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Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist neben dem Verfassungsgerichtshof der zweite Gerichtshof öffentlichen Rechts in Österreich. Diese sind neben dem Obersten Gerichtshof (OGH, Höchstgericht für die ordentliche Gerichtsbarkeit) die Höchstgerichte der Republik Österreich.
Inhaltsverzeichnis |
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist nach Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zur „Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung“ berufen. Zu diesem Zweck kontrolliert er die Rechtmäßigkeit von individuellen Verwaltungsakten (Bescheiden) und bietet Rechtsschutz für den Fall, dass eine Verwaltungsbehörde bei ihrer Pflicht, in einer Sache tätig zu werden, säumig geworden ist.
Verwaltungsgerichtsbarkeit im weiteren Sinn wird auch von den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern (UVS), vom Asylgerichtshof und vom Verfassungsgerichtshof (Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit) ausgeübt. Im Rahmen der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit werden Bescheide im Hinblick auf die Verfassung geprüft. Wenn gegen einen Bescheid sowohl vor dem Verwaltungs- und dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde geführt wird, so entscheidet zuerst der Verfassungsgerichtshof. Hebt dieser den Bescheid nicht auf, so hat er gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Prüfung abzutreten. Weiters prüfen unter anderem auch die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern die Tätigkeit der Verwaltung. Sie sind - auch wenn sie unabhängige Tribunale sind - keine Gerichte, sondern Verwaltungsbehörden.
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) und in der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes näher geregelt. Subsidiär (ersatzweise) kommt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Anwendung.
Der Gerichtshof entscheidet in Senaten, wobei Fünfer-Senate den Regelfall bilden. Dreier-Senate werden vorwiegend für Strafsenate und formelle Entscheidungen gebildet. Dagegen werden verstärkte Senate (9 Mitglieder) gebildet, wenn von der bisherigen Rechtsprechung abgegangen wird oder wenn die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet worden ist.
Die Richter des VwGH werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten des VwGH handelt, ist die Bundesregierung ihrerseits an Dreiervorschläge der Vollversammlung des VwGH gebunden. Die Richter sind - so wie die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit - unabhängig, unversetzbar und unabsetzbar. Sie treten mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
Derzeit gehören dem VwGH ein Präsident (Clemens Jabloner), ein Vizepräsident (Rudolf Thienel[1]), 13 Senatspräsidenten und 53 Hofräte an.
Der VwGH hat seinen Sitz in Wien (Palais der ehem. Böhmisch-Österreichischen Hofkanzlei, Judenplatz 11, A-1014 Wien).
Der VwGH war erstmals in der Dezemberverfassung 1867 vorgesehen. Nach Erlassung eines Ausführungsgesetzes nahm er mit 2. Juli 1876 seine Tätigkeit auf. Ursprünglich bestand er aus 12 Mitgliedern. Im ersten Jahr hat er 271 Beschwerden zu bearbeiten. Die Prinzipien der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind seit 1876 im Kern dieselben geblieben; der bereits seit 1876 bestehende Wunsch nach Unterinstanzen in den Ländern ist bis heute unerfüllt geblieben. Zum Ende der Monarchie 1918 bestand er aus 49 Mitgliedern, an die etwa 10.000 Beschwerden herangetragen wurden.[2]
1934 wurde der VwGH mit dem Verfassungsgerichtshof zum Bundesgerichtshof vereinigt. Da die Verfassungsgerichtsbarkeit - im Gegensatz zur Verwaltungsgerichtsbarkeit - in der nationalsozialistischen Zeit beseitigt wurde, erfolgte 1940 die Rückbenennung in „Verwaltungsgerichtshof“, 1941 die Fusion mit dem Preußischen Oberverwaltungsgericht zum Reichsverwaltungsgericht (RVG). Nach dem Ende der NS-Herrschaft nahm der VwGH im Dezember 1945 erneut seine Tätigkeit auf.
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