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Tarifautonomie ist das in Deutschland in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz verankerte Recht der Koalitionen, Vereinbarungen mit normativer Wirkung und frei von staatlichen Eingriffen über Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, insbesondere Tarifverträge über das Arbeitsentgelt abzuschließen.
Inhaltsverzeichnis |
Das Aushandeln von Tarifverträgen ist ein wesentlicher Zweck der Koalitionen (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) und deshalb Bestandteil der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG und dadurch verfassungsrechtlich garantiert.[1] Nicht nur der autonome, also frei von staatlicher Einflussnahme vonstatten gehende Abschluss von Tarifverträgen ist geschützt, zu den verfassungsrechtlich geschützten Mitteln zählen auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind.[2]
Die Tarifautonomie kann zum Schutz von Grundrechten Dritter und anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechte eingeschränkt werden. Darüber hinaus bedarf sie der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, soweit das Verhältnis der Tarifvertragsparteien zueinander berührt wird[3]. Die Tarifautonomie wird im Tarifvertragsgesetz konkretisiert. Die maßgeblichen Grundsätze des Arbeitskampfrechts wurden bei Untätigbleiben des Gesetzgebers durch richterliche Rechtsfortbildung vom Bundesarbeitsgericht entwickelt.
Die Reichweite der Tarifautonomie im Einzelnen ist politisch umstritten.[4]
Sozialphilosophisch gesehen handelt es sich bei der Rechtsfigur und der Praxis der Tarifautonomie um eine Anwendung des Subsidiaritätsprinzips: Der Staat als übergeordnete politische Ordnungseinheit sieht es nicht als seine Aufgabe an, konkrete Lohn- und Arbeitsbedingungen festzusetzen. Dies bleibt den mit der Materie vertrauten Tarifvertragsparteien vorbehalten. Ihnen wird damit eine wirtschafts- und sozialpolitische Ordnungskompetenz eigener Art eingeräumt. Der Schöpfer des modernen deutschen Arbeitsrechts, Hugo Sinzheimer, bezeichnet dies als eine „rechtliche Dezentralisierung der staatlichen Gesetzgebung“[5], denn der Tarifvertrag setzt verbindliche Rechtsnormen, die für die Mitglieder der Vertragsparteien unmittelbar und zwingend (§ 4 Abs. 1 TVG) gelten. Die Tarifparteien werden auf diese Weise mit „staatlicher Sanktionsleihe“ ausgestattet, ohne den völligen Rückzug des Staates, der ihrer Autonomie ja weiterhin die rechtlichen Rahmenbedingungen setzt. Begrenzungen und Einschränkungen der Tarifautonomie nimmt auch das Bundesarbeitsgericht mit Grundsatzentscheidungen („Richterrecht“) vor.
Die Tarifautonomie führt dazu, dass der Arbeitsmarkt nicht von einem Kartellverbot betroffen ist. Anders als auf anderen Märkten können deshalb auf dem Arbeitsmarkt Kartelle von Anbietern und Nachfragern gebildet werden.[4]
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