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Ein Wohngebiet ist nach der deutschen Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Baugebiet, das dem Wohnen dient. Hier unterscheidet man weiterhin:
Welche Arten der baulichen Nutzung in einem allgemeinen und besonderen Wohngebiet erlaubt sind, regelt die Baunutzungsverordnung.
Inhaltsverzeichnis |
Das Kleinsiedlungsgebiet ist ein Baugebiet mit besonderer Zweckbestimmung und PrĂ€gung und dient neben der eigentlichen Wohnnutzung in den WohngebĂ€uden, oder MietshĂ€usern auch der Selbstversorgung im Wirtschaftsteil des angemessen groĂen GrundstĂŒcks durch gartenbauliche Nutzung und Kleintierhaltung.
Die Selbstversorgung ist allerdings in den vergangenen Jahren zurĂŒckgegangen und an die Stelle der Nutztierhaltung weitgehend die Haltung von Kleintieren als FreizeitbeschĂ€ftigung getreten. Bei steigenden Lebenshaltungskosten kann sich dieser Trend wieder Ă€ndern und damit die Kleinsiedlung an Bedeutung gewinnen.
Ein Reines Wohngebiet dient als Baugebiet im Regelfall ausschlieĂlich dem Wohnen. Andere Nutzungen sind sehr eingeschrĂ€nkt und meist nur dann zulassungsfĂ€hig, wenn sie Versorgungs- oder ErgĂ€nzungsfunktion besitzen. Im Vordergrund steht die Wohnruhe: Auch bei einer durchaus angestrebten Nutzungsmischung soll das Reine Wohngebiet von wohnungsfremden EinflĂŒssen weitgehend verschont bleiben.
Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte HĂ€uslichkeit, Eigengestaltung der HaushaltsfĂŒhrung und des hĂ€uslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet und umfasst alle mit der FĂŒhrung eines Hausstandes verbundenen TĂ€tigkeiten; dazu gehört auch die Nutzung von Kraftfahrzeugen und den damit verbundenen Störungen.
FĂŒr den mit dem Wohnen verbundenen Begriff der HĂ€uslichkeit spielt es keine Rolle, ob die Bewohner in der zur dauerhaften Nutzung geeigneten Wohnung formal mit Erst- oder Zweitwohnsitz angemeldet sind und wie hĂ€ufig sie sich dort aufhalten; auch selbst genutzte FerienhĂ€user oder Ferienwohnungen fallen unter den Begriff des Wohnens.
Zu Unterscheiden ist aber zwischen auf Dauer angelegtem Wohnen und temporĂ€rer Unterbringung: Formen der (angeordneten) Unterbringung in Heimen oder UnterkĂŒnften fallen im Regelfall nicht unter den Begriff des Wohnens und sind daher in einem Reinen Wohngebiet unzulĂ€ssig.
In BebauungsplĂ€nen werden Reine Wohngebiete (WR) aus GrĂŒnden der VertrĂ€glichkeit unterschiedlicher Nutzungen meist nur fĂŒr deutlich abgegrenzte Einfamilienhausgebiete ausgewiesen. In der Regel werden Wohngebiete als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.
Das Allgemeine Wohngebiet dient als Baugebiet vorwiegend dem Wohnen. Dabei muss der Wohncharakter des Gebiets dem Betrachter trotz einer durchaus angestrebten Nutzungsmischung durch die Anzahl der GebÀude mit Wohnungen ins Auge fallen. Dabei umfasst das Allgemeine Wohngebiet eine breite Spanne von Wohnbaugebieten; die in dieser Art der baulichen Nutzung festgesetzten Baugebiete unterscheiden sich untereinander in ihrer stÀdtebaulichen Dichte und den damit einhergehenden gebietstypischen Störfaktoren teils recht erheblich.
Neben dem Wohnen sind nur wohnvertrĂ€gliche Nutzungen zulĂ€ssig, die meist an die Versorgungsfunktion fĂŒr das Gebiet geknĂŒpft sind. Dabei werden die GebĂ€ude teils ausschlieĂlich zum Wohnen, teils aber auch gemischt genutzt durch LĂ€den und nicht störende Handwerksbetriebe im Erdgeschoss, darĂŒber liegende BĂŒros und Praxen insbesondere fĂŒr freie Berufe sowie natĂŒrlich Wohnungen in den Obergeschossen.
Die Gebietskategorie Besonderes Wohngebiet dient der Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung in ĂŒberwiegend bebauten Gebieten, die aufgrund der tatsĂ€chlich ausgeĂŒbten Wohnnutzung und der sonstigen vorhandenen nach § 4a Abs. 2 BauNVO im beabsichtigten Geltungsbereich zulĂ€ssigen Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen. Durch diesen Bezug unterscheidet sich das Besondere Wohngebiet in der Systematik von den ĂŒbrigen Baugebieten; es können hiernach nur solche Gebiete festgesetzt sein, auf die sĂ€mtliche die aufgefĂŒhrten Tatbestandsmerkmale zutreffen.
Vor diesem Hintergrund wird es sich bei dieser Gebietskategorie um verhĂ€ltnismĂ€Ăig dicht bebaute innerstĂ€dtische Gebiete mit einem hohen Anteil Wohnen bei gleichzeitiger Durchmischung durch Dienstleistungsbetriebe und kleinere Gewerbetreibende handeln, die sich aufgrund des besonderen Milieus (âEigenartâ) trotz einer ablesbaren Tendenz zur VerdrĂ€ngung des Wohnens oder der Abwanderung angestammter Bevölkerung nach dem erkennbaren Planungsziel der Gemeinde langfristig als Wohnstandort zu erhalten lohnen. Aufgrund der durch unterschiedliche Nutzungen geprĂ€gten Gemengelage lassen sich diese Altbaugebiete weder eindeutig als Mischgebiet, noch als Allgemeines Wohngebiet einordnen.
In BebauungsplÀnen kommt die Festsetzung eines Besonderen Wohngebiets (WB) nur in besonderen FÀllen zur Anwendung. Neugeplante Wohngebiete sind als Kleinsiedlungsgebiet, Reines Wohngebiet oder im Regelfall als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
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Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |
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