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Verwaltungseinheit

Dieser Artikel erläutert den Begriff der Verwaltungseinheit in der Geographie, siehe auch Verwaltung für Organisationseinheiten.
Verwaltungsgliederung der Welt

Als Verwaltungseinheiten werden Gebiete betrachtet, die sich aus der Aufteilung eines Staatsgebiets in Zuständigkeitsbereiche ergeben. Jedes Gebiet, für das innerhalb der öffentlichen Verwaltung Zuständigkeiten definiert wurden, kann als eine separate Verwaltungseinheit angesehen werden.

Inhaltsverzeichnis

Die Verwaltungseinheiten mitteleuropäischer Staaten

Die Einheiten der regionalen Gliederung sind die einander über- und untergeordneten Verwaltungsebenen. In den Staaten Mitteleuropas gibt es jeweils 4-6 solcher Ebenen, zu denen vor allem gehören:

  1. Region, Provinz (früher auch Gau), Gouvernement usw. (NUTS 1, NUTS 2)
  2. Regierungsbezirk (in 5 deutschen Ländern), in Osteuropa Gebiet (Oblast, Kraj) oder Landschaftsverband, in England Grafschaft, in Frankreich, Griechenland und Japan Präfektur usw. (NUTS 3)
  3. Landkreis, Stadtkreis bzw. Statutarstadt, Verwaltungs- bzw. politischer Bezirk (NUTS 3)
  4. Distrikt als teilweise gemeinsame Verwaltung selbständiger Gemeinden desselben Landkreises; in 5 deutschen Bundesländern Verwaltungsgemeinschaft genannt, andernorts auch Gerichtsbezirk und anderes (LAU 1)
  5. Politische Gemeinde als unterste Verwaltungseinheit (LAU 2)

für technische Belange kann sie noch unterteilt sein in:

  1. Ortsteile oder Katastralgemeinden

Für die Durchführung politischer Wahlen werden viele Gemeinden noch weiter untergliedert; die Wahlsprengel haben im Regelfall Einwohnerzahlen von einigen Hundert (siehe auch Wahlkommission).

Teilstaaten, wie z. B. Bundesländer, sind keine Verwaltungseinheiten, sondern, wie der Name schon sagt, Staaten, ebenso die Provinzen mancher Länder (Kanada, Argentinien, Südafrika, ...).

In föderalen Staaten können Verwaltungseinheiten sowohl auf Teilstaats- als auch auf Bundesebene existieren. Letztere können sich an den Grenzen der Teilstaaten orientieren, müssen es aber nicht.

Die Gemeinden als unterste Verwaltungseinheit

Träger der kommunalen Selbstverwaltung

In den Staaten Kontinentaleuropas sind die sog. Kommunen mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Wie auch der Staat selbst werden sie als Gebietskörperschaften aufgefasst, denen auf einem abgegrenzten Territorium in bestimmen sachlichen Zuständigkeitbereichen Hoheitsrechte zukommen. Parlamente und Kommunalvertretungen sind rechtlich Organe dieser Körperschaft. Den Staaten des common law ist die Vorstellung von Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit unbekannt: districts oder counties sind im juristischen Sinn nicht existent. Der überkommenen Vorstellung des englischen Rechts von Identität von Staat und Krone entspricht es, dass Rechte und Pflichten nur bestimmten Institutionen zukommen, im Falle der Kommunalverwaltung den local authorities bzw. local councils.[1]

Literatur

Einzelnachweise

  1.  Hellmut Wollmann: Reformen in Kommunalpolitik und -verwaltung. VS Verlag, 2008, ISBN 978-3531157481, S. 24.</span>

Siehe auch

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