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Der Begriff „Volk“ bezeichnet eine Reihe verschiedener, aber teilweise sich überschneidender Gruppen von Menschen. Eine ältere Bedeutung von „Volk“ war Menschenmenge, insbesondere kann noch heute Volk mit dem Zusatz „einfach“ (einfaches Volk) die Mehrheit einer Bevölkerung in Abgrenzung zur herrschenden Elite bezeichnen. Seit der Neuzeit wird generell auch eine Gemeinschaft oder Großgruppe von Menschen derselben Ethnie mit gleicher Sprache, Kultur Volk genannt.
Ein Volk im Sinne von Staatsvolk besteht hingegen aus der Gesamtmenge der Staatsbürger und ihnen staatsrechtlich gleichgestellter Personen, es bildet dessen Demos als Grundlage der Demokratie. Die ethnische Herkunft dieser Staatsbürger ist rechtlich unerheblich, während ein Volk im ethnischen Sinn nicht unbedingt einen eigenen Staat haben muss, in dem es die Mehrheit der Bevölkerung bildet (→ Vielvölkerstaat). Diese Definition war seinerzeit maßgeblich für die Entstehung von Nationalstaaten mit ihrem Anspruch, dass jeder Bewohner des Staatsterritoriums mit Bürgerrecht seiner „Nation” angehören müsse.
Inhaltsverzeichnis |
Der Ausdruck Volk (über mittelhochdeutsch volc aus althochdeutsch folc, dies aus urgermanisch fulka „die Kriegsschar“) ist erstmals im 8. Jahrhundert belegt und bedeutet „viele“.[1] Zu Grunde liegt dieselbe indogermanische Wortwurzel, von der auch die Wörter „voll“ und „viele“ abgeleitet werden können; auf die ursprüngliche Bedeutung „Kriegsschar“, „Kriegerhaufen“ weist auch die slawische Wortwurzel pulk- hin, die allgemein als frühe Entlehnung aus dem Germanischen gilt, und später ins Deutsche mit spezieller Bedeutung als Pulk zurückentlehnt worden ist.
Eine Verbindung des Wortes Volk zum lateinischen vulgus für „Menschenmenge“ gilt als unwahrscheinlich, da der deutsche Anlaut f- (auch wenn als v- geschrieben) auf ein indogermanisches p- zurückzuführen ist; eine Wurzelverwandtschaft mit dem lateinischen Wort plēbs für „Volksmenge“ (zu lateinisch plēre „füllen“) ist dagegen lauthistorisch plausibel. Eine Verwandtschaft zu lateinisch populus, „Volksgemeinschaft“, ist zwar nicht nachgewiesen, aber lauthistorisch möglich.
Eine Parallele zum Bedeutungsübergang von einer Mengenbezeichnung zu einem Personenkollektiv (wie „viele“ zu „Volk“) findet sich parallel auch in der germanischen Wortwurzel þiuð-, welche mit lateinisch tōt- mit der Bedeutung „gesamt“ (vgl. total) verwandt ist.
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Die verschiedenen Bedeutungsfelder überschneiden sich, sind sowohl diachron als auch synchron nicht klar gegeneinander abgrenzbar. Markieren lassen sie sich durch die folgenden Grundbedeutungen:
Volk im Sinne von „einfaches Volk“ (griechisch οἱ πολλοί, hoi pollói bzw. lat. populus) umfasst eine Spannbreite der Bedeutungen von einer unbestimmten Vielzahl von Menschen ( „Masse[n]“) über die heterogene Masse der Angehörigen der Unterschichten (lat. plebs, vulgus) – hier im Allgemeinen mit dem Bedeutungsakzent der Armut (daz arm Volk) – bis hin zu dem als „die ‚eigentliche‘ Unterschicht“ betrachteten, aus der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Feudalordnung ausgeschlossenen, vielfältig gegliederten „fahrenden Volk“ (farende lude, so spellude, pifer, dromper, sprecher unde farende scholer).[2]
In der Moderne wurde der Begriff im Sinne von „die kleinen Leute“ zu „Volksmassen“ verallgemeinert. Diese Bedeutung findet sich in Volksrepublik, Volksstaat oder Volkspartei, aber auch in Volkswagen und Volksempfänger.
In dieser Wortbedeutung des „einfachen“ Volkes in Abgrenzung zu Adel und Elite ist das Wort Volk ein unzählbares Singularetantum. In diesem speziellen Sinne kann man daher nur von dem Volk sprechen, nicht aber von einem Volk oder gar mehreren Völkern.
Volk im Sinne von Staatsvolk (griechisch δῆμος, demos) bezieht sich unbeachtlich kultureller und ethnischer Zuordnungen auf die Staatsangehörigen eines Völkerrechtssubjekts. Diese Bedeutung findet sich in Begriffen wie Volksabstimmung, Volkskammer oder Volkseigentum, und in Wendungen wie im Namen des Volkes.
Geht, wie in Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland festgelegt, die Staatsgewalt „vom Volke“ aus, spricht man von Volkssouveränität. Die Zugehörigkeit zu einem Staatsvolk entsteht „neben […] Erwerbstatbestände[n] kraft Geburt […] in allen ‚offenen Verfassungsstaaten‘ [durch] das Einbürgerungsrecht. Insbesondere sorgt die Möglichkeit der Einbürgerung dafür, dass eine tendenzielle Kongruenz von Staatsgebiet und Staatsvolk erhalten bleibt.“[3]
Volk im Sinne von Nation wird in politischen Begriffen wie Völkerrecht oder Völkerbund verwendet. In dieser Bedeutung gilt es in den neueren Sozialwissenschaften als ein Konstrukt des 19. Jahrhunderts mit erheblicher Wirkungsmacht.
In der Ethnologie wird der Begriff Volk bisweilen parallel zu dem der Ethnie (griechisch ἔθνος, éthnos) im Sinne einer ethnischen Gemeinschaft gebraucht.
Versuche, Menschen von außen auf ihre Zugehörigkeit zu einem „Volk“ im ethnischen Sinn amtlich festzulegen, werden im Zuge der Anerkennung nationaler Minderheiten heute zumeist abgewiesen. So heißt es im „Deutsch-dänischen Abkommen vom 29. März 1955“: „Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und zur deutschen Kultur ist frei und darf von Amts wegen nicht bestritten oder nachgeprüft werden.“[4] und im „Gesetz über die Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen“: „Zum sorbischen Volk gehört, wer sich zu ihm bekennt. Das Bekenntnis ist frei. Es darf weder bestritten noch nachgeprüft werden. Aus diesem Bekenntnis dürfen keine Nachteile erwachsen.“[5] Allerdings werden in einigen postkommunistischen Staaten, insbesondere in Nachfolgestaaten der Sowjetunion, von der Staatsangehörigkeit abweichende Nationalitäten in amtlichen Personaldokumenten festgestellt. Problematisch an solchen Verfahren ist, dass Assimilationsprozesse (z. B. die Russifizierung Deutschstämmiger in der Diaspora) durch dieses Verfahren nicht erfasst werden und dass Menschen auf eine nationale Identität festgelegt werden (obwohl man z. B. nach neueren Theorien der Hybridität sehr wohl Deutscher und Sorbe sein kann).
Im religiösen Sinne kann Volk wie in den Wendungen „auserwähltes Volk“ oder „Volk Gottes“ Verwendung finden. Hier ergeben sich in der Regel starke Überschneidungen mit sakralisierten Varianten der ethnisch-kulturellen wie der ethnisch-biologischen Fassung.
In den neueren Gesellschaftswissenschaften vertritt man inzwischen einhellig die Auffassung, dass Völker im Sinne ethnischer oder religiöser Gemeinschaften Konstrukte, „gedachte Ordnungen“ (Emerich Francis) bzw. „imaginierte Gemeinschaften“ (Benedict Anderson) darstellen. Damit ist nicht gemeint, dass Völker gleichsam aus dem Nichts erfunden seien, sondern Abgrenzungen gegenüber anderen Völkern auf bereits vorhandenen Vorstellungen beruhen und auf sie zurückwirken und zugleich als Integrations- und Legitimationsideologeme von erheblicher Wirkungskraft waren und sind.
Siehe auch: Volkskunde, Volkszugehörigkeit, Volksdeutsche, Volksgruppe, Kulturnation, Blutsverwandtschaft, Ethnogenese
Im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts entstanden Volkskonzepte, die die gemeinsame biologische Abstammung als Basis des Volksbegriffs nahm. Im Zuge sozialdarwinistischer Vorstellungen wurde dieser Begriff in Rassentheorien eingebettet.
Dieses völkische Verständnis des Volkes als Blutsgemeinschaft wurde später Teil der Ideologie des Nationalsozialismus und unter dessen Herrschaft zur Richtlinie einer Politik, die die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufhob, um die Mehrheitsbevölkerung als „deutsche Volksgemeinschaft“ zu privilegieren. In den Nürnberger Gesetzen, vor allem im Reichsbürgergesetz, wurden diese Vorstellungen kodifiziert.[6] Mit der Utopie einer „gesunden Volksgemeinschaft“ rechtfertigten die Nationalsozialisten auch die Diskriminierung, Entrechtung und Ermordung der deutschen Juden, „Zigeuner“, „Asozialen“, „Erbkranken“ oder politisch Oppositionellen, die angeblich die Homogenität des Volkskörpers beeinträchtigten.
Die nationalsozialistische Vernichtungspolitik diskreditierte nicht nur die völkische Variante der Vorstellung von „Volk“, sondern zugleich deren Ausgangspunkt, die Konstruktion von „Volk“ als biologisch-genealogischer Abstammungsgemeinschaft.
Die fortdauernde Wirksamkeit dieser Vorstellungen zeigt sich allerdings anhand der immer noch weit verbreiteten Meinung, dass niemand, dessen Eltern nicht bereits Angehörige der Mehrheitsethnie in einem Staat gewesen seien, Angehöriger dieser Ethnie werden könne. Dahingehend schreibt auch das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) deutschen Behörden die Überprüfung der deutschen Volkszugehörigkeit deutschstämmiger Antragsteller vor, die in Deutschland den Spätaussiedlerstatus erlangen wollen.