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Als Titelmühlen (engl. diploma mill oder degree mill) werden Einrichtungen bezeichnet, die gegen die Zahlung von Gebühren dem Zahlenden Urkunden verleihen, die wie anerkannte akademische Grade anmuten, aber nicht mit einer wissenschaftlichen Ausbildung einhergehen.
Inhaltsverzeichnis |
Titelmühlen bieten entweder Schein-Diplome direkt zum Kauf an oder geben in Werbeanzeigen vor, akademische Grade für Lebenserfahrung vergeben zu können, wodurch leichtgläubige Interessenten von der angeblichen Legalität der Vergabe überzeugt werden sollen. Es gibt auch Titelmühlen, an denen Arbeiten – mit dem Vorbild von Diplomarbeiten oder Dissertationen – eingereicht werden sollen und eine tatsächliche Prüfung vorgetäuscht wird. Hierbei stehen die geforderten Leistungen in der Regel in keinem Verhältnis zu den entsprechenden Leistungsanforderungen an anerkannten Hochschulen. So werden beispielsweise (allgemein nicht anerkannte) Bachelor- oder Mastergrade nach Fernkursen von wenigen Wochen oder Monaten verliehen, und Arbeiten, die den Ansprüchen einer Dissertation genügen sollen, weisen einen Umfang von wenigen Seiten auf.
In vielen Ländern, z. B. auch in vielen Bundesstaaten in den USA, ist das Wort ‚Universität‘ und die Bezeichnungen von akademischen Graden nicht gesetzlich geschützt. In den USA ist die Akkreditierung der jeweiligen Hochschule (z. B. Universitäten der Carnegie-Liste) ausschlaggebend, wobei viele US-amerikanische Titelmühlen gleich selbst Akkreditierungskomitees gründen, von denen sie sich akkreditieren lassen.
Die Abschlüsse von Titelmühlen sind in den meisten Staaten der Welt nicht anerkannt, je nach Gesetzeslage wird die Führung solcher Pseudotitel sogar unter Strafe gestellt. In Deutschland ist nur die Führung von im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium an einer im Herkunftsland staatlich anerkannten Hochschule verliehenen ausländischen akademischen, staatlichen oder kirchlichen Graden unter Angabe der verleihenden Bildungseinrichtung zulässig. Grade aus Staaten der Europäischen Union können ohne Herkunftszusatz geführt werden. Wer von staatlich nicht anerkannten Hochschulen verliehene und insbesondere durch Titelkauf erworbene akademische, staatliche oder kirchliche Grade in Deutschland führt, macht sich gemäß § 132a StGB strafbar (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen). Das Führen von Fantasie-Doktorgraden (z. B. Doctor of Metaphysics, Doctor of Motivation) der in den USA tatsächlich als Kirche anerkannten Universal Life Church ist in Deutschland ebenfalls strafbar, da es sich zwar nicht um akademische Grade handelt, aber um Bezeichnungen, die akademischen Graden zum Verwechseln ähnlich sind.
Hinweise, dass es sich bei angeblichen Universitäten oder Hochschulen um Titelmühlen handeln könnte, können Details der Internetpräsenzen solcher Institute geben, die für seriöse Einrichtungen höchst ungewöhnlich sind. Oft sind weder Adresse noch Telefonverbindung angegeben, auf der Website werden exzessiv die Vorteile des Fernunterrichts gegenüber dem traditionellen Universitätsstudium gepriesen, und auf den Websites werden Bilder der zu verleihenden Diplomurkunden zur Schau gestellt. Im Zweifelsfall können die zuständigen staatlichen Stellen, z. B. ENIC/NARIC, des Landes, in dem die Institution beheimatet ist, Auskunft über die Legalität und Anerkennung der Einrichtung erteilen.
Da anscheinend selbst Titelmühlen nicht mehr ohne Akkreditierung auskommen wollen, hat sich die International Commission on Academic Accreditation, Inc. (ICAAI) in Rogers (Arkansas) gegründet, die z. B. auch die unten genannte Mave University akkreditiert hat.
Laut eigener Website hat sich die ICAAI auf Bibelschulen, Institutionen, Seminare und andere Lehranstalten spezialisiert. Die ICAAI ist jedoch nicht vom United States Department of Education anerkannt.
In Deutschland sind die Bezeichnungen ‚Hochschule‘ sowie ‚Universität‘ und ‚Fachhochschule‘ gesetzlich geschützt, sodass reine Titelmühlen oder auch Bildungseinrichtungen, die ohne staatliche Anerkennung als Hochschulen auftreten, dort nicht rechtlich unbehelligt agieren können.
Allerdings werden in Deutschland von vielen Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung bewusst akademisch anmutende Ausdrücke wie ‚Studium‘, ‚Diplom‘, ‚Zwischenprüfung‘ und ‚auf universitärem Niveau‘ verwendet. Dies ist rechtlich zulässig, solange nicht der Anschein erweckt wird, es handele sich tatsächlich um ein Hochschulstudium. Als Parodie auf dieses Verhalten wurde 1997 die Wissenschaftsakademie Berlin gegründet, die nach Teilnahme an mehrtägigen Seminaren z. B. über den Schabrackentapir ein so genanntes Wissenschafts-Diplom verlieh.
Da es nach geltendem Recht von Seiten der Kultusministerien keine gesonderten Führungsgenehmigungen für ausländische Grade mehr und auch keine Rechtsgrundlage zu deren inhaltlicher Bewertung gibt, ist jeder, der einen ausländischen akademischen Grad führt, selbst für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Führung verantwortlich und muss eventuelle zivil- und strafrechtliche Konsequenzen bei unrechtmäßiger Führung tragen.
Anzeigen von sogenannten Titelmühlen erscheinen regelmäßig in deutschen Medien wie Wirtschaftswoche oder Karriere und verleiten durch die Seriosität der Zeitschriften dazu, auch die Institution gedanklich als seriös anzuerkennen.
Auch in Österreich sind die vorsätzliche Verwendung einer „dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümlichen Bezeichnung“ sowie die unberechtigte Verleihung, Vermittlung oder Führung inländischer oder ausländischer akademischer Grade mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von bis zu 15.000 Euro bedroht (UG2002, §116, Seite 99). Für die Verfolgung sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Die Umsetzung erfolgt nicht sehr effektiv. Im Herbst 2005 zeigte der Österreichische Akkreditierungsrat die International University Vienna wegen der rechtswidrigen Verwendung des Wortes ‚University‘ bei der zuständigen Behörde an. Das Straferkenntnis wurde erst am 21. Oktober 2008 ausgestellt, weshalb die nachfolgende Berufung nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnte und wegen Verjährung (die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre) eingestellt werden musste. Da ein Delikt, das während eines laufenden Verfahrens kontinuierlich begangen wird, als Dauerdelikt gilt, kann der Täter nun möglicherweise auch bei weiterer Tatbegehung nicht mehr belangt werden.[1]
In der Schweiz sind Titel der eidgenössischen Hochschulen (ETH Zürich, ETH Lausanne)[6] und jene der Fachhochschulen[7] durch Bundesrecht geschützt. Des Weiteren ist im Bundesrecht der unlautere Wettbewerb mit „unzutreffenden Titeln oder Berufsbezeichnungen“ strafbar, der bloße Besitz oder das Führen solcher Titel aber nicht.[8] Im kantonalen Recht, je nach Schweizer Kanton
Im Jahre 2005 waren Gesetze, welche die Titel „Psychologe“, „Psychotherapeut“ und jene von Medizinalberufen schützen sollen, in Vernehmlassung.[9]
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