VerfügungDie Verfügung ist im Recht allgemein eine anordnende Bestimmung. Der Begriff ist in allen Rechtsgebieten gebräuchlich, seine genaue Bedeutung je nach Gebiet aber unterschiedlich.
ZivilrechtIm Zivilrecht versteht man unter Verfügung ein Rechtsgeschäft, durch das der Verfügende unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonst wie in seinem Inhalt ändert (BGHZ 1, 294, 304). Man spricht auch von einem Verfügungsgeschäft. Formen der Verfügung sind die Bestellung, Übertragung, Belastung, inhaltlichen Änderung und die Aufhebung eines Rechts.
Verfügungen haben ganz überwiegend sachenrechtlichen Charakter. Beispiele sind die Übereignung von beweglichen Sachen (Fahrnis) (§ 929 BGB) oder Grundstücken (§ 873 BGB) oder die Bestellung einer Hypothek (§ 1113 BGB). Es gibt aber auch schuldrechtliche Verfügungen. Genannt seien hier zum Beispiel der Erlass (§ 397 BGB) und die Abtretung (§ 398 BGB) einer Schuld. Zur Verdeutlichung und Abgrenzung siehe auch: Verfügungsgeschäft, Verpflichtungsgeschäft, Trennungsprinzip, Abstraktionsprinzip, Verfügungsverbot. Öffentliches RechtIm Verwaltungsrecht, einem Teilgebiet des Öffentlichen Rechts, bezeichnet man mit Verfügung (Abkürzung: Vfg.) eine Maßnahme oder Entscheidung einer Behörde. Diese kann, etwa in Form eines Bescheids, nach außen gegeben werden, oder als Büroverfügung Anweisungen für den innerdienstlichen Betrieb enthalten. Beispiele für Verfügungen nach außen (Verwaltungsakt):
In diesem Bereich wird zwischen (Einzel-)Verfügung und Allgemeinverfügung unterschieden. Beispiele für Verfügungen im Innendienst:
StrafrechtAuch das Strafrecht verwendet den Begriff der Verfügung. So setzt zum Beispiel der Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) eine Vermögensverfügung des Getäuschten voraus. Im Ermittlungs- und Strafverfahren ist die Verfügung eine durch Staatsanwalt oder Richter getroffene Anordnung zur Sachleitung. ProzessrechtIm Prozessrecht ist der Begriff mehrdeutig bestimmt. Im Allgemeinen bezeichnet eine Verfügung die Arbeitsanweisung des Richters, Rechtspflegers oder eines Sachbearbeiters des Gerichts (beispielsweise eines Kostenbeamten) an den nachgeordneten Bereich. Mit der Verfügung werden unter anderem Anordnungen zur Prozess- oder Verfahrensleitung getroffen. Im Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichnet die Verfügung die verfahrensabschließende Entscheidung des Richters oder Rechtspflegers, was sich u.a. aus § 258 Abs. 2 FamFG ergibt. Davon zu unterscheiden ist die einstweilige Verfügung, die nach den Regeln der Zivilprozessordnung ergeht (siehe dort). Siehe auchWeblinks
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