|
|
Lexikon auf Ihrer Homepage |
|
Lexikon als Lesezeichen hinzufügen |
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Verwaltungsverfahrensgesetz |
| Abkürzung: | VwVfG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
| Fundstellennachweis: | 201-6 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 1977 |
| Neubekanntmachung vom: | 1. Juli 2004 (BGBl. I S. 718) |
| Letzte Änderung durch: | Art. 2 Abs. 1 G vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. September 2009 (Art. 3 G vom 14. August 2009) |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das Verwaltungsverfahrensgesetz der Bundesrepublik Deutschland (VwVfG) enthält Regeln für das Verwaltungsverfahren.
Inhaltsverzeichnis |
Der Bund besitzt eine Gesetzgebungskompetenz für das Verwaltungsverfahren nur, soweit es Bundesbehörden betrifft oder soweit andere Behörden Bundesrecht ausführen. Deswegen bestehen neben dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes auch noch solche der Länder, die jedoch inhaltlich weitgehend übereinstimmen, ausgenommen Schleswig-Holstein, das eine ältere und unabhängig entstandene Kodifikation hat. Einige Länder, etwa Berlin, begnügen sich auch mit einer Übernahme der bundesrechtlichen Regelung oder verweisen nur auf diese. Das landesrechtliche Verwaltungsverfahrensrecht kommt auch dann zur Anwendung, wenn Landes- und Kommunalbehörden Bundesrecht ausführen (§ 1 Abs. 3 VwVfG). Soweit das Landesrecht mit dem Bundesrecht wortlautgleich ist, sichert das Bundesverwaltungsgericht die einheitliche Auslegung (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
Im VwVfG werden dabei grundsätzliche Aussagen getroffen, die unabhängig vom speziellen Tätigkeitsbereich der jeweiligen Behörde gelten. Allerdings haben zwei wichtige Verwaltungszweige eigene Verfahrensregelungen, nämlich die Finanzverwaltung (Abgabenordnung) und die Sozialverwaltung (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)), auch soweit Behörden als Sozialleistungsträger Gesetze ausführen, welche als besondere Teile des Sozialgesetzbuches gelten, z. B. BAföG und Wohngeldgesetz.
Zu den wichtigsten Regelungen gehört die Legaldefinition des Verwaltungsakts in § 35 Satz 1 VwVfG. Für dessen Zustandekommen sieht z. B. § 28 VwVfG grundsätzlich eine vorherige Anhörung des Bürgers vor, ohne die der Verwaltungsakt formell rechtswidrig sein könnte.
Daneben werden auch andere Handlungsformen geregelt, wie z. B. der öffentlich-rechtliche Vertrag (auch: Verwaltungsvertrag), bei dem nicht die Behörde einseitig Recht setzt, sondern durch gleichberechtigte Beteiligung des Bürgers die Akzeptanz des Verwaltungshandelns erhöhen kann.
Das Gesetz enthält weitere Regelungen darüber, wie die Behörden ihr Ermessen auszuüben haben (§ 40), welche Folgen Verfahrens- und Formfehler haben (§§ 45, 46) und wie Planfestellungsverfahren durchzuführen sind (§§ 72-78).
Das Gesetz regelt nicht, wie man sich gegen Verwaltungsakte wehrt, von denen man glaubt, dass sie rechtswidrig oder fehlerhaft sind. Der Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte (Widerspruch) ist die erste Stufe zum gerichtlichen Verfahren und ist deswegen in der Verwaltungsgerichtsordnung (dort §§ 68 ff.]) geregelt.
Durch das dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) wurde unter anderem auch das Verwaltungsverfahrensgesetz ausdrücklich für die elektronische Kommunikation geöffnet. Die Änderungen traten am 1. Februar 2003 in Kraft. Der neu eingefügte § 3a VwVfG ermöglicht als Generalklausel für E-Government insbesondere elektronische Verwaltungsakte und Anträge. Gleichtlautende Regelungen wurden zeitlich nachfolgend in die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder aufgenommen.
Die §§ 23 und 26 haben durch Artikel 4 Abs. 8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) eine Änderung erfahren.
Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
Abschnitt 2 Amtshilfe
Abschnitt 3 Europäische Verwaltungszusammenarbeit (ab 28. Dezember 2009)
Teil II Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1 Verfahrensgrundsätze
Abschnitt 2 Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
Abschnitt 3 Amtliche Beglaubigung
Teil III Verwaltungsakt
Abschnitt 1 Zustandekommen des Verwaltungsaktes
Abschnitt 2 Bestandskraft des Verwaltungsaktes
Abschnitt 3 Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
Teil IV Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Teil V Besondere Verfahrensarten
Abschnitt 1 Förmliches Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1a Verfahren über eine einheitliche Stelle
Abschnitt 2 Planfeststellungsverfahren
Teil VI Rechtsbehelfsverfahren
Teil VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
Abschnitt 1 Ehrenamtliche Tätigkeit
Abschnitt 2 Ausschüsse
Teil VIII Schlussvorschriften
| |
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |