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Lehrberechtigung

Als Lehrberechtigung, auch Lehrbefugnis, bezeichnet man

  • die aufgrund des Lehramtsstudiums von Gymnasiallehrern erworbene Befähigung, ein Fach zu unterrichten, die auch als Fakultas (Facultas) oder Facultas Docendi (in alter Schreibweise Facultas docendi, lat. „Möglichkeit/ Fähigkeit/ Befähigung zu lehren“) bezeichnet wird. Die große Fakultas, die zum Unterricht auf allen Stufen des Gymnasiums, vor allem auch der Oberstufe berechtigt, setzt ein entsprechendes Hauptfachstudium voraus, während mit der aufgrund eines Ergänzungsstudiums erworbenen kleinen Fakultas nur auf der Unter- und Mittelstufe unterrichtet werden darf; auch die in Baden-Württemberg, Niedersachsen und dem Saarland noch vereinzelt an Gymnasien tätigen Gymnasialräte, die einen Realschullehrerstudiengang an einer Pädagogischen Hochschule und ein gymnasiales Studienseminar absolviert haben, sowie an ein Gymnasium abgeordnete Realschullehrer besitzen nur die kleine Fakultas;
  • die von der Hochschule zuerkannte Berechtigung, als Hochschullehrer selbständig zu unterrichten, wissenschaftliche Arbeiten anzuleiten, Prüfungen abzunehmen und den Titel Privatdozent zu führen. Die Lehrberechtigung – Venia Legendi (in alter Schreibweise Venia legendi, lat. „Erlaubnis zu lesen“, d. h. zu lehren) – wird für ein bestimmtes Fach verliehen. Voraussetzung für die Lehrberechtigung ist die Lehrbefähigung, die Facultas Docendi, die nach bisherigem Recht durch die Habilitation verliehen wird. Die Unterscheidung von Lehrbefähigung und Lehrberechtigung ist durch länderspezifische Gesetzgebung geregelt, etwa in Bayern durch das Hochschulpersonalgesetz. Alternativ zur Habilitation gibt es seit 2002 die Möglichkeit der Juniorprofessur.

In Österreich und teilweise in der Schweiz spricht man von der Venia Docendi, der großen Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach;

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