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Der österreichische Verfassungsgerichtshof (Abkürzung VfGH, in Deutschland bisweilen auch VerfGH) ist ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Er ist als einzige in Österreich zur Ausübung der Verfassungsgerichtsbarkeit berufene Institution eine der wichtigsten Einrichtungen im Rechtsschutzsystem der österreichischen Bundesverfassung.
Die Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofes werden im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) abschließend geregelt, die Organisation und das Verfahren dagegen nur in ihren Grundzügen. Nähere Regelungen enthalten das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) und eine vom Verfassungsgerichtshof auf seiner Grundlage erlassene Geschäftsordnung. Der VfGH gilt als ältestes, speziell für die Normenkontrolle ermächtigtes, Verfassungsgericht der Welt.[1]
Inhaltsverzeichnis |
Der Verfassungsgerichtshof wurde mit dem von der Provisorischen Nationalversammlung beschlossenen Gesetz vom 25. Jänner 1919 über die Errichtung eines deutschösterreichischen Verfassungsgerichtshofes gegründet.[2] (Der Gesetzesbeschluss erfolgte in der letzten Sitzung der Provisorischen Nationalversammlung vor der am 16. Februar 1919 abgehaltenen Wahl zur Konstituierenden Nationalversammlung.)
Der VfGH (so die unter Juristen übliche Abkürzung) übernahm zunächst jene Kompetenzen, die in der Monarchie das Reichsgericht wahrgenommen hatte, sowie wenig später auch die Kompetenzen des ehemaligen, in der Monarchie nie einberufenen Staatsgerichtshofes. Mit dem Bundes-Verfassungsgesetz 1920 wurden seine Kompetenzen bedeutend erweitert, u. a. wurde er zur Normenkontrolle ermächtigt. Maßgeblich an diesen Reformen war der international anerkannte Rechtsgelehrte Hans Kelsen beteiligt, der 1919–1930 als parteiloser Experte selbst zum Verfassungsrichter berufen wurde.
In der Verfassungsnovelle 1929 wurde bestimmt, dass die Mitglieder des VfGH nicht mehr vom Parlament gewählt, sondern vom Bundespräsidenten ernannt werden: Präsident, Vizepräsident und sechs Mitglieder auf Vorschlag der Bundesregierung, je drei Mitglieder aus Dreiervorschlägen von Nationalrat bzw. Bundesrat.[3]
Unter den vom VfGH zu entscheidenden Fällen befanden sich einige, in denen der Gegensatz zwischen der Sozialdemokratie und der seit 1920 konservativen Bundesregierung zum Ausdruck kam:
Der Wiener Bürgermeister Jakob Reumann verbot 1921 entgegen einer Verordnung des Bundesministers für Inneres und Unterricht, Egon Glanz, die Aufführung von Arthur Schnitzlers von Konservativen als skandalös bezeichnetem Drama „Reigen“ nicht und wurde deshalb von der Bundesregierung Mayr beim VfGH angeklagt. Es stellte sich heraus, dass die an Reumann ergangene Verordnung keine Unterschrift aufwies und daher rechtlich als nicht existent zu betrachten war.[4]
1923 nahm Reumann gegen den Willen von Sozialminister Richard Schmitz ein städtisches Krematorium, die Feuerhalle Simmering, in Betrieb. (Die römisch-katholische Kirche trat damals gegen die Feuerbestattung auf.) Der Landeshauptmann wurde daraufhin von der von einem Priester geleiteten Bundesregierung Seipel I vor den VfGH gezogen. Dieser entschied, Reumann habe sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden, da das Bestattungswesen lang ausschließliche Landeskompetenz gewesen sei.[5]
Die so genannten Sever-Ehen bewirkten jahrelange Unsicherheit der betreffenden Personen. Albert Sever, 1919–1921 sozialdemokratischer Landeshauptmann von Niederösterreich (damals noch inklusive Wien) hatte geschiedenen Katholiken per Dispens die Wiederverehelichung ermöglicht. Gerichte sahen sich berufen, die Dispens in einigen Fällen für unwirksam zu erklären. Der VfGH entschied, der Verfassung entsprechend seien nur Verwaltungsbehörden, nicht aber Gerichte zu diesen Entscheidungen befugt, und hob die Gerichtsurteile zum Missvergnügen der Konservativen auf, so dass die Zweitehen aufrecht blieben.[6] [7]
Im Zuge des Staatsstreiches von 1933 wurde auch der VfGH lahmgelegt, bevor er den neuen, autoritären Kurs der Regierung überprüfen konnte. Die konservativen Richter traten kollektiv zurück, die verbliebenen Richter waren nicht mehr beschlussfähig. Die Bundesregierung Dollfuß unterließ es, das Verfahren zur Bestellung neuer Richter einzuleiten; Bundespräsident Miklas, Hauptverantwortlicher für die Richter- ebenso wie für die Kanzlerbestellung, ließ dies zu. Die formelle Auflösung erfolgte mit Inkrafttreten der Maiverfassung 1934.
