|
|
Lexikon auf Ihrer Homepage |
|
Lexikon als Lesezeichen hinzufügen |
Von Teilzeitarbeit (ugs. auch in Teilzeit) spricht man, wenn Arbeitnehmer regelmäßig kürzer arbeiten als vergleichbare Vollzeitarbeitnehmer. Verglichen wird in der Regel die Wochenarbeitszeit -- bei unregelmäßiger Arbeitszeit die Jahresarbeitszeit -- von Arbeitnehmern des gleichen Betriebs mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Fehlen vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb, gilt als Vergleichsmaßstab ein anwendbarer Tarifvertrag oder Kollektivvertrag, ansonsten die branchenübliche Vollarbeitszeit (vgl. für das deutsche Arbeitsrecht: § 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz).
Teilzeitarbeit kommt durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande. In Deutschland gibt es im bestehenden Arbeitsverhältnis nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Im Arbeitsrecht mancher Staaten muss sie Müttern in Karenz auf Wunsch gewährt werden.
Inhaltsverzeichnis |
Teilzeitarbeit kann verschieden organisiert sein:
Man unterscheidet zudem zwischen vollzeitnaher und vollzeitferner Teilzeit. Diese Varianten werden nicht einheitlich voneinander abgegrenzt; oft wird ab einer wöchentlich durchschnittlichen Arbeitszeit von 30 Stunden von vollzeitnaher Teilzeit gesprochen.[2]
Eine (Weiter-)Beschäftigung in Teilzeit kann für einen begrenzten Zeitraum (beispielsweise als Elternteilzeit) oder unbefristet vereinbart werden.
Auf Grund der Teilzeitrichtlinie 97/81/EG vom 15. Dezember 1997[3] wurden europaweit gesetzliche Regelungen eingeführt, die die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten verbieten und (unterschiedlich weitgehend) einen Anspruch von Arbeitnehmern auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit begründen.
In Deutschland ist diese Richtlinie nach einer entsprechenden Vorgängervorschrift im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 7. August 1972 (die sich allerdings nur auf das nach der Rechtsprechung ohnehin schon geltende Diskriminierungsverbot bezog) mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) mit Wirkung ab 1. Januar 2001 umgesetzt worden. Teilzeitbeschäftigte haben nach § 4 TzBfG grundsätzlich die gleichen arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte. Nach § 8 TzBfG haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern nach mindestens sechsmonatiger Beschäftigung einen vor dem Arbeitsgericht einklagbaren Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, etwa wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können nach § 8 TzBfG durch Tarifvertrag festgelegt werden.
Ein Rückkehrrecht von unbefristeter Teilzeitarbeit auf eine Vollzeittätigkeit ist im deutschen Teilzeit- und Befristungsgesetz, anders als etwa in der niederländischen Gesetzgebung, nicht vorgesehen. Falls jedoch neue oder freie Stellen zu besetzen sind, müssen nach dem bundesdeutschen Recht (§ 9 TzBfG) teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter vorrangig berücksichtigt werden, die den Wunsch nach Arbeitszeitverlängerung geäußert haben.
In Deutschland arbeiteten nach den Erhebungen des Bundesamts für Statistik 1999 bei 32,5 Mio. abhängig Beschäftigten rund 6,3 Mio. in Teilzeit (= 19,4 %). Trotz Anstiegs des Anteils der teilzeitbeschäftigten Männer wurde Teilzeitarbeit mit 87 % aller Teilzeitbeschäftigten immer noch von Frauen durchgeführt. Hauptgrund für Teilzeitbeschäftigung waren in den alten Bundesländern mit 65 % familiäre oder persönliche Umstände (neue Bundesländer: 21 %). (Zu den Ergebnissen des Mikrozensus 2002 des Stat. Bundesamts vgl. Pressemitteilung vom 24. März 2003).
