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„Zersetzung der Wehrkraft“ (umgangssprachlich: „Wehrkraftzersetzung“) ist ein Begriff des Militärrechts der Wehrmacht in der Zeit des Nationalsozialismus in Deutschland.
Sie war definiert in § 5 der 1938 erlassenen Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO):
(1) Wegen Zersetzung der Wehrkraft wird mit dem Tode bestraft:
(2) In minder schweren Fällen kann auf Zuchthaus oder Gefängnis erkannt werden.
(3) Neben der Todes- und der Zuchthausstrafe ist die Einziehung des Vermögens zulässig.
(4) Wer leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die dazu bestimmt sind, sich oder einen anderen von der Erfüllung des Wehrdienstes ganz, teilweise oder zeitweise freistellen zu lassen, wird mit Gefängnis bestraft.[1]
Zum Zwecke der Verfolgung aller Äußerungen und Handlungen, die das nationalsozialistische Herrschaftssystem oder dessen Träger angreifen sowie möglicherweise die Kampfkraft der Truppe schwächen könnten, wurden bislang genauer definierte Paragraphen des Militärstrafgesetzbuches zusammengefasst und als Tatbestand „Zersetzung der Wehrkraft“ neu definiert. So konnten bereits „demotivierende Äußerungen“ wie Zweifel am „Endsieg“ für das nationalsozialistische Deutsche Reich, jegliche Kritik an dessen politischen und militärischen Führern und dessen Staatsform mit schweren Freiheitsstrafen (in Wehrmachtgefängnissen, Lagern, (Feld)straf- oder Bewährungseinheiten etc.) oder mit dem Tode geahndet werden. Insbesondere wegen Kriegsdienstverweigerung Verurteilte wurden häufig zusätzlich wegen „Wehrkraftzersetzung“ bestraft - begründet wurde dies durch die mögliche negative Beeinflussung anderer durch Ablehnung der Wehrpflicht, auch wenn die Verweigerung ohne jegliche Öffentlichkeit erfolgt war. Wegen „Zersetzung der Wehrkraft“ wurden auch viele Zivilisten vor Wehrmachtgerichten verurteilt.
Der Deutsche Bundestag hob erst nach langen Debatten mit dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege - NS-AufhG - vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2501) und mit einer Ergänzung vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2714) alle Urteile der NS-Militärjustiz wegen Kriegsdienstverweigerung, Fahnenflucht und „Zersetzung der Wehrkraft“ insgesamt als Unrecht auf. Die heutigen Soldatengesetze der Bundesrepublik Deutschland verfügen weder über den Begriff der „Zersetzung der Wehrkraft“ noch über entsprechend weitgehende Regelungen. Einzelne Tatbestände, die in der Zeit des Nationalsozialismus unter „Wehrkraftzersetzung“ fielen, sind allerdings in recht vager Form auch in bundesdeutschen Gesetzen enthalten; so ist z. B. „Störpropaganda“ gegen die Bundeswehr auch in Deutschland eine Straftat.
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Mit der Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) wurde der Begriff „Zersetzung der Wehrkraft“ juristisch gefestigt und damit insbesondere für die Militärjustiz der Wehrmacht eine weitere Möglichkeit zur Kriminalisierung von Kritik, Dissens und jeglichem abweichenden Verhalten gegenüber der politischen und militärischen Führung geschaffen. Die Definition der „Zersetzung der Wehrkraft“ in der am 17. August 1938 erlassenen KSSVO ist äquivalent zum „Heimtückegesetz“ vom 20. Dezember 1934 und stellt eine Steigerung des selbigen dar. Kritische Äußerungen der Soldaten konnten bis dahin bloß als Verstoß gegen das „Heimtückegesetz“ mit Gefängnis bestraft werden, die KSSVO ermöglichte die Verhängung der Todesstrafe, nur in minder schweren Fällen waren Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen vorgesehen.
Mit der Einführung der „Kriegsstrafverfahrensordnung“ (KStVO) wurde den Angeklagten gleichzeitig jede Berufungsmöglichkeit genommen und ihre Verfahrensposition somit weiter geschwächt. Wie groß der Entscheidungsspielraum und das Maß an Willkür der Militärrichter war, zeigt folgendes Zitat des Chefs des Allgemeinen Marinehauptamtes Admiraloberstabsarzt Alfred Fikentscher bei einer Tagung vor Militärjuristen 1942:
Die im Zuge der Vorbereitungen für die Angriffs- und Vernichtungsfeldzüge der Wehrmacht geschaffene Verordnung diente in den Kriegsjahren tatsächlich als Terrorinstrument und zur Aufrechterhaltung des „Durchhaltewillens“ der Soldaten durch Zwang. Gerade im späteren Verlauf des Kriegs war die Angst der NS- und Wehrmachtsführung vor Ereignissen wie in der Novemberrevolution 1918 sehr groß; jeder aufkeimende Widerstand sollte mit allen Mitteln erstickt werden, um eine Wiederholung des vermeintlichen „Dolchstoßes“ zu verhindern.
