechtsgeschichte des Alten Orients und des Alten Testaments; Wiesbaden 1996, S. 224–245.
  • Reinhold Schmid (Hrsg.): Die Gesetze der Angelsachsen. In der Ursprache mit Uebersetzung, ErlĂ€uterungen und einem antiquarischen Glossar; Leipzig 1858.
  • RĂŒdiger Schott: Afrikanische Rechtstraditionen der Bulsa in Nord-Ghana; in: Wolfgang Fikentscher u.a. (Hrsg.): Entstehung und Wandel rechtlicher Traditionen; Freiburg, MĂŒnchen 1980; S. 265–301.
  • Claudius von Schwerin: Schwedische Rechte: Älteres Westgötalag, Uplandslag; Germanenrechte 7; Weimar 1935.

Fußnoten

  1. ↑ OLD zum Stichwort: „exaction of compensation in kind“.
  2. ↑ §§ 196 ff. Aus der zeitlichen Reihenfolge ist keine Rechtsentwicklung zu entnehmen. Denn die jeweiligen Rechtsammlungen stammen aus verschiedenen Regionen und Rechtstraditionen. Otto: Geschichte; S. 229.
  3. ↑ Schott, S. 275
  4. ↑ Helck, S. 316, 323 ff.
  5. ↑ Eckhardt S. 113.
  6. ↑ Eckhardt III. S. 67.
  7. ↑ Gulathingslov Nr. 171.
  8. ↑ Grágás S. 135.
  9. ↑ Grágás S. 156
  10. ↑ Gágás S. 159
  11. ↑ Grágás S. 170 f.
  12. ↑ von Schwerin, Uplandslag Nr. 15.
  13. ↑ Landrecht Titel IV Nr. 4.
  14. ↑ Im 6. Kapitel ĂŒber die Mannheiligkeit.
  15. ↑ Kap. 6 des Frostathingslov.
  16. ↑ Kap. 6 Nr. 41
  17. ↑ von Schwerin, S. 13
  18. ↑ von Schwerin, Upplandslag Nr. 8.
  19. ↑ Ex 21,22–25 EU
  20. ↑ Dtn 19,19 EU
  21. ↑ § 17
  22. ↑ § 33
  23. ↑ Aethelbirht‘s Gesetze, Kap. 1 Nr. 3 = Schmid S. 3.
  24. ↑ Frostathingslov IV Nr. 45.
  25. ↑ Ex 21,22 EU: „Wenn MĂ€nner raufen und dabei eine schwangere Frau treffen, so dass sie eine Fehlgeburt hat, ohne dass ein weiterer Schaden entsteht, dann soll der TĂ€ter eine Buße bezahlen, die ihm der Ehemann der Frau auferlegt.“
  26. ↑ In der Egils saga fĂ€llte Egill SkallagrĂ­msson in einer Sache, die seinen Sohn Þorstein betraf, eine Entscheidung, die dessen Gegner aus seinem Bezirk verbannte. Dies wurde als zu hart kritisiert und fĂŒhrte dazu, dass der Streit fortgesetzt wurde. Die Geschichte vom Skalden Egil, S. 251 ff.
  27. ↑ Ein abgehauener Daumen oder eine abgehauene Nase 12 Öre, eine halbe Mark beim nĂ€chsten Finger, wenn die Schnurrbartlippe mit abgeht 3 Mark usw. Frostathingslov a.a.O.
  28. ↑ Gesetzbuch Rotharis Nr. 13.
  29. ↑ Lex Gundobada Nr. 50.
  30. ↑ Gesetzbuch Rotharis Nr. 200, 203.
  31. ↑ Aethelbirht’s Gesetze Nr. 31 = Schmid S. 5
  32. ↑ Nr. 29 § 4: Immer wenn die Wunde auf vierzig Mark kommt, da habe niemals irgendeiner das Recht, wegen mehr Wunden zu klagen, als einer. Hat er mehr Wunden als eine, seien sie nicht zu vergelten.
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