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| Basisdaten | |
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| Titel: | Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - |
| Kurztitel: | Sozialgesetzbuch Zweites Buch |
| Abkürzung: | SGB II |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Sozialrecht |
| Fundstellennachweis: | 860-2 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2955) |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 2005 |
| Neubekanntmachung vom: | 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, ber. S. 2094) |
| Letzte Änderung durch: | Art. 1a G vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057, 3058) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. April 2012 (Art. 23 Abs. 5a G vom 22. Dezember 2011) |
| GESTA: | G032 |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Bundesrepublik Deutschland.
Das SGB II ist seit 1. Januar 2005 in Kraft und bildet den wesentlichen Teil des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, das im allgemeinen Sprachgebrauch als „Hartz IV-Gesetz“ bezeichnet wird. Es regelt die Förderung (einschließlich finanzieller Förderung) von erwerbsfähigen Personen ab 15 und unter 65 Jahren sowie deren Angehöriger, soweit diese ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass vor seinem Inkrafttreten Arbeitslose zeitlich unbegrenzt Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III erhielten, die sich an der Höhe des vorher bezogenen Arbeitslosengeldes orientierte; die Arbeitslosenhilfe wurde durch das Arbeitslosengeld II ersetzt. Arbeitslosengeld II wird prinzipiell ebenfalls zeitlich unbegrenzt gewährt; jedoch umfasst ein Bewilligungszeitraum regelmäßig 6 Monate (Arbeitslosenhilfe: bis zu 12 Monate).
Inhaltsverzeichnis |
Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe sind steuerfinanzierte Sozialleistungen, die sich nicht am früheren Erwerbseinkommen des Arbeitsuchenden orientieren, sondern - nach dem Vorbild der Sozialhilfe - an den Bedarfen der Leistungsberechtigten. Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Der Regelbedarf beträgt bei alleinstehenden erwachsenen Personen monatlich 364 €.
Bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden neben dem Regelbedarf Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gesondert berücksichtigt.
Aus dem früheren Bundessozialhilfegesetz wurde das Instrument der „gemeinnützigen zusätzlichen Arbeit“ (GZA, § 19 BSHG) in das SGB II übernommen: die pejorativ sogenannten „1-Euro-Jobs“. Dieser Begriff taucht im Gesetz nicht auf; der offizielle Sprachgebrauch lautet (öffentliche) „Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung“ (§ 16d SGB II). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen Arbeitslose, die keine Arbeit finden können, durch solche Arbeitsgelegenheiten wieder an das Arbeitsleben und den Arbeitsmarkt herangeführt werden.
Träger der Leistungen nach dem SGB II sind die Bundesagentur für Arbeit einerseits und die Landkreise und kreisfreien Städte als kommunale Träger andererseits. Die Trägerschaft ist gesetzlich jeweils auf einen bestimmten Aufgabenkatalog festgelegt. Die Ausführungszuständigkeiten sind durch Art. 91e GG garantiert und das Zusammenwirken von Bund, Ländern und Gemeinden/Gemeindeverbänden festgelegt. Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers eine gemeinsame Einrichtung, die Jobcenter genannt wird. Darüber hinaus wurden zunächst 69 kommunale Träger (6 kreisfreie Städte und 63 Landkreise) an Stelle der Bundesagentur für Arbeit als alleiniger Träger sämtlicher Aufgaben des SGB II in ihrem Gebiet zugelassen(zugelassene kommunale Träger,Optionskommune). Seit 2010 wurde diese Anzahl von Zulassungen kommunaler Träger auf insgesamt 104 erhöht. Darunter befinden der Landkreis Recklinghausen als größter Träger sowie Großstädte u. a. Stuttgart, Essen, Wiesbaden.
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Das SGB II war schon im Gesetzgebungsverfahren sehr umstritten und ist es nach seinem Inkrafttreten noch immer. Die Befürworter versprechen sich davon eine verbesserte Betreuung und Vermittlung von Langzeitarbeitslosen und eine Entlastung der öffentlichen Haushalte. Die Kritiker bezweifeln, dass die Vermittlung sich dadurch verbessern ließe, dass man die Arbeitslosen stärker fordert und befürchten, dass die abwertend „1-Euro-Jobs“ genannten Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) dazu führen werden, dass öffentliche Träger normale Arbeitsverhältnisse in MAE umwandeln, um ihre Haushalte zu entlasten.
Ein alternativer Ansatz zum Grundsicherungskonzept des SGB II ist das sogenannte Bedingungslose Grundeinkommen. Es soll ohne sozialadministrative Bedürftigkeitsprüfung gewährt werden und nicht die Bereitschaft des Empfängers voraussetzen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Durch das Instrument der Bedarfsgemeinschaft werden die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, für die das SGB II in erster Linie gilt, mit bestimmten Haushaltsmitgliedern zusammengefasst. Dadurch wird jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungsbezieher, selbst, wenn es alleine ausreichend Einkommen hätte.
Leistungen nach SGB II sind bei BAB oder BAföG-Bezug grundsätzlich ausgeschlossen, es gibt jedoch Ausnahmen.
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