Grundsätzlich ermöglicht Teilzeitarbeit Müttern wie Vätern gleichermaßen, nach der Geburt eines Kindes sich sowohl um die Haus- und Familienarbeit zu kümmern, als auch weiterhin berufstätig zu sein beziehungsweise nach einer Babypause wieder im Beruf Fuß zu fassen und somit Familie und Beruf zu vereinbaren. Nach wie vor arbeiten jedoch überwiegend Frauen in Teilzeit-Beschäftigungsverhältnissen. Während in Deutschland 69 Prozent der Mütter mit minderjährigen Kindern teilzeitbeschäftigt sind, sind es nur 5 Prozent der Männer mit minderjährigen Kindern. Von den Frauen ohne minderjährige Kinder sind 36 Prozent teilzeitbeschäftigt, Männer ohne minderjährige Kinder jedoch nur zu 9 Prozent[4]. Teilzeitarbeit verfestigt somit Kritikern zufolge das klassische Rollenverhalten und die Entstehung von Frauenarbeitsplätzen mit einem geringeren Sozialprestige.
In Teilzeitangeboten liegende Potenziale zur Verbesserung der Situation auf dem Arbeitsmarkt werden bislang noch wenig beachtet. Förderung der Teilzeitarbeit wird jedoch ansatzweise als gesellschaftliche Notwendigkeit erkannt. In den Statistiken Deutschlands werden jedoch immer die Anzahl der Arbeitsplätze angegeben und nicht die Anzahl der geleisteten Stunden. So wird durch Unterlassung in der Berichterstattung das wahre Ausmaß der Unterbeschäftigung unzureichend dargestellt, weil dort kaum die unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung Erwähnung findet.
Teilzeit wird auch zur Abfederung von Auftragsschwankungen verwendet. Das verbreitetste Modell hierfür ist in Deutschland die Kurzarbeit.
Alternativ wurde in einem Pilotprojekt die frei gewordene Arbeitszeit für gemeinnützige Arbeit aufgewendet. In dem von 2002 bis 2004 in Dresden von Kreishandwerkerschaft, Umweltzentrum und Bundesagentur für Arbeit mit 200 Mitarbeitern aus 38 Unternehmen in 48 Vereinen durchgeführten Modell „Teilzeit Plus“ arbeiteten Beschäftigte von Handwerksbetrieben, als die Auftragslage zurückging, verkürzt in ihrer Firma und arbeiteten die übrige Arbeitszeit für gemeinnützige Vereine ihrer Wahl. Der Lohn für die Zeit in den Vereinen und für die Koordination des Projekts finanzierte die Agentur für Arbeit.[5]
Quelle: Berechnung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg
Quelle: Bundesverband deutscher Banken
| Land | Männer | Frauen |
|---|---|---|
| 6,9 % | 30,7 % | |
| Eurozone | 6,9 % | 34,8 % |
| 7,1 % | 40,5 % | |
| 1,1 % | 1,9 % | |
| 1,7 % | 7,9 % | |
| 12,5 % | 35,8 % | |
| 8,5 % | 45,3 % | |
| 3,8 % | 10,6 % | |
| 6,5 % | 31,9 % | |
| 2,5 % | 9,9 % | |
| 3,9 % | 22,7 % | |
| 5,5 % | 30,2 % | |
| 4,6 % | 26,8 % | |
| 3,0 % | 10,4 % | |
| 4,4 % | 6,9 % | |
| 6,5 % | 9,7 % | |
| 2,6 % | 37,1 % | |
| 2,5 % | 5,5 % | |
| 4,0 % | 24,9 % | |
| 22,5 % | 74,8 % | |
| 6,2 % | 40,7 % | |
| 5,8 % | 11,7 % | |
| 4,7 % | 13,6 % | |
| 8,3 % | 8,9 % | |
| 6,5 % | 10,0 % | |
| 1,0 % | 4,3 % | |
| 8,3 % | 18,8 % | |
| 10,5 % | 39,5 % | |
| 9,4 % | 41,6 % | |
| 12,8 % | 43,6 % | |
| 10,8 % | 58,5 % |
| |
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |