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Der Zwei-plus-Vier-Vertrag (vollstĂ€ndiger amtlicher Titel: Vertrag ĂŒber die abschlieĂende Regelung in bezug auf Deutschland; daher auch kurz als Regelungsvertrag bezeichnet) ist ein Staatsvertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland sowie Frankreich, den Vereinigten Staaten, GroĂbritannien und der Sowjetunion. Er machte den Weg fĂŒr die Wiedervereinigung Deutschlands frei, wurde am 12. September 1990 in Moskau unterzeichnet und trat am 15. MĂ€rz 1991, dem Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde, mit einer offiziellen Zeremonie in Kraft.[1]
Als die politisch geforderte und rechtlich notwendige Friedensregelung mit Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg[2] markiert der Zwei-plus-Vier-Vertrag das Ende der Nachkriegszeit und ist ein maĂgeblicher diplomatischer Beitrag zur Friedensordnung in Europa.[3] Bei dem Vertrag handelt es sich um einen sogenannten Statusvertrag,[4] dessen Rechtswirkungen sich auch auf dritte Staaten erstrecken.[5]
Inhaltsverzeichnis |
Der Paraphierung des Vertrages fĂŒr eine âabschlieĂende Regelungâ (im Englischen final settlement) der bis dahin teils ungeklĂ€rten deutschen Frage gingen die Zwei-plus-Vier-GesprĂ€che voraus, in denen die auĂenpolitischen Aspekte der Vereinigung der beiden deutschen Staaten wie Grenzfragen, BĂŒndniszugehörigkeit und TruppenstĂ€rke besprochen wurden. Nachdem am Rande der âOpen-Skiesâ-Konferenz der KSZE in Ottawa am 13. Februar 1990 grundsĂ€tzlich eine Einigung auf solche GesprĂ€che erzielt und die sog. âZwei-plus-vier-Formelâ verabschiedet worden war,[6] fanden diese in vier Runden am 5. Mai in Bonn, am 22. Juni in Ost-Berlin, am 17. Juli in Paris (unter Beteiligung der Republik Polen) sowie am 12. September in Moskau statt.[7]
Bis zuletzt war der Ausgang der Verhandlungen in Moskau fraglich. Nachdem der sowjetische PrĂ€sident Michail Gorbatschow und Bundeskanzler Helmut Kohl am 10. September telefonisch den besonders umstrittenen Abzug der sowjetischen Truppen aus dem Bundesgebiet auf den Zeitraum bis 1994 festgelegt hatten, wuchsen vor allem die Bedenken auf französischer und britischer Seite. Die Regierungen beider LĂ€nder waren bis dahin davon ausgegangen, dass die Wiedervereinigung wegen sowjetischer Bedenken erst in weiter Zukunft zustande kommen wĂŒrde. Letztlich erkannte die Sowjetunion, dass sie âvon einem saturierten sowie einem fest in die westlichen Gemeinschaften integrierten Deutschland gröĂere Wirtschaftshilfe erwarten konnte.â[8] Man ging davon aus, dass der âreduzierte EinfluĂ der Sowjetunion in Mitteleuropa [âŠ] politisch kompensiert [werde] durch die in Aussicht genommenen neuen Formen der Zusammenarbeit mit dem vereinten Deutschlandâ,[9] wie etwa die dem deutsch-sowjetischen VerhĂ€ltnis verliehene âneue QualitĂ€tâ.[10]
Die britische Regierung unternahm noch einen letzten Versuch, die Einigung zu verzögern, indem sie forderte, nach einer Wiedervereinigung auch auf dem Gebiet der ehemaligen DDR militĂ€rische Manöver abhalten zu dĂŒrfen. Von sowjetischer Seite wurde dies, wie von den Briten erwartet, entschieden abgelehnt. In einer nĂ€chtlichen Verhandlungsrunde vom 11. auf den 12. September setzte der US-amerikanische AuĂenminister James Baker auf Betreiben seines deutschen Amtskollegen Hans-Dietrich Genscher bei den Briten insoweit einen Verzicht auf weitreichende NATO-Manöver im Osten Deutschlands durch, als man sich auf eine zusĂ€tzliche Protokollnotiz einigte, wonach diese nur unter BerĂŒcksichtigung der Sicherheitsinteressen der Sowjetunion abgehalten werden sollen.[11]
âDie Französische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich GroĂbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhĂ€ngenden vierseitigen Vereinbarungen, BeschlĂŒsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier MĂ€chte aufgelöst.â
â Artikel 7 Abs. 1 Vertrag ĂŒber die abschlieĂende Regelung in bezug auf Deutschland
Unter dem Titel âVertrag ĂŒber die abschlieĂende Regelung in bezug auf Deutschlandâ verzichteten die Vier MĂ€chte, die Hauptalliierten im Zweiten Weltkrieg, auf ihr Vorbehaltsrecht in Bezug auf Deutschland. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag wurde erst 1991 durch alle Vertragsstaaten â zuletzt am 4. MĂ€rz 1991 durch den Obersten Sowjet der UdSSR â ratifiziert, wobei die Annahme des Vertrags bis zum Schluss hochumstritten und keineswegs gesichert war. Aufgrund dessen gaben die Vertreter Frankreichs, der UdSSR, GroĂbritanniens und der USA am 1. Oktober 1990 (BGBl. II, S. 1331 f.) in New York eine ErklĂ€rung ab, nach der ihre âRechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes[12] mit Wirkung vom Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands bis zum Inkrafttreten des Vertrags ĂŒber die abschlieĂende Regelung in bezug auf Deutschland ausgesetztâ seien.[13]
Am 13. MĂ€rz 1991 intervenierte das sowjetische MilitĂ€r illegal auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland, indem es den ehemaligen Staatschef der DDR Erich Honecker trotz deutschen Haftbefehls vom 1. Dezember 1990[14] gemeinsam mit seiner Frau Margot eigenmĂ€chtig und unter Verletzung der SouverĂ€nitĂ€t des vereinten Deutschlands aus dem MilitĂ€rhospital Beelitz-HeilstĂ€tten bei Potsdam nach Moskau ausflog und Honecker somit einem Prozess in Deutschland entzog.[15] Dies bedeutete tatsĂ€chlich eine grobe Verletzung der deutschen SouverĂ€nitĂ€t: Obwohl die sowjetischen MilitĂ€rbehörden de facto gegen den Vertrag vom 12. Oktober 1990 ĂŒber die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die ModalitĂ€ten des planmĂ€Ăigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und gegen das Völkerrecht verstieĂen, rechtfertigte die UdSSR dies als âhumanitĂ€re Hilfeleistungâ fĂŒr ihren âeinheimischen Statthalterâ Honecker (er verstand sich als âpolitischer FlĂŒchtlingâ), wobei der Vorgang ânicht politisch befrachtet werden sollteâ, so der sowjetische Gesandte in Berlin, Igor Maximytschew.[16] Auf eine immer noch fortwĂ€hrende ZustĂ€ndigkeit des Vier-MĂ€chte-Rechts â die Ratifikationsurkunde wurde erst am 15. MĂ€rz 1991 von Botschafter Wladislaw Terechow an BundesauĂenminister Genscher ĂŒbergeben und der gebilligte â2+4â-Vertrag trat erst dadurch in Kraft â konnte sie sich freilich nicht mehr berufen, da bereits mit der ErklĂ€rung der AuĂenminister der vier Hauptalliierten offiziell âdie TĂ€tigkeit aller entsprechenden Einrichtungen [âŠ] ebenfalls ausgesetztâ worden war.
Die âZwei-plus-Vierâ-Verhandlungen werden als ein MeisterstĂŒck der internationalen Diplomatie beurteilt. Innerhalb kĂŒrzester Zeit wurden Probleme gelöst, die eine ganze Epoche geprĂ€gt und gestaltet haben.
Der Vertrag â er wird auch als SouverĂ€nitĂ€tsvertrag bezeichnet â regelt in zehn Artikeln einvernehmlich die auĂenpolitischen Aspekte wie auch sicherheitspolitischen Bedingungen der deutschen Vereinigung und wird hinsichtlich seiner Wirkung als Friedensvertrag zwischen Deutschland und den SiegermĂ€chten des Zweiten Weltkrieges behandelt,[17] auch wenn â weil âpraktisch gegenstandslosâ[18] â er âausdrĂŒcklich diese Bezeichnung nicht erhieltâ[19] (s.u.) und selbst in den Potsdamer BeschlĂŒssen stattdessen eine âfriedensvertragliche Regelungâ vorgesehen war.[20] Der Zwei-plus-Vier-Vertrag bildet damit âpraktisch das auĂenpolitische Grundgesetz des vereinten Deutschlandâ.[21] Durch die Ăbertragung noch bestandener alliierter Rechte wurden unter anderem die bis dahin gĂŒltigen Potsdamer BeschlĂŒsse abgelöst.[9] Das Ergebnis war die Wiederherstellung der deutschen Einheit und nach Beendigung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Regierungen der Französischen Republik, der Sowjetunion, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten die Wiedererlangung der âdemgemÀà volle[n] SouverĂ€nitĂ€t [Deutschlands] ĂŒber seine inneren und Ă€uĂeren Angelegenheitenâ.[22]
â[âŠ] in dem Bewusstsein, daĂ ihre Völker seit 1945 miteinander in Frieden leben, [âŠ]
eingedenk der Prinzipien der in Helsinki unterzeichneten SchluĂakte der Konferenz ĂŒber Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,
in Anerkennung, daĂ diese Prinzipien feste Grundlagen fĂŒr den Aufbau einer gerechten und dauerhaften Friedensordnung in Europa geschaffen haben, [âŠ]
in Anerkennung dessen, daĂ dadurch und mit der Vereinigung Deutschlands als einem demokratischen und friedlichen Staat die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier MĂ€chte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes ihre Bedeutung verlieren, [âŠ]ââ PrĂ€ambel des Vertrages ĂŒber die abschlieĂende Regelung in bezug auf Deutschland
Eine zusĂ€tzliche Note schrieb die Bodenreform in der DDR fĂŒr alle Zeiten fest.
Die Unterzeichner waren die AuĂenminister Hans-Dietrich Genscher fĂŒr die Bundesrepublik, Lothar de MaiziĂšre (in Vertretung fĂŒr den zurĂŒckgetretenen Markus Meckel) fĂŒr die DDR, Roland Dumas fĂŒr Frankreich, Eduard Schewardnadse fĂŒr die UdSSR, Douglas Hurd fĂŒr GroĂbritannien und James Baker fĂŒr die USA. Da die Volkskammer das Staatssymbol der DDR mit Hammer, Zirkel und Ăhrenkranz bereits abgeschafft hatte, fĂŒhrte die DDR-Delegation keinen amtlichen Stempel mit. Die Sowjetunion hĂ€tte ohne das Siegel die Unterschrift fĂŒr die DDR und somit die Echtheit der Urkunde aber nicht anerkannt, deshalb musste eigens ein Sondergesandter aus der nahegelegenen Botschaft einen ausgedienten Stempel mit dem Emblem herbeischaffen.[24]
âDie beiden deutschen Staaten handelten nur im eigenen Namen und nicht als Vertreter Deutschlands [âŠ]. GemÀà Art. 8 I 2 des Vertrages hat dann jedoch die Ratifikation âauf deutscher Seite durch das vereinte Deutschlandâ zu erfolgen; der Vertrag soll âfĂŒr das vereinte Deutschlandâ in Kraft treten (Art. 9 S. 1) und âdaher fĂŒr das vereinte Deutschlandâ auch gelten (Art. 8 I 2). [âŠ]
Politisch soll durch die gewĂ€hlte Verfahrensweise sichergestellt werden, daĂ BrĂŒche und Verwerfungen in den zwischenstaatlichen Beziehungen, wie sie in FĂ€llen der Staatensukzession vorkommen können, vermieden werden. Es ist zwar ungewöhnlich, daĂ ein Rechtssubjekt als âVerhandlungsstaatâ den Vertragstext abfaĂt und annimmt, ein anderes Rechtssubjekt aber seine Zustimmung bekundet, durch den Vertragstext gebunden zu sein; es ist jedoch grundsĂ€tzlich möglich, daĂ ein Staat einer vertraglichen Regelung zustimmt und rechtlich gebunden wird, obgleich er nicht âVerhandlungsstaatâ war. [Vgl. Wiener Ăbereinkommen ĂŒber das Recht der VertrĂ€ge vom 23. 5. 1969].ââ Prof. Dr. Dieter Blumenwitz: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1990, S. 3041
Die Annahme des Zwei-plus-Vier-Vertrages war Voraussetzung der Vier MĂ€chte zu deren Zustimmung zur deutschen vollstĂ€ndigen[25] SouverĂ€nitĂ€t, da ein Friedensvertrag nach dem Zweiten Weltkrieg nicht abgeschlossen wurde und auch seither âweder geplant ist noch Sinn machteâ.[26]
Denn ein Friedensvertrag ist völkerrechtlich nicht die einzige Möglichkeit der Kriegsbeendigung. Diese kann auch durch einseitige ErklĂ€rungen,[27] gestufte Teilregelungen oder schlicht durch faktische Wiederaufnahme der friedlichen Beziehungen erfolgen.[28] Das bestehende EinverstĂ€ndnis findet sich im ĂŒbertragenen Sinne in der Sprachregelung anstatt eines Friedensvertrages wieder; diese wurde auch getroffen, um âu. a. eventuell noch nicht erledigte[n] Reparationsforderungen einzelner Drittstaatenâ[29] nicht nachkommen zu mĂŒssen. Es âhĂ€tte zwangslĂ€ufig alle frĂŒheren Kriegsgegner des Deutschen Reiches als potentielle Vertragspartner auf den Plan gerufen [âŠ]â,[29] woran aber â[w]eder die Vier MĂ€chte noch die beiden deutschen Staaten [âŠ] ein Interesse [haben konnten]â.[29] Diese Frage âkann materiell als erledigt betrachtet werden, nachdem bereits 1953 Polen und die Sowjetunion ihren Verzicht erklĂ€rt haben.â[26] Bei der Londoner Schuldenkonferenz war festgelegt worden, dass alle Reparationsforderungen nach einem Friedensvertrag ausgehandelt wĂŒrden.
Zudem war besonders fĂŒr die Bundesrepublik der Begriff des Friedensvertrages seit dem Versailler Vertrag negativ besetzt und war nicht zuletzt auch angesichts der Zeit, die seit Ende des Zweiten Weltkriegs vergangen war â er sei âvielfach als âanachronistischâ empfundenâ worden[30] â, und der verĂ€nderten politischen RealitĂ€t nicht angemessen.
âDie SiegermĂ€chte haben einseitig Reparationen entnommen, die insgesamt gesehen ein Mehrfaches des von der Potsdamer Konferenz ursprĂŒnglich in Aussicht genommenen Gesamtumfangs ausmachen. [âŠ] Die Bundesregierung hat den Zwei-plus-Vier-Vertrag in dem VerstĂ€ndnis abgeschlossen, dass damit auch die Reparationsfrage endgĂŒltig erledigt ist. Der Vertrag sieht keine weiteren Reparationen vor.â[31]
Am 15. MĂ€rz 1991 wurde die Nachkriegsordnung endgĂŒltig beseitigt. âFĂŒr den â2+4â-Prozess [konnte] nur das Wiedervereinigungsmodell der Teilordnungslehre, aufbauend auf der rechtlichen Gleichordnung von Bundesrepublik und DDR, in Betracht kommen [âŠ]. Dies schlieĂt die rechtliche IdentitĂ€t des vereinten Deutschlands mit der (alten) Bundesrepublik Deutschland und mit dem Deutschen Reich nicht aus [âŠ].â[32] Die Forderung nach einem Friedensvertrag ist daher im besten Wortsinn âhistorisch ĂŒberholtâ; die Vielzahl erheblich stĂ€rkerer völkerrechtlicher Vertragsbindungen sichert, dass die Mitgliedstaaten in Frieden zueinander stehen, wie z. B. innerhalb der NATO oder in der EU. âAuĂerdem wird sowohl im amtlichen Titel des Vertrages als auch in Absatz 12 der PrĂ€ambel der âabschlieĂendeâ Charakter des Vertrages in bezug auf Deutschland betont. [âŠ] Der Zwei-plus-vier-Vertrag ersetzt damit kraft seines auf mehr als Frieden gerichteten Inhalts jeden Friedensvertrag mit den Kriegsgegnern.â[26]
âDie mir nicht unwillkommene Debatte nutzte ich dazu, das stillschweigende EinverstĂ€ndnis der Vier, es werde keinen Friedensvertrag und keine friedensvertragsĂ€hnliche Regelung mehr geben, offenkundig zu machen: »Die Bundesregierung schlieĂt sich der ErklĂ€rung der vier MĂ€chte an und stellt dazu fest, daĂ die in der ErklĂ€rung der vier MĂ€chte erwĂ€hnten Ereignisse und UmstĂ€nde nicht eintreten werden, nĂ€mlich daĂ ein Friedensvertrag oder eine friedensvertragsĂ€hnliche Regelung nicht beabsichtigt sind.«
FĂŒr das Protokoll erklĂ€rte der französische AuĂenminister, der den Vorsitz fĂŒhrte: »Ich stelle Konsens fest.« Damit war einvernehmlich niedergelegt, daĂ weder das Potsdamer Abkommen noch die Pariser VertrĂ€ge der alten Bundesrepublik mit den drei WestmĂ€chten in Zukunft als Grundlage fĂŒr die Forderung nach einem Friedensvertrag dienen konnten. Die Forderung nach einem Friedensvertrag konnte also definitiv nicht mehr erhoben werden â damit war uns auch die Sorge vor unĂŒbersehbaren Reparationsforderungen von den Schultern genommen. Es wurde besiegelt, was Dieter Kastrup auf Beamtenebene[33] schon durchgesetzt hatte.ââ Hans-Dietrich Genscher, Bundesminister des AuswĂ€rtigen a.D.: Erinnerungen. Siedler, Berlin 1995, S. 846
Der Zwei-plus-Vier-Vertrag wird heute als âMeisterwerk der Diplomatieâ gewĂŒrdigt und ist 2011 von der UNESCO in das Programm âMemory of the Worldâ aufgenommen worden. Er zĂ€hlt damit zum Weltdokumentenerbe.[34]