Mit dem von der Provisorischen Staatsregierung Renner beschlossenen Verfassungsgesetz vom 12. Oktober 1945, kundgemacht am 20. Oktober 1945, wurde der Verfassungsgerichtshof wieder errichtet.[8] Den ersten VfGH-Präsidenten der Zweiten Republik hatte laut Verfassungsgerichtshofgesetz 1945[9] der Politische Kabinettsrat, bestehend aus Karl Renner, Adolf Schärf, Leopold Figl und Johann Koplenig, zu ernennen. Man entschied sich für Ernst Durig, den letzten VfGH-Präsidenten der Ersten Republik; Ludwig Adamovich senior, vor 1934 ebenfalls bereits Verfassungsrichter, wurde zum Vizepräsidenten ernannt.
Nach der ersten Nationalratswahl nach dem Krieg, die am 25. November 1945 stattfand, wurden die Richter, nunmehr vom gewählten Bundespräsidenten auf Vorschlag gewählter Mandatare, 1946 neu bestellt. Am 3. Oktober 1946 konstituierte sich der VfGH unter Adamovich sen. als Präsident.
Seit 1946 hat der VfGH seinen Sitz in der ehemaligen Böhmischen Hofkanzlei im 1. Wiener Gemeindebezirk, Eingang vom Judenplatz, wo sich auch der Verwaltungsgerichtshof befindet.
In der Zweiten Republik wurde Österreich 1945–1970, 1987–2000 und 2006–2008 von einer Großen Koalition regiert, die im Nationalrat über die verfassungsändernde Zwei-Drittel-Mehrheit verfügte. Lief eine politisch erwünschte Gesetzesbestimmung Gefahr, vom VfGH – meist wegen Verstoßes gegen das grundsätzliche Gleichheitsgebot der Verfassung – aufgehoben zu werden, beschloss die Große Koalition häufig, es handle sich um eine Verfassungsbestimmung. Damit konnte man die Prüfung dieser Bestimmung durch den VfGH verhindern.
Der VfGH hob die im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, in Kraft getreten 1956, enthaltene Regel, dass das Regelpensionsalter für Männer mit 65 Lebensjahren, für Frauen mit 60 Lebensjahren angesetzt wird, 2002 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung auf. Bundesregierung und Nationalrat entschieden sich zur Abstellung der Ungerechtigkeit für sehr lange Übergangsfristen.
Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, sowie zwölf Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.
Mitglied oder Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes kann nur werden, wer das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen und mindestens zehn Jahre einen einschlägigen Beruf (z. B. Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Universitätsprofessor) ausgeübt hat. Die Ernennung erfolgt durch den Bundespräsidenten, wobei dieser an die Vorschläge bestimmter anderer Staatsorgane gebunden ist:
Bestimmte (politische) Staatsfunktionen schließen eine Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft im Verfassungsgerichtshof aus (Grundsatz der Inkompatibilität; siehe näher Artikel 147).
Anders als die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes keine Berufsrichter, sondern üben ihre Funktion als "Nebenamt" aus, sind dabei aber an keine Weisungen gebunden. Die Mitglieder erhalten für die Ausübung ihrer Funktion monatliche Bezüge. Die Amtszeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder endet mit Ablauf des Jahres, in dem sie ihr 70. Lebensjahr vollendet haben.
Im Gegensatz zum deutschen Bundesverfassungsgericht entscheidet der Verfassungsgerichtshof immer im Plenum aller 14 Mitglieder (wobei in der Praxis allerdings nur selten alle Mitglieder anwesend sind). Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden (also des Präsidenten oder Vizepräsidenten) und mindestens acht stimmführender Mitglieder erforderlich, in bestimmten Fällen (sogenannter „Kleiner Senat“) genügt auch die Anwesenheit von vier stimmführenden Mitgliedern. Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst, wobei der Vorsitzende grundsätzlich nicht mitstimmt; dieser gibt seine Stimme nur bei Stimmengleichheit ab und gibt dadurch den Ausschlag (sogenanntes Dirimierungsrecht).
Die Angelegenheiten der Justizverwaltung des Verfassungsgerichtshofes werden vom Präsidenten besorgt.
Dem Verfassungsgerichtshof kommen im Einzelnen folgende Kompetenzen zu:
Die Normenkontrolle oder Verfassungsgerichtsbarkeit geht auf das Konzept des Stufenbaus der Rechtsordnung zurück und umfasst:
Der Verfassungsgerichtshof prüft die Vereinbarkeit der jeweils genannten Rechtsvorschriften anhand der im Stufenbau höher stehenden Rechtsvorschriften (zum Beispiel eines Bundesgesetzes mit der Bundesverfassung). Stellt er die fest, dass ein Gesetz verfassungswidrig ist, dann hebt er das Gesetz (oder die betroffenen Teile) auf. Dabei kommt es immer wieder vor, dass der Verfassungsgerichtshof auch nur einzelne Satzteile oder Worte aufhebt. Wenn der Verfassungsgerichtshof frühere geltende gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft setzt (oder nicht wieder in Kraft setzen kann), kann dadurch eine Gesetzeslücke entstehen, weil die Einfügung von neuen Bestimmungen in den Gesetzestext oder die Schaffung von Ersatzregelungen dem Verfassungsgerichtshof nicht zusteht. Dies ist Aufgabe des Gesetzgebers. Damit für eine Neuregelung durch den Gesetzgeber die notwendige Zeit zur Verfügung steht, kann der Verfassungsgerichtshof den Zeitpunkt bestimmen, an dem die Aufhebung in Kraft tritt. Bis zu diesem Zeitpunkt darf sich niemand mehr auf die (bereits festgestellte) Verfassungswidrigkeit des aufgehobenen, aber noch weiter geltenden, Gesetzes berufen.
Gemäß Art. 141 B-VG in Verbindung mit §§ 67 bis 71a VerfassungsgerichtshofG entscheidet der VfGH über die Anfechtung bestimmter Wahlen wegen deren behaupteter Rechtswidrigkeit. Der VfGH hat einer Wahlanfechtung stattzugeben, wenn
Die Anfechtung muss sich auf die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Wahl gründen. Der Begriff der Rechtswidrigkeit umfasst:[15]
Folgende Wahlen können angefochten werden (Art 141 Abs 1 B-VG):
In Ausübung der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit (Art. 144) erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid
in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Wenn gegen einen Bescheid sowohl vor dem Verwaltungs- und dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde geführt wird (Parallelbeschwerde), so entscheidet zuerst der Verfassungsgerichtshof. Hebt dieser den Bescheid nicht auf, so hat er gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Prüfung abzutreten.
Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) und in der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes näher geregelt. Subsidiär (ersatzweise) kommt die Zivilprozessordnung (ZPO) zur Anwendung.
Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes von 1919 bis 1979 sind auf einem Internetportal der Österreichischen Nationalbibliothek mit dem Namen ALEX archiviert. Die Erkenntnisse seit 1980 sind im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes zu finden.
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