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Ein Volksentscheid ist ein Instrument der direkten Demokratie in Deutschland. Manchmal wird der Begriff Plebiszit synonym verwendet; oft wird 'Plebiszit' als Oberbegriff für alle Formen von Volksabstimmungen, Volksentscheiden, Referenden, Bürgerentscheiden, Volksbefragungen und vergleichbaren Instrumenten verwendet.
Er ermöglicht es den wahlberechtigten Bürgern, über eine Vorlage (z. B. ein Gesetz) unmittelbar abzustimmen. In aller Regel sind Volksentscheide in Deutschland verbindlich, es gibt jedoch einige wenige Ausnahmefälle hierzu. Volksentscheide gibt es in Deutschland in allen gesetzgebenden Gebietskörperschaften (also Bundesländer und Bund) allerdings in teils sehr unterschiedlicher Ausgestaltung. Zumeist ist der Volksentscheid ein Instrument, das das Volk oder die gewählte Vertretung freiwillig ergreifen können. In einigen Bundesländern – auf Bundesebene sogar ausschließlich – existiert aber auch der obligatorische Volksentscheid, bei dem eine Beschlussfassung durch das Volk über bestimmte Vorlagen verfassungsgemäß zwingend erforderlich ist.
In der Politikwissenschaft wird der Begriff Volksentscheid stets verwendet, um eine aus dem Volk heraus angestrebte Abstimmung über einen politischen Gegenstand zu bezeichnen. Diese Verwendung grenzt den Begriff Volksentscheid vom Ausdruck Referendum ab, mit dem zumeist eine von der gewählten Vertretung angesetzte Entscheidung des Volkes bezeichnet.
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland macht diese Unterscheidung nicht: Es verwendet den Begriff Volksentscheid für alle Entscheide (also auch solche mit Referendumscharakter).
Hinzu kommt, dass es in vielen anderen Sprachen lediglich den Ausdruck Referendum gibt, der unterschiedslos für alle Entscheide durch das Volk angewandt wird, also unabhängig davon, ob die zur Abstimmung stehende Vorlage aus dem Volk oder von der gewählten Vertretung stammt.
Umgangssprachlich wird in Deutschland zudem oftmals der Begriff Volksabstimmung fälschlich synonym zum Volksentscheid verwendet. Die Tatsache, dass einzig und allein in Baden-Württemberg Volksentscheide in den Rechtstexten tatsächlich als „Volksabstimmungen“ bezeichnet werden, und darüber hinaus die Volksabstimmung in der Schweiz ein politisches Instrument ist, das dem deutschen Volksentscheid stark ähnelt, steigern diese sprachliche Unklarheit noch.
Den sprachlichen Vorgaben des Grundgesetzes folgend, können Volksentscheide in Deutschland auf zwei Ebenen unterschieden werden:
Es existiert für die Bürger in Deutschland keine Möglichkeit, auf Bundesebene einen Volksentscheid zu initiieren. Jedoch gibt es Bestrebungen, dies zu ändern.[1]
Im Grundgesetz ist für zwei Fälle ein obligatorischer Volksentscheid vorgesehen. Erstens bei einer Neugliederung des Bundesgebietes nach Art. 29 GG und zweitens bei der Ablösung des Grundgesetzes durch eine neue Verfassung (Art. 146 GG).
Bei einem obligatorischen Volksentscheid zur Neugliederung des Bundesgebietes sind lediglich die wahlberechtigten Bürger in den betroffenen Gebieten stimmberechtigt. Der einzige nach der Deutschen Einheit 1990 hierzu durchgeführte Volksentscheid fand durch die geplante Zusammenlegung der Bundesländer Berlin und Brandenburg 1996 statt. Damals stimmte zwar eine knappe Mehrheit der Berliner für, eine deutliche Mehrheit der Brandenburger aber gegen den Vorschlag. Die Zusammenlegung der Bundesländer wurde damit abgelehnt und nicht vollzogen.
Ein obligatorischer Volksentscheid nach Art. 146 GG würde bundesweit durchgeführt werden. Er war von den „Vätern und Müttern des Grundgesetzes“ vorgesehen für den Fall der deutschen Wiedervereinigung. Da sich die Bundesregierung 1990 entschied, die Wiedervereinigung über den Artikel 23 GG a.F.[2] – also über einen Beitritt der neuen Länder zum Bundesgebiet – zu bewirken, kam der Art. 146 GG bislang nicht zum Tragen. Unabhängig davon gebietet er aber weiterhin, dass eine umfassende Revision des Grundgesetzes oder die Ausarbeitung einer neuen Verfassung obligatorisch in einem bundesweiten Volksentscheid bestätigt werden muss.
In allen Bundesländern besteht die Möglichkeit, über den Weg von Volksinitiative respektive Antrag auf ein Volksbegehren und Volksbegehren einen Volksentscheid herbeizuführen. Zumeist sind auf diesem Wege initiierte Volksentscheide lediglich zu einfachen oder verfassungsändernden Gesetzen möglich. Nur in den Bundesländern Hessen und Saarland sind aus dem Volk initiierte Volksentscheide zur Verfassung gänzlich ausgeschlossen. Eine der weitestgehenden Regelungen hat das Bundesland Berlin, da hier ein Volksentscheid nicht zwangsläufig einen Gesetzentwurf enthalten muss, also auch Abstimmungen zu allgemeinen Themen des öffentlichen Interesses möglich sind (siehe auch: Verbindlichkeit von Volksentscheiden).
In einigen Bundesländern sind obligatorische Volksentscheide, insbesondere bei der Änderung der Landesverfassung, vorgesehen. So ist bspw. in Hessen zwar der vom Volk durch Volksbegehren initiierte Volksentscheid über die Verfassung ausgeschlossen, dieser aber bei einer Änderung der Landesverfassung durch das Parlament wiederum zwingend abzuhalten.
Wird ein Volksentscheid anberaumt – entweder aufgrund eines erfolgreichen Volksbegehrens, aufgrund eines Parlamentsbeschlusses oder weil der Volksentscheid in der Verfassung obligatorisch vorgesehen ist – muss dieser in einer bestimmten, gesetzlich festgelegten Frist erfolgen. In einigen Bundesländern ist vorgesehen, dass diese Frist um einige Monate verlängert werden kann, wenn dadurch die Zusammenlegung der Abstimmung mit einer Wahl möglich ist; in Hamburg ist eine solche Zusammenlegung bei verfassungsändernden Gesetzen sogar vorgeschrieben. Der Verlauf der eigentlichen Abstimmung gleicht dem einer Wahl und folgt denselben Grundsätzen.
Ist der Gegenstand des Volksentscheides eine aus einem erfolgreichen Volksbegehren hervorgebrachte Vorlage, hat die gewählte Vertretung die Möglichkeit eine eigene Vorlage als Gegenvorschlag zur Abstimmung zu stellen. Es dürfen allerdings nie mehr als zwei Vorlagen pro Volksentscheid zur Entscheidung stehen. Grundsätzlich gilt, dass die Abstimmenden über die Vorlagen jeweils mit „Ja“ oder „Nein“ abstimmen und dass über die enthaltenen Vorlagen nur als Ganzes abgestimmt werden kann, eine teilweise Zustimmung oder Ablehnung einer Vorlage ist also nicht möglich.
Zumeist gilt für die Annahme einer Vorlage durch Volksentscheid ein Quorum. Das bedeutet, dass eine Vorlage nicht nur die einfache Mehrheit der Abstimmenden, sondern zumeist auch die Zustimmung eines bestimmten Anteils aller Wahlberechtigten für eine Annahme braucht. Für eine dem Volksentscheid unterzogene Vorlage ergeben sich damit drei mögliche Konsequenzen aus der Abstimmung:
Alle im Zusammenhang mit der Durchführung entstehenden Kosten eines Volksentscheids trägt grundsätzlich die Staatskasse.
Im Wege des Volksentscheids beschlossene Gesetze sind immer verbindlich. Allerdings schließt dies nicht aus, dass die gewählte Vertretung zu einem späteren Zeitpunkt ein solches Gesetz auf eigene Initiative abändert oder aufhebt. Eine Art Bestandsschutz, der die per Volksentscheid beschlossenen Gesetze dem Zugriff des Parlaments grundsätzlich entziehen würde, gibt es also nicht und wäre auch verfassungsrechtlich nicht zulässig, da dadurch die hoheitlichen Rechte des Parlaments dauerhaft beschnitten würden. Prinzipiell möglich – allerdings nur in Hamburg tatsächlich umgesetzt – ist, dass die Verbindlichkeit von Volksentscheiden, durch einen sogenannten „fakultativen Volksentscheid“ gesichert wird. So kann das Hamburger Landesparlament zwar jederzeit durch Beschluss einen Volksentscheid ändern. Nach Art. 50 (4) der Hamburger Landesverfassung steht dieser Änderungsbeschluss aber unter Vorbehalt eines erneuten Volksentscheids, wenn dies 2,5% der Wahlberechtigten innerhalb von drei Monaten nach Beschluss des Änderungsgesetzes per Unterschrift fordern.
Die thematische Reichweite von Volksentscheiden kann grundsätzlich über die Begrenzung auf Gesetze hinaus, auch auf allgemeine Fragen des öffentlichen Interesses ausgedehnt werden; faktisch ist das in Deutschland aber nur im Bundesland Berlin der Fall. Kann das Berliner Abgeordnetenhaus in einer Frage verbindlich entscheiden, ist auch der Volksentscheid verbindlich. Kann das Abgeordnetenhaus lediglich eine Empfehlung (sogenannte parlamentarische Entschließung) aussprechen, hat auch der Volksentscheid nur empfehlenden Charakter. Beispielhaft für diese Problematik kann der Volksentscheid über den Flughafen Berlin-Tempelhof von 2008 angeführt werden. Die Offenhaltung des Flughafens war zweifellos eine Frage öffentlichen Interesses. Allerdings wird eine solche Entscheidung nicht durch ein Gesetz der Legislative, sondern durch einen Verwaltungsakt der Exekutive geregelt. Die Legislative (das Abgeordnetenhaus) kann der Exekutive (dem Senat) in solchen Fällen lediglich eine Empfehlung aussprechen. Insofern hätte der Volksentscheid selbst im Erfolgsfall – er scheiterte in der Abstimmung unecht am Quorum – keine bindende Wirkung gehabt. Hat ein Volksentscheid hingegen ein Gesetz zum Inhalt, ist dieser im Erfolgsfall – auch in Berlin – verbindlich.
Grundsätzlich gilt, dass Volksentscheide den Beschlüssen eines Parlamentes gleichgestellt sind. Sie unterliegen damit den gleichen Möglichkeiten und Beschränkungen die einem Parlament durch die verfassungsmäßige Ordnung auferlegt sind. Wird ein Gesetz per Volksentscheid beschlossen, hat es also die gleiche Gültigkeit und Wertigkeit als wenn es von der gewählten Vertretung beschlossen worden wäre. Daraus resultiert auch, dass mit einem Volksentscheid nichts legitimiert werden kann, was auch das Parlament nicht legitimieren darf. Die Einführung der Todesstrafe würde beispielsweise gegen die Menschenrechte und das Grundgesetz verstoßen – ihre Einführung ist somit weder durch Parlamentsbeschluss noch Volksentscheid möglich.
Bei der Annahme einer neu ausgearbeiteten Verfassung, also der Konstituierung eines neuen Staatswesens, gibt es keine Kompetenzgleichsetzung von Wahlvolk und regulärem Parlament, da letzteres ja erst durch die Verfassung legitimiert wird. Daher wird eine neue Verfassung üblicherweise von einer Verfassunggebenden Versammlung ausgearbeitet, die ausschließlich zu diesem Zweck gewählt wurde. Der Beschluss über den Verfassungsentwurf wird häufig dem Volk als unmittelbarer Souverän zur Entscheidung vorgelegt. Es kommt aber auch vor, wie im Falle der Weimarer Nationalversammlung oder dem Parlamentarischen Rat, dass die Verfassunggebende Versammlung die Verfassung auch beschließt.
| Rahmenbedingungen für Volksentscheide in der Bundesrepublik Deutschland | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| allgemein | als Teil einer Volksabstimmung |
obligatorischer Volksentscheid | ||||
| Gebiets- körperschaft |
geregelt in | vorangehende Stufen | Abstimmungsquorum bei einfachen Gesetzen |
Abstimmungsquorum bei Verfassungsänderungen |
wird ausgelöst durch | Abstimmungsquorum |
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Art. 59 und 60 der Landesverfassung; §§ 2–24 des Volksabstimmungsgesetzes |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
33 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
| |
Art. 71, 72 und 74 der Landesverfassung; Art. 75–88 des Landeswahlgesetzes |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
kein Quorum | 25 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
Verfassungsänderung | kein Quorum |
| |
Art. 59, 62, 63 und 100 der Landesverfassung; §§ 29–40 des Abstimmungsgesetzes |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
25 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen sowie eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden |
Änderung der Artikel 62 und 63 der Landesverfassung | 50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen sowie eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden |
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Art. 22 und 115 der Landesverfassung; §§ 26–55 des Volksabstimmungsgesetzes |
Volksinitiative, Volksbegehren |
25 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen sowie eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden |
Annahme einer neuen Verfassung; Antrag auf Wahl einer verfassungsgebenden Versammlung |
kein Quorum; 2/3 der Abstimmenden + 50 % der Wahlberechtigten |
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Art. 70, 71 und 125 der Landesverfassung; §§ 1–7 des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
20 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
Änderung der Artikel 75, 143, 144, 145(1) oder 147 der Landesverfassung[3] | kein Quorum |
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Art. 48 und Art. 50 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; §§ 18–25 des Volksabstimmungsgesetzes |
Volksinitiative, Volksbegehren |
kein Quorum (20 %)[4] | kein Quorum + 2/3-Mehrheit der Abstimmenden[5] | kein obligatorischer Volksentscheid | |
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Art. 123–124 der Landesverfassung; §§ 16–25 des Volksbegehrensgesetzes |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
kein Quorum | nicht möglich | Verfassungsänderung | kein Quorum |
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Art. 60 der Landesverfassung; §§ 18–25 des VaG; §§ 9–18 der Durchführungsverordnung |
Volksinitiative, Volksbegehren |
33 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen sowie eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
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Art. 49 der Landesverfassung; §§ 24–35 des Volksabstimmungsgesetzes |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
25 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
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Art. 2, 68 und 69 der Landesverfassung; §§ 22–29 des VIVBVEG; §§ 9–14 der Durchführungsverordnung VIVBVEG |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
15 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen sich beteiligen sowie eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden zustimmen |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
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Art. 107–109 der Landesverfassung; §§ 77–84 des Landeswahlgesetzes; §§ 84–87 der Landeswahlordnung |
Antrag auf ein Volksbegehren, (Volksinitiative),[6] Volksbegehren |
25 % | 50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
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Art. 61, 99 und 100 der Landesverfassung; §§ 14–21 des Volksabstimmungsgesetzes; §§ 8–11 der Volksabstimmungsordnung |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
nicht möglich | kein obligatorischer Volksentscheid | |
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Art. 70, 72–74 der Landesverfassung; §§ 26–50 des VVVG |
Volksantrag, Volksbegehren |
kein Quorum | 50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
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Art. 81 der Landesverfassung; §§ 20–29 des Volksabstimmungsgesetzes |
Antrag auf ein Volksbegehren, (Volksinitiative),[6] Volksbegehren |
25 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen sowie eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
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Art. 42 der Landesverfassung; §§ 20–27 des Volksabstimmungsgesetzes |
Volksinitiative, Volksbegehren |
25 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen sowie eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
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Art. 81 und 82 der Landesverfassung; §§ 19–27 des Gesetzes über Verfahren beim Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid |
Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens, Volksbegehren |
25 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
40 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
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Artikel 29 Abs. 2–3 sowie Artikel 146 des Grundgesetzes; §§ 1–17 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes; §§ 1–45 der Neugliederungsdurchführungsverordnung |
nicht möglich | nicht möglich | Neugliederung des Bundesgebietes;[7] Annahme einer Verfassung |
kein Quorum;[8] kein Quorum | |
Nach dem Ersten Weltkrieg fanden aufgrund des Versailler Vertrages in mehreren Grenzgebieten des Deutschen Reiches Volksabstimmungen über Abtretung oder Verbleib bei Deutschland statt, siehe Volksabstimmungen im Gefolge des Versailler Vertrags.
Während der Weimarer Republik kam es zu zwei bedeutenden Volksbegehren, die jeweils zu einem Volksentscheid führten. Zum einen das von linken Parteien initiierte Volksbegehren für eine entschädigungslose Fürstenenteignung, das 1926 zu einem Volksentscheid, zum anderen den von rechten Parteien angestoßene Volksentscheid gegen den Young-Plan, das 1929 zu einem Volksentscheid führte. In beiden Abstimmungen scheiterte die Vorlage daran, dass sie nicht von 50 % der Wahlberechtigten befürwortet wurden. Die These, es habe „ungute Weimarer Erfahrungen“ mit Volksentscheiden gegeben, wird oft als Begründung für deren Fehlen im Grundgesetz angeführt. Worauf sie basiert und warum diese Ansicht so verbreitet ist, ist unklar.
Ein Volksentscheid gegen den Bau der Startbahn West am Flughafen Frankfurt wurde 1981 in Hessen schon in der Phase des Volksbegehrens von der Landesregierung und vom Staatsgerichtshof des Landes Hessen für unzulässig erklärt.
Im Jahr 2010 fand in Bayern ein Volksentscheid über ein absolutes Rauchverbot im öffentlichen Raum statt. Daran nahmen 37,7% der Stimmberechtigten teil. 61% der abgegebenen Stimmen wurden für den Gesetzentwurf "Für echten Nichtraucherschutz!" abgegeben, 39% dagegen. Damit wurde das deutschlandweit strikteste Rauchverbot eingeführt.[9]
In Baden-Württemberg fand am 27. November 2011 ein Volksentscheid über den Finanzierungsanteil des Landes am Umbau des Stuttgarter Kopfbahnhofs statt.[10] [11] Die geplante Neubaustrecke nach Ulm war nicht Gegenstand der Abstimmung. Es war dies neben zwei Volksbegehren die fünfte Volksabstimmung im Gebiet des heutigen Landes seit 1950, die letzte fand 1971 über die Auflösung des Landtags statt.[12]
Politische Instrumente: Volksinitiative | Antrag auf ein Volksbegehren | Volksbegehren | Volksentscheid | Einwohnerantrag | Bürgerbegehren | Bürgerentscheid
Landesregelungen: Baden-Württemberg | Bayern | Berlin | Brandenburg | Bremen | Hamburg | Hessen | Mecklenburg-Vorpommern | Niedersachsen | Nordrhein-Westfalen | Rheinland-Pfalz | Saarland | Sachsen | Sachsen-Anhalt | Schleswig-Holstein | Thüringen