Anfang 1943 ging die Zuständigkeit auf den Volksgerichtshof über, der leichte Fälle an die bei den Oberlandesgerichten eingerichteten Sondergerichte abgeben konnte. Der Volksgerichtshof verhängte in der Regel die Todesstrafe.
In §5 der KSSVO heißt es:
Anscheinend bot das Wort „öffentlich“ einigen Interpretationsspielraum: Selbst Äußerungen im Kreise der Familie konnten gegen den Angeklagten verwandt werden. Die vage Formulierung der Verordnung ermöglichte es, jede Art von Kritik zu kriminalisieren, auch bei Zivilisten. Hierdurch war der Denunziation ganz vorsätzlich ein Angriffspunkt gegeben worden, um die Kontrolle über die Bevölkerung noch umfassender zu machen. Dass „Wehrkraftzersetzung“ im „Dritten Reich“ keineswegs als Kavaliersdelikt galt, zeigt folgender Erlass des Chefs der Nationalsozialistischen Führungsoffiziere der Luftwaffe vom 1. November 1944:
Als weitere Zersetzungsbeispiele seien angeführt, u.a.:
Mit sogenannten Defätisten, deren Äußerungen keinerlei militärische Auswirkungen hatten, wurde Kurzer Prozess gemacht. So wurde der Heilgymnast und Masseur Norbert Engel zum Tode verurteilt, nachdem er gegenüber einer Krankenschwester Bedauern über das Scheitern des Attentats auf Adolf Hitler am 20. Juli 1944 geäußert hatte: „Wenn es geklappt hätte, wäre in fünf Tagen der Krieg aus gewesen und wir hätten nach Hause gehen können.“ Engel konnte sich jedoch durch Flucht seiner Hinrichtung entziehen.
Die Einführung der KSSVO läutete eine neue Stufe der Verfolgung politischer Gegner der Nationalsozialisten ein, der viele Tausend zum Opfer fielen. Bis zum 30. Juni 1944 sind laut Wehrmachtkriminalstatistik 14.262 Verurteilungen wegen „Wehrkraftzersetzung“ ergangen, laut Fritz Wüllner und Manfred Messerschmidt dürfte die Zahl der während des Kriegs Verurteilten bei 30.000 gelegen haben.
Die Zahl der Verurteilungen und der Anteil der Todesurteile zum Ende des Krieges nahm stetig zu: kritische Äußerungen nahmen zu,
Aufgrund der Formulierung der Verordnung ging einer Verurteilung in der Regel eine Denunziation durch Kameraden voraus, vereinzelt wurden die Betroffenen auch durch Äußerungen in Briefen oder Parolen an Wänden überführt.
Dass nicht noch mehr Kritikäußernde verurteilt wurden, hängt wohl mit der Natur einer Denunziation zusammen: Ein potenzieller Denunziant konnte wohl kaum sicher sein, im Verlauf der Ermittlungen nicht selbst solche Äußerungen vorgeworfen zu bekommen. Der Tatsache, dass jeder Soldat hinsichtlich der möglichen Konsequenzen wehrkraftzersetzender Äußerungen belehrt wurde, dürfte als Hemmschwelle zur Meldung wohl zu verdanken sein, dass nicht noch mehr Menschen Opfer der Militärjustiz wurden. Auch brach an immer mehr Orten die öffentliche Ordnung zusammen.
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Ahndung einzelner Delikte, die in der Zeit des Nationalsozialismus unter „Zersetzung der Wehrkraft“ fielen, durch §§ 109-109 k des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die Landesverteidigung) geregelt - der Begriff selbst und entsprechend weite Möglichkeiten der Bestrafung finden sich allerdings nicht. Besonders anzumerken ist der § 109 d (Störpropaganda gegen die Bundeswehr), der wahrheitswidrige Äußerungen unter Strafe stellt, die die „Tätigkeit der Bundeswehr stören“, sowie § 109 StGB (Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung).
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