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Die Vertragstheorie (engl. social contract theory, frz. théorie du contrat social) (Kontraktualismus) oder Lehre vom Gesellschaftsvertrag ist ein Gedankenexperiment, um staatliche Rechtsordnungen moralisch und institutionell zu begründen.
Inhaltsverzeichnis |
Verträge (Bünde) waren im Mittelalter eine übliche Erscheinung unter Gleichgestellten, zum Beispiel Fürsten, aber auch im noch wenig entwickelten geschäftlichen Bereich, etwa zwischen Händlern. Daneben gab es auch vereinzelt Verträge (Bünde) zwischen einzelnen Untergebenen, speziell reichen Geldgebern (Fugger, Welser) und Herrschern.
Herrschaftsordnung und Autorität wurden persönlich verstanden und beruhten möglichst auf Abstammung. Die Theorie vom Gottesgnadentum diente zur Rechtfertigung der Herrschaft. Wahlen, die als "unfriedlich" galten, waren selbst in der attischen Demokratie verpönt, und in allen antiken Herrschaftsformen bevorzugte man den Vorrang der Geburt, somit herrschte auch im Mittelalter die als „friedlich“ geltende Erbfolge vor.
Durch das Christentum erfuhr der Gedanke eines „Bundes“ zwischen Herrscher und Volk – wegen seiner Parallele zum Bund zwischen Gott und seinem Volk – eine Aufwertung, welche sich aber nur langsam durchsetzte und neben welcher es auch bis zur Neuzeit die Skepsis gab, es handle sich dabei um Verschwörung (vgl. Teufelspakt). Das Unflexible einer schriftlich fixierten Ordnung stand seit der Spätantike dem Prinzip der Gnade entgegen. Gnade ließ sich nicht einfordern wie vertragliche Rechte, sondern manifestierte sich als situationsbezogene und persönliche Willkür des Herrschers, die als gütig und gerecht vorausgesetzt war. Gleichwohl wurde seit dem Spätmittelalter das fixierte Recht, das sich einfordern ließ, gegenüber der Gnade aufgewertet – und damit die schriftliche Vereinbarung.
Die Monarchomachen leiteten aus dem ungeschriebenen Vertrag zwischen Herrscher und Volk auch ein Widerstandsrecht des Volkes gegen den Herrscher ab. Ein Hauptmotiv der Vertragstheorien im 17. und 18. Jahrhundert, als das Bürgertum an Bedeutung zunahm, war es – analog zu wirtschaftlichen Verträgen – vertragliche Ordnungen zwischen Untertan und Herrscher für den politischen Bereich zu fordern.
Vertragstheorien (auch Kontraktualismus) ermöglichten es den Theoretikern der Aufklärung, den vorher herrschenden Autoritätsglauben zu ersetzen. Beim Kontraktualismus wird angenommen, dass die Individuen sich aufgrund von natürlichen Interessen aus freiem Willen zusammengeschlossen haben, um eine legitime staatliche Ordnung zu beschließen. Daraus resultieren wechselseitige Beziehungen zwischen den Individuen sowie eine Selbstverpflichtung, den beschlossenen Vertrag einzuhalten.
Der in der Vertragstheorie konzipierte Gesellschaftsvertrag löste in den Schriften von Thomas Hobbes und John Locke den vorher gültigen Herrschaftsvertrag ab und versucht so, das Gewaltmonopol des Staates auf die Zustimmung der Individuen in der Gesellschaft zurückzuführen. Die Idee des Gesellschaftsvertrags ist ein Gedankenexperiment, das sich in einen argumentationsstrategischen Dreischritt gliedert: Naturzustand – Gesellschaftsvertrag – Gesellschaftszustand[1].
Der Naturzustand wird bei den jeweiligen Theoretikern (s.u.) unterschiedlich beschrieben. Thomas Hobbes geht vom Naturzustand als rechtsfreien Raum aus, in dem sich jeder mit jedem im Krieg befindet. Der Naturzustand ist bei Hobbes so unerträglich, dass alle sich wünschen, ihn aufzulösen. Der Gesellschaftszustand als Rechtsraum, in dem die Gesellschaftsmitglieder geordnet zusammenleben, stellt sich als kleineres Übel dar. Dadurch wird postuliert, dass diejenigen, die sich im Naturzustand befinden, durch einen Vertrag (also durch freiwillige Übereinkunft) in den geordneten Gesellschaftszustand übergehen. John Rawls hingegen lässt die Menschen im Naturzustand hinter einem Schleier des Nichtwissens darüber nachdenken, welche Gesellschaftsordnung aus ihrer Sicht die gerechteste ist, mit der Prämisse, dass keiner der Teilnehmenden weiß, wie und wo in der Gesellschaft er/sie später verortet sein wird.
Die Vertragstheorie behauptet nicht, tatsächliche Ereignisse zu beschreiben, sondern ist hypothetisch. Das Gedankenexperiment versucht zu zeigen, dass der rechtsfreie Raum eine Gefangenendilemma-Situation mit sich bringe, also die Unmöglichkeit gegenseitigen Vertrauens. Die Anwendung des Rechts erscheint dann als friedenssichernder Ausweg.
Das Herausbrechen des Individuums und des Staates aus der mittelalterlichen Weltordnung und die daraus entstehenden Konflikte (insbesondere die Religionskriege) warfen die Frage nach dem Warum und dem Wie der politischen Ordnung mit bisher unbekannter Vehemenz auf. Eine spezifisch „moderne“ Antwort auf diese Frage ist die Vertragstheorie. Vertragstheorien oder Gesellschaftsvertragstheorien zur Rechtfertigung des Staates entstanden im 17. und 18. Jahrhundert, nachdem es bereits erste Ansätze in der griechischen Antike bei Epikur gegeben hatte.
Aus dem Naturzustand „Bellum omnium contra omnes“ führt nach dieser Sichtweise nur die Regelbindung, vorausgesetzt, dass sie von allen akzeptiert wird. Dieser (egoistische) Konsens erscheint vernünftig und von jedem gewollt.
Für die Vertragskonstruktion sind drei Dinge notwendig:
Diese drei Voraussetzungen sind gleichzeitig Merkmale der Moderne, und Gesellschaftsvertragstheorien sind in diesem Sinn modern.
Die Vertragskonstruktion ist die Antwort auf die Frage: „Warum existiert der ‚body politic‘?“ im Sinne von „Wie ist er entstanden?“. Die Menschen wechseln durch den Abschluss eines Vertrages vom Naturzustand in den Gesellschaftszustand (Staat). Dabei handelt es sich allerdings um einen gedachten Prozess. Sowohl Vertragsabschluss als auch Naturzustand sind nur Vorstellungen, dass es so gewesen sein könnte.
Im 19. Jahrhundert verloren die Gesellschaftsvertragstheorien als Legitimationstheorien an Überzeugungskraft. Im entstehenden Rechtspositivismus spielten auf vorstaatliche Legitimationsstrategien gegründete Argumentationen keine Rolle mehr.
Anfang des 20. Jahrhunderts rückten Max Webers soziologische Definitionen von Macht und Herrschaft in den Mittelpunkt.
Dass das Konzept der Vertragstheorie im 20. Jahrhundert dennoch nicht überholt war, zeigt John Rawls’ Theorie der Gerechtigkeit. Rawls greift die Idee des Naturzustands von Hobbes auf, indem er einen „Schleier des Nichtwissens“ annimmt. Dieser „Schleier“ verhindert, dass die Individuen ihre Position in der Gesellschaft und den Zeitpunkt, zu dem sie leben, erkennen. Konsensfähig sind daher Regeln, die immer Vorteile bringen, ungeachtet in welcher Position und in welcher Zeit sich das Individuum befindet. Die Austauschbarkeit von Position und Zeit erlaubt einen Universalisierbarkeitstest von Regeln. Der Naturzustand von John Locke und Thomas Hobbes ist nicht mit dem von Rawls beschriebenen Urzustand zu vergleichen.
Zu den bekanntesten Kritikern zählt C. B. Macpherson mit Die politische Theorie des Besitzindividualismus. Von Hobbes bis Locke (dt. 1973).
Der Kontraktualismus in der von Rawls vertretenen Form ist zwar hochsystematisch ausgearbeitet, stellt aber daher entsprechend hohe Anforderungen an die beteiligten Personen, die zur Anwendung des Kontraktualismus zuvor dessen theoretische Grundlagen verstehen müssen. So müssen die Individuen kompetente Beurteiler moralischer Fragen sein, über hinreichende Intelligenz verfügen, logisch denken können, ausreichend Lebenserfahrung haben, neue Erkenntnisse berücksichtigen, persönliche Distanz wahren, zur Selbstkritik bereit sein und sich in andere hineinversetzen können. Dies sind Fähigkeiten, von denen man nicht ohne weiteres erwarten kann, dass sie in der Realität erfüllt werden.[2]
Auch liegt historisch kein Fall vor, in welchem tatsächlich das kontraktualistische Modell legitimitätsbildend zur Anwendung gekommen wäre. So scheint die etwa von Kant vertretene These überzogen, dass durch kontraktualistische Handlungen ein geschichtlicher Übergang vom »status naturalis« zum »status civilis« erfolge. Hier kann von einem Bruch keine Rede sein, vielmehr gab es in allen Gesellschaften auch zuvor schon geltendes Recht, auf das sich auch in Zeiten des Übergangs (und gerade hier verstärkt) bezogen wurde, um neues Recht zu legitimieren. So erscheint eine legitimationsschaffende Gründung allein auf der selbstverantwortlichen Person, wie der Kontraktualismus es vorschlägt, illusorisch, da stets Rechtsformen vorausgehen, die sich auch in neuen Verhältnissen fortpflanzen. [3]
Philosophiebibliographie: Vertragstheorie – Zusätzliche Literaturhinweise zum Thema