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Urlaub (in der Schweiz: Ferien) ist die Zeit, die ein arbeitsfähiger Arbeitnehmer, Beamter, Soldat oder auch Selbstständiger von seinem Arbeitsplatz berechtigt fernbleibt, obwohl nach Tages- und Wochenzeit eigentlich Arbeitsleistungen zu erbringen wären.
Die drei erstgenannten Personengruppen benötigen hierfür die Genehmigung ihres Arbeitgebers bzw. Dienstherrn; dieser kann oder muss wegen gesetzlicher Grundlagen den Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewähren, in manchen Fällen auch unter Wegfall der Bezüge. Oft wird „Urlaub“ mit Erholungsurlaub gleichgesetzt, der aber nur eine bestimmte Art von Urlaub darstellt. Selbstständige dagegen können Urlaub nach eigenem Ermessen nehmen, werden aber gleichwohl Rücksicht auf die Erfordernisse des Geschäftsbetriebs und insbesondere die Wünsche der Kunden, Klienten, Mandanten oder Patienten nehmen. Vor allem Kleinunternehmer gönnen sich daher oft zu wenig oder gar keinen Urlaub.
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Der Begriff Urlaub leitet sich vom alt- bzw. mittelhochdeutschen Wort für „erlauben“ her. So fragten im Hochmittelalter Ritter ihren Lehnsherren um urloup, also „Urlaub“, um in eine Schlacht zu ziehen.
In der Schweiz hat der Begriff Urlaub eine andere Bedeutung: Für den gesetzlich oder vertraglich geregelten Anspruch auf mindestens 4 Wochen jährlicher Abwesenheit von der Arbeit wird nicht der Begriff Urlaub, sondern ausschließlich Ferien verwendet [1]. Die Schweizer fahren auch nicht in den Urlaub, sondern gehen in die Ferien.
Der Begriff Urlaub wird in der Schweiz verwendet für außerordentliche Abwesenheit vom Arbeitsplatz (meist auf Gesuch bewilligt), die normalerweise nicht, bei längerer Dauer evtl. teilweise mit dem Ferienanspruch verrechnet wird, auf die aber durchaus ein vertraglicher Anspruch bestehen kann, z.B. bei Tod eines Angehörigen, aber auch Mutterschafts-, Vaterschafts-, Weiterbildungsurlaub, Wohnungsumzug, etc. Ebenfalls von Urlaub wird gesprochen bei Abwesenheit von dienstlicher Tätigkeit (Militärdienst, Polizei, Feuerwehr etc.), wobei die Beurlaubten meist auch im Urlaub den Regeln bzw. dem Recht des betreffenden Dienstes unterstehen[2].
In Deutschland haben Arbeitnehmer einen gesetzlich geregelten Anspruch auf vier Wochen Urlaub pro Jahr. Die durch die Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tarifverträge sind aber meistens deutlich großzügiger, sodass deutsche Arbeitnehmer durchschnittlich 30 Tage Urlaub im Jahr (und 10 gesetzliche Feiertage) genießen können. Studien bezeichnen die Deutschen daher als „Freizeitmeister Europas“.[3]
Die Anfänge des bezahlten Jahresurlaubs liegen im Kaiserreich[4]. Heute kennt das Arbeitsrecht in Deutschland folgende Urlaubsformen:
Eine Sonderform von Urlaub nennt sich Sabbatical. Vor allem Schullehrer und Beamte nutzen des Öfteren diese Möglichkeit, bei einem Einkommen von z.B. 80% des ursprünglichen Monatsgehalt nach 4 Jahren ein "Urlaubsjahr" einzulegen. Dies entspricht zwar nicht der gesetzlichen Urlaubsregelung (ist vielmehr ein Arbeitszeitmodell), wird aber im Sprachgebrauch meist als ein solcher angesehen.
Für Beamte und Soldaten bestehen vergleichbare Vorschriften. Im Bereich des Bundes sind dies insbesondere § 89, § 80 Bundesbeamtengesetz sowie die Erholungsurlaubs-, die Elternzeit-, die Mutterschutz- sowie die Sonderurlaubsverordnung. Letztere regelt auch − analog zu den Bildungsurlaubsgesetzen für die Arbeitnehmer − die Freistellung zum Zwecke der Fortbildung. Für Beamte der Länder und Gemeinden gibt es (inhaltlich meist identische) Regelungen auf Landesebene.
In Österreich haben Arbeitnehmer nach dem Urlaubsgesetz bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren ein Anspruch auf 30 Werktage (5 Wochen) Urlaub. Ab Vollendung des 25. Jahres erhöht sich der Anspruch auf 36 Werktage (6 Wochen).[5]
Schweizer Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf mindestens vier Wochen Urlaub ("Ferien") pro Jahr. Wer noch nicht 20 Jahre alt ist, hat Anspruch auf fünf Wochen Urlaub. Wie in Deutschland bestehen in vielen Branchen weitergehende sozialpartnerschaftliche Regelungen.[6